TE OGH 1997/2/25 4Ob46/97m

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S*****gesellschaft mbH & Co KG, 2. S*****gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 13.Jänner 1997, GZ 1 R 6/97a-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es für die Zugabe begriffswesentlich, daß sie objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel ist (SZ 62/10 = ÖBl 1989, 112 - Frau und Freizeit II; ÖBl 1993, 24 - Welt des Wohnens, ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel II uva). Daraus hat der Oberste Gerichtshof abgeleitet, daß Gewinnspiele dann keine Zugabe zu einer Zeitung sind, wenn das Zeitungsunternehmen auf dem Titelblatt nicht darauf hingewiesen hat und die Erwerber der Zeitung, die erst beim Durchlesen auf das Gewinnspiel stoßen, keinen Anlaß haben, im Hinblick auf die Teilnahmebedingungen weitere Exemplare derselben Zeitung zu kaufen (SZ 62/10 = ÖBl 1989, 112 - Frau und Freizeit II; ÖBl 1990, 168 - Dein Eis gratis; ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel II ua). Wie in ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel II ausgeführt wurde, kann derselbe Lockeffekt wie durch die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite einer Zeitung auch dadurch erzielt werden, daß Gewinnspiele so regelmäßig veranstaltet werden, daß durch eine solche Aufeinanderfolge in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt wird, auch in künftigen Ausgaben der Zeitung werde wieder ein (neues) Gewinnspiel oder die Fortsetzung einer begonnenen Gewinnspielserie enthalten sein.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es für die Zugabe begriffswesentlich, daß sie objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel ist (SZ 62/10 = ÖBl 1989, 112 - Frau und Freizeit römisch zwei; ÖBl 1993, 24 - Welt des Wohnens, ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel römisch zwei uva). Daraus hat der Oberste Gerichtshof abgeleitet, daß Gewinnspiele dann keine Zugabe zu einer Zeitung sind, wenn das Zeitungsunternehmen auf dem Titelblatt nicht darauf hingewiesen hat und die Erwerber der Zeitung, die erst beim Durchlesen auf das Gewinnspiel stoßen, keinen Anlaß haben, im Hinblick auf die Teilnahmebedingungen weitere Exemplare derselben Zeitung zu kaufen (SZ 62/10 = ÖBl 1989, 112 - Frau und Freizeit römisch zwei; ÖBl 1990, 168 - Dein Eis gratis; ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel römisch zwei ua). Wie in ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel römisch zwei ausgeführt wurde, kann derselbe Lockeffekt wie durch die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite einer Zeitung auch dadurch erzielt werden, daß Gewinnspiele so regelmäßig veranstaltet werden, daß durch eine solche Aufeinanderfolge in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt wird, auch in künftigen Ausgaben der Zeitung werde wieder ein (neues) Gewinnspiel oder die Fortsetzung einer begonnenen Gewinnspielserie enthalten sein.

Ob diese Voraussetzungen - deren Vorliegen unter den der Entscheidung ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädl II zugrundeliegenden Bedingungen bejaht wurden - anzunehmen sind, hängt von der Gestaltung des Spiels im Einzelfall ab. Ist der zu erzielende Preis wenig attraktiv, wird der Zugabencharakter des Gewinnspiels auch dann zu verneinen sein, wenn etwa mit einer Fortsetzung des Spiels in folgenden Ausgaben der Zeitung zu rechnen (vgl ÖBl 1991, 263 - Luftbilderrätsel) oder ein Kupon auszuschneiden ist, um an dem Spiel teilnehmen zu können (4 Ob 35/97v).Ob diese Voraussetzungen - deren Vorliegen unter den der Entscheidung ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädl römisch zwei zugrundeliegenden Bedingungen bejaht wurden - anzunehmen sind, hängt von der Gestaltung des Spiels im Einzelfall ab. Ist der zu erzielende Preis wenig attraktiv, wird der Zugabencharakter des Gewinnspiels auch dann zu verneinen sein, wenn etwa mit einer Fortsetzung des Spiels in folgenden Ausgaben der Zeitung zu rechnen vergleiche ÖBl 1991, 263 - Luftbilderrätsel) oder ein Kupon auszuschneiden ist, um an dem Spiel teilnehmen zu können (4 Ob 35/97v).

Soweit die Vorinstanzen hier den Anlockeffekt der in geringen Zeitabständen angekündigten Gewinnspiele der Beklagten im Hinblick auf den geringen Wert der ausgesetzten Preise und die Verschiedenartigkeit der damit angesprochenen Interessentenkreise verneint haben, liegt hierin keine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage.

Gegen die Annahme der Vorinstanzen, daß durch das über mehrere Tage erstreckte Buchstabengewinnspiel kein Anreiz zum Erwerb weiterer Ausgaben der Zeitung geschaffen wurde, weil den Spielinteressenten die Möglichkeit eingeräumt war, den gesuchten Buchstaben statt aus der Zeitung durch Anruf unter einer bestimmten Telefonnummer zu erfahren, wendet sich der klagende Verband nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00046.97M.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19970225_OGH0002_0040OB00046_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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