Norm: StPO §381 Abs1 Z8StPO §388
Rechtssatz: Eine Verpflichtung zum Ersatz von Vertretungskosten im Sinn des § 381 Abs 1 Z 8 StPO kommt nur im Fall eines Schuldspruchs (§ 389 Abs 1 StPO), jedoch nicht bei einer diversionellen Erledigung in Betracht. Entscheidungstexte 12 Os 152/18x Entscheidungstext OGH 24.01.2019 12 Os 152/18x Beisatz: Kosten im Sinn des § 381 Abs 1 Z 8 StPO wäre... mehr lesen...
Norm: StPO §33 Abs2StPO §381 Abs1 Z6MedienG §16 Abs3
Rechtssatz: Das Einschaltungsentgelt für die Urteilsveröffentlichung nach § 16 Abs 3 MedienG zählt zu den Kosten der Vollstreckung des Strafurteils (§ 381 Abs 1 Z 6 StPO), weshalb im Beschwerdeverfahren Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 33 Abs 2 StPO) besteht. Entscheidungstexte 15 Os 124/17z Entscheidungstext OGH 24.10.2017 15 O... mehr lesen...
Gründe: In der Medienrechtssache des Antragstellers Siegfried K***** gegen die Antragsgegnerin Kl***** GmbH & Co KG (vormals Kl***** GmbH & Co KG) wegen §§ 6 Abs 1, 8a Abs 6 MedienG, AZ 9 Hv 133/06i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, wurden mit Urteil dieses Gerichts vom 27. Februar 2007 (ON 14) die Anträge des Antragstellers, der Antragsgegnerin wegen der in dem unter der Überschrift „Zwei Teile sind kein Ganzes“ und der Subüberschrift „Protokoll eines seit 15 Monaten... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 04.07.2007 (ON 9; rechtskräftig mit Berufungsurteil vom 04.10.2007, ON 15) wurde M***** W***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 StGB zum Nachteil der J***** P***** schuldig erkannt und nach § 389 Abs.1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die erst im Zuge der öffentlichen Berufungsverhandlung durch den Rechtsvertreter der J***** P***** abgegebene Anschlusserklärung als Privatbeteil... mehr lesen...
Norm: StPO §395StPO §381 Abs1 Z9
Rechtssatz: Juristische Prozessbegleiter haben keinen Honoraranspruch gegen den Klienten; es ist daher auch kein Kostenbestimmungsantrag zulässig. Entscheidungstexte 8 Bs 204/08v Entscheidungstext OLG Linz 06.06.2008 8 Bs 204/08v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0459:2008:RL000007... mehr lesen...
Norm: StPO §395StPO §381 Abs1 Z9
Rechtssatz: Juristische Prozessbegleiter haben keinen Honoraranspruch gegen den Klienten; es ist daher auch kein Kostenbestimmungsantrag zulässig. Entscheidungstexte 8 Bs 204/08v Entscheidungstext OLG Linz 06.06.2008 8 Bs 204/08v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0459:2008:RL000007... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. September 2003, GZ 27 Hv 191/03d-12, wurden Dominik R***** und Johann P***** ua der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und der schweren Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatbeteiligten H***** GmbH schuldig erkannt und gemäß § 369 Abs 1 StPO zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages in Höhe von 5.000 EUR an die Privatbeteiligte sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Straf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens des Bundesgerichts erster Instanz der USA für Rhode Island ordnete das Strafbezirksgericht Wien mit Beschluss vom 10. 2. 1992 die Beschlagnahme der in zwei Tresorfächern eines Wiener Schließfachunternehmens verwahrten Sachen an, sofern diese als Beweismittel in einem in den USA (auch) gegen den Kläger wegen des Verdachts der Geldwäsche von Einkünften kolumbianischer Rauschgifthändler in Höhe von 170 Mio US-$ anhängigen ger... mehr lesen...
Norm: StPO §381 Abs1StPO §381 Abs3StPO §389 Abs1TKG §89 Abs2TKG §89 Abs3
Rechtssatz: Dem Betreiber eines Telekommunikationsdienstes zu ersetzende Kosten seiner Mitwirkung an der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs sind als nicht in § 381 Abs 1 Z 2 bis 8 StPO besonders angeführte Kosten des Strafverfahrens bei Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages (innerhalb der durch § 381 Abs 3 StPO gezogenen Grenzen) zu berücksichtigen. E... mehr lesen...
Norm: StPO §114 Abs4StPO §149aStPO §381 Abs1 Z1StPO §381 Abs2StPO §381 Abs3StPO §389 Abs1TKG §89 Abs2TKG §89 Abs3
Rechtssatz: Die amtswegige Korrektur eines dem Telekommunikationsunternehmen überhöht zugesprochenen Kostenersatzes ist dem Oberlandesgericht verwehrt, weil sich der Anspruch gegen den Bund (und nicht gegen den Beschuldigten) richtet. Das Beschwerdegericht hätte im Blick auf die Erstattungspflicht des Beschuldigten im Fall seiner Ve... mehr lesen...
Gründe: Im Strafverfahren gegen Johann G***** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 12 dritter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, AZ 13 E Vr 30/99 des Landesgerichtes Krems an der Donau, verzeichnete die max.mobil Telekommunikation Service GmbH die Kosten einer von der Ratskammer angeordneten (ON 14) Rufdatenauskunft mit insgesamt 70.200 S (ON 16), und zwar für drei Rufnummern jeweils - Personalfixkosten 1.200 S - Son... mehr lesen...
Norm: StPO §114 Abs4StPO §149aStPO §381 Abs1 Z1StPO §381 Abs2StPO §381 Abs3StPO §389 Abs1TKG §89 Abs2TKG §89 Abs3
Rechtssatz: Die amtswegige Korrektur eines dem Telekommunikationsunternehmen überhöht zugesprochenen Kostenersatzes ist dem Oberlandesgericht verwehrt, weil sich der Anspruch gegen den Bund (und nicht gegen den Beschuldigten) richtet. Das Beschwerdegericht hätte im Blick auf die Erstattungspflicht des Beschuldigten im Fall seiner Ve... mehr lesen...
Norm: StPO §381 Abs1 Z6StVG §5 Abs1
Rechtssatz: Die Gebühren des Sachverständigen für die Begutachtung der Vollzugstauglichkeit nach § 5 Abs 1 StVG sind Kosten der Vollstreckung des Strafurteiles, die vom Verurteilten gemäß § 381 Abs 1 Z 6 StPO zu ersetzen sind. Entscheidungstexte 9 Bs 102/00 Entscheidungstext OLG Graz 04.05.2000 9 Bs 102/00 ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte G***** S***** zum Ersatz der von den Sachverständigen Dr.H***** H***** im Betrage von S 4.053,-- und Dr.A***** L***** im Betrage von S 6.049,-- begehrten und in der angesprochenen Höhe rechtskräftig bestimmten Gebühren, für die Erstattung von Gutachten über die Vollzugstauglichkeit der G***** S***** (§ 5 Abs 1 StVG). Mit dem angefochtenen Beschluss verpfl... mehr lesen...
Norm: StPO §381 Abs1 Z6StVG §5 Abs1
Rechtssatz: Die Gebühren des Sachverständigen für die Begutachtung der Vollzugstauglichkeit nach § 5 Abs 1 StVG sind Kosten der Vollstreckung des Strafurteiles, die vom Verurteilten gemäß § 381 Abs 1 Z 6 StPO zu ersetzen sind. Entscheidungstexte 9 Bs 102/00 Entscheidungstext OLG Graz 04.05.2000 9 Bs 102/00 ... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 1998, GZ 3 U 248/98p-18, wurde Franz O***** von der gegen ihn wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB erhobenen Privatanklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und der Privatankläger gemäß § 390 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Berufungsgericht vom 2... mehr lesen...
Norm: StPO §381 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Ersatzpflicht gemäß § 381 Abs 1 Z 2 StPO ist davon unabhängig, ob ein Sachverständiger auf Grund des Antrages einer der Prozeßparteien oder - entsprechend dem Gesetzesauftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§§ 3, 254 StPO) - von Amts wegen bestellt wurde. Entscheidungstexte 15 Os 137/98 Entscheidungstext OGH 27.08.1998 15 Os 137/98 ... mehr lesen...
Norm: StPO §381 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Ersatzpflicht gemäß § 381 Abs 1 Z 2 StPO ist davon unabhängig, ob ein Sachverständiger auf Grund des Antrages einer der Prozeßparteien oder - entsprechend dem Gesetzesauftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§§ 3, 254 StPO) - von Amts wegen bestellt wurde. Entscheidungstexte 15 Os 137/98 Entscheidungstext OGH 27.08.1998 15 Os 137/98 ... mehr lesen...
Norm: StPO §149c Abs1StPO §381 Abs1 Z1StPO §381 Abs1 Z3
Rechtssatz: Seit dem Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (1.Mai 1996) sind dem für die Strafjustiz tätig gewordenen Betreiber des Telekommunikationsdienstes die Kosten für die Mitwirkung an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im angemessenen Umfang zu ersetzen. Diese Auslagen sind seither gemäß § 381 Abs 2 StPO vom Bund als Kosten der Strafrechtspflege nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO vorzus... mehr lesen...
Norm: StPO §26StPO §149c Abs1StPO §381 Abs1 Z3B-VG Art22FG 1993 §36FG 1993 §45 Abs1PTSG §1PTSG §10
Rechtssatz: Sowohl die Post- und Telegraphenverwaltung (während der Geltung des Fernmeldegesetzes 1993) als auch die Post und Telekom Austria AG (PTA) und andere private Betreiber eines Telekommunikationsdienstes (unter der nunmehrigen Geltung des Poststrukturgesetzes) erbrachten/erbringen bei ihrer Mitwirkung bei einer gerichtlich angeordneten Üb... mehr lesen...
Gründe: Mit den oben zu A. bezeichneten Beschlüssen wurde über die in den angeführten Verfahren aufgelaufenen Kosten der gerichtlich angeordneten Überwachung eines Fernmeldeverkehrs entschieden. Nach der in diesen Beschlüssen jeweils vertretenen Rechtsansicht der genannten Gerichte stellt das Ergebnis einer im Einvernehmen mit der Fernmeldebehörde bewirkten Überwachung des Fernmelde- verkehrs eine Auskunft (oder eine Befund) einer Behörde im Sinn des § 381 Abs 1 Z 3 StPO dar, d... mehr lesen...
Norm: StPO §149c Abs1StPO §381 Abs1 Z1StPO §381 Abs1 Z3
Rechtssatz: Seit dem Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (1.Mai 1996) sind dem für die Strafjustiz tätig gewordenen Betreiber des Telekommunikationsdienstes die Kosten für die Mitwirkung an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im angemessenen Umfang zu ersetzen. Diese Auslagen sind seither gemäß § 381 Abs 2 StPO vom Bund als Kosten der Strafrechtspflege nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO vorzus... mehr lesen...
Norm: StPO §149c Abs1StPO §381 Abs1 Z1StPO §381 Abs1 Z3
Rechtssatz: Seit dem Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (1.Mai 1996) sind dem für die Strafjustiz tätig gewordenen Betreiber des Telekommunikationsdienstes die Kosten für die Mitwirkung an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im angemessenen Umfang zu ersetzen. Diese Auslagen sind seither gemäß § 381 Abs 2 StPO vom Bund als Kosten der Strafrechtspflege nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO vorzus... mehr lesen...
Norm: StPO §26StPO §149c Abs1StPO §381 Abs1 Z3B-VG Art22FG 1993 §36FG 1993 §45 Abs1PTSG §1PTSG §10
Rechtssatz: Sowohl die Post- und Telegraphenverwaltung (während der Geltung des Fernmeldegesetzes 1993) als auch die Post und Telekom Austria AG (PTA) und andere private Betreiber eines Telekommunikationsdienstes (unter der nunmehrigen Geltung des Poststrukturgesetzes) erbrachten/erbringen bei ihrer Mitwirkung bei einer gerichtlich angeordneten Üb... mehr lesen...
Norm: StPO §381 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Kosten der Eskorte eines Zeugen im Inland zu Gericht sind von dem Ressort zu tragen, in dessen Ressortbereich die anspruchsberechtigten Bediensteten in Verwendung stehen. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Organe des Bundesministerium für Inneres und der diesem nachgeordneten Dienststellen. Die so aufgelaufenen Kosten sind bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen. ... mehr lesen...
In der vorliegenden Strafsache gegen den rumänischen Staatsangehörigen D***** fand am 2.7.1997 vor dem Landesgericht W***** als Schöffengericht eine Hauptverhandlung statt, zu welcher von Angehörigen der Bundespolizeidirektion E***** die Zeugen A*****, M***** und R***** vorgeführt wurden. Mit Schreiben vom 6.8.1997, urgiert am 4.11.1997, beantragte die Bundespolizeidirektion E***** dafür den Ersatz der Kosten in Höhe von insgesamt S 4.199,12 (vgl. ON 96 und 100a). Mit Schreiben v... mehr lesen...
Norm: StPO §381 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Kosten der Eskorte eines Zeugen im Inland zu Gericht sind von dem Ressort zu tragen, in dessen Ressortbereich die anspruchsberechtigten Bediensteten in Verwendung stehen. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Organe des Bundesministerium für Inneres und der diesem nachgeordneten Dienststellen. Die so aufgelaufenen Kosten sind bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen. ... mehr lesen...
Norm: StPO §391 Abs2StPO §381 Abs1 Z1StPO §391 Abs3
Rechtssatz: 1. Mit der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) bringt das Gericht nicht nur zum Ausdruck, daß es diesen Betrag als dem Verfahrensaufwand und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten angemessen, sondern auch für einbringlich erachtet, sodaß in jeder derartigen Entscheidung auch die Ablehnung einer Uneinbringlicherklärung der Kosten des Str... mehr lesen...