Norm
StPO §33 Abs2Rechtssatz
Das Einschaltungsentgelt für die Urteilsveröffentlichung nach § 16 Abs 3 MedienG zählt zu den Kosten der Vollstreckung des Strafurteils (§ 381 Abs 1 Z 6 StPO), weshalb im Beschwerdeverfahren Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 33 Abs 2 StPO) besteht.Das Einschaltungsentgelt für die Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 16, Absatz 3, MedienG zählt zu den Kosten der Vollstreckung des Strafurteils (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 6, StPO), weshalb im Beschwerdeverfahren Zuständigkeit des Einzelrichters (Paragraph 33, Absatz 2, StPO) besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131741Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018