RS OGH 1997/12/4 7Bs365/97

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Veröffentlicht am 04.12.1997
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Norm

StPO §381 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Kosten der Eskorte eines Zeugen im Inland zu Gericht sind von dem Ressort zu tragen, in dessen Ressortbereich die anspruchsberechtigten Bediensteten in Verwendung stehen. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Organe des Bundesministerium für Inneres und der diesem nachgeordneten Dienststellen. Die so aufgelaufenen Kosten sind bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1997:RL0000025

Dokumentnummer

JJR_19971204_OLG0459_0070BS00365_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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