Norm
StPO §381 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Kosten einer von der Kriminalpolizei aus eigenem durchgeführten Sicherstellung sind von dieser selbst zu tragen. Sie sind Teil der "Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei" nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO und fließen in den Pauschalkostenbeitrag ein.Die Kosten einer von der Kriminalpolizei aus eigenem durchgeführten Sicherstellung sind von dieser selbst zu tragen. Sie sind Teil der "Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei" nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO und fließen in den Pauschalkostenbeitrag ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135361Im RIS seit
02.05.2025Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025