Norm
StPO §381 Abs1 Z8Rechtssatz
Eine Verpflichtung zum Ersatz von Vertretungskosten im Sinn des § 381 Abs 1 Z 8 StPO kommt nur im Fall eines Schuldspruchs (§ 389 Abs 1 StPO), jedoch nicht bei einer diversionellen Erledigung in Betracht.Eine Verpflichtung zum Ersatz von Vertretungskosten im Sinn des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 8, StPO kommt nur im Fall eines Schuldspruchs (Paragraph 389, Absatz eins, StPO), jedoch nicht bei einer diversionellen Erledigung in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132442Im RIS seit
08.03.2019Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019