Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen David G***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 47 Hv 9/18a des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 19. Juli 2018, GZ 47 Hv 9/18a-31, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen David G***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 47 Hv 9/18a des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 19. Juli 2018, GZ 47 Hv 9/18a-31, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 19. Juli 2018, GZ 47 Hv 9/18a-31, verletzt § 389 Abs 1 StPO iVm § 393 Abs 4 StPO.Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 19. Juli 2018, GZ 47 Hv 9/18a-31, verletzt Paragraph 389, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, StPO.
Text
Gründe:
Im Verfahren AZ 47 Hv 9/18a des Landesgerichts Salzburg verkündete die Einzelrichterin in der Hauptverhandlung am 20. April 2018 gemäß „§§ 198 ff StPO iVm § 201 StPO iVm § 7 JGG“ den Beschluss auf vorläufige Einstellung des Strafverfahrens „gegen David G***** hins. des Strafantrages ON 17 sowie hins. der Fakten I. 1. und 2. des Strafantrages in ON 6 in ON 22“. Dieser erwuchs in Rechtskraft.Im Verfahren AZ 47 Hv 9/18a des Landesgerichts Salzburg verkündete die Einzelrichterin in der Hauptverhandlung am 20. April 2018 gemäß „§§ 198 ff StPO in Verbindung mit Paragraph 201, StPO in Verbindung mit Paragraph 7, JGG“ den Beschluss auf vorläufige Einstellung des Strafverfahrens „gegen David G***** hins. des Strafantrages ON 17 sowie hins. der Fakten römisch eins. 1. und 2. des Strafantrages in ON 6 in ON 22“. Dieser erwuchs in Rechtskraft.
Unter einem trug das Gericht dem Angeklagten die Erbringung gemeinnütziger Leistungen auf und sah gemäß § 388 Abs 3 StPO von der Leistung eines Pauschalkostenbeitrags ab.Unter einem trug das Gericht dem Angeklagten die Erbringung gemeinnütziger Leistungen auf und sah gemäß Paragraph 388, Absatz 3, StPO von der Leistung eines Pauschalkostenbeitrags ab.
Mit dem angefochtenen (ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen) Beschluss bestimmte die Einzelrichterin über Antrag der Privatbeteiligten Anna V***** die dieser entstandenen Kosten ihrer rechtsanwaltschaftlichen Vertretung mit 775,68 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Eine Verpflichtung zum Ersatz von Vertretungskosten im Sinn des § 381 Abs 1 Z 8 StPO kommt nur im Fall eines Schuldspruchs (§ 389 Abs 1 StPO), jedoch nicht bei einer diversionellen Erledigung in Betracht (vgl § 388 Abs 2 StPO; Lendl, WK-StPO § 388 Rz 4).Eine Verpflichtung zum Ersatz von Vertretungskosten im Sinn des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 8, StPO kommt nur im Fall eines Schuldspruchs (Paragraph 389, Absatz eins, StPO), jedoch nicht bei einer diversionellen Erledigung in Betracht vergleiche Paragraph 388, Absatz 2, StPO; Lendl, WK-StPO Paragraph 388, Rz 4).
Kosten im Sinn des § 381 Abs 1 Z 8 StPO wären nämlich selbst bei (vorliegend ohnedies nicht erteilter) Anordnung eines Pauschalkostenbeitrags gemäß § 388 Abs 2 StPO nicht zu berücksichtigen gewesen. Denn ein solcher Kostenbeitrag bezieht sich im Fall gemeinnütziger Leistungen nur auf Kosten gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO (Lendl, WK-StPO § 388 Rz 4).Kosten im Sinn des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 8, StPO wären nämlich selbst bei (vorliegend ohnedies nicht erteilter) Anordnung eines Pauschalkostenbeitrags gemäß Paragraph 388, Absatz 2, StPO nicht zu berücksichtigen gewesen. Denn ein solcher Kostenbeitrag bezieht sich im Fall gemeinnütziger Leistungen nur auf Kosten gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (Lendl, WK-StPO Paragraph 388, Rz 4).
Entgegen der Ansicht der Generalprokuratur war die Gesetzesverletzung lediglich festzustellen. Wurde über zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren entschieden, ist die Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich auch unter dem Aspekt einer im Sinn des Art 1 des 1. ZP EMRK geschützten Position zu prüfen. Nur bei untrennbar mit einem Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) verbundenen Zusprüchen (§ 366 Abs 2 StPO) prävaliert im Strafverfahren der Schutz des Angeklagten (RIS-Justiz RS0124740). Im vorliegenden Fall, in dem die Diversionsmaßnahme unverändert bestehen bleibt und die Gesetzesverletzung nur den Kostenbestimmungsbeschluss betrifft, steht einer Zuerkennung konkreter Wirkung (§ 292 Abs 2 letzter Satz StPO) Art 1 des 1. ZP EMRK entgegen, weil auch dem (damaligen) Angeklagten keine Möglichkeit zur Einbringung zulässiger weiterer Rechtsbehelfe mehr offen stand (vgl RIS-Justiz RS0124838, RS0124798 [T2], 15 Os 75/11k). Die Privatbeteiligte durfte daher auf die Rechtskraft des beschlussmäßig erfolgten Zuspruchs vertrauen (vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.84 mwN).Entgegen der Ansicht der Generalprokuratur war die Gesetzesverletzung lediglich festzustellen. Wurde über zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren entschieden, ist die Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich auch unter dem Aspekt einer im Sinn des Artikel eins, des 1. ZP EMRK geschützten Position zu prüfen. Nur bei untrennbar mit einem Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) verbundenen Zusprüchen (Paragraph 366, Absatz 2, StPO) prävaliert im Strafverfahren der Schutz des Angeklagten (RIS-Justiz RS0124740). Im vorliegenden Fall, in dem die Diversionsmaßnahme unverändert bestehen bleibt und die Gesetzesverletzung nur den Kostenbestimmungsbeschluss betrifft, steht einer Zuerkennung konkreter Wirkung (Paragraph 292, Absatz 2, letzter Satz StPO) Artikel eins, des 1. ZP EMRK entgegen, weil auch dem (damaligen) Angeklagten keine Möglichkeit zur Einbringung zulässiger weiterer Rechtsbehelfe mehr offen stand vergleiche RIS-Justiz RS0124838, RS0124798 [T2], 15 Os 75/11k). Die Privatbeteiligte durfte daher auf die Rechtskraft des beschlussmäßig erfolgten Zuspruchs vertrauen vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.84 mwN).
Textnummer
E124015European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00152.18X.0124.000Im RIS seit
14.02.2019Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022