Norm
MedienG §6Rechtssatz
Wird ausnahmsweise im Strafverfahren über zivilrechtliche, nicht akzessorische - also untrennbar mit einem Schuldspruch verbundene - Ansprüche entschieden (§§ 6 ff, 9 f MedienG), ist die Entscheidung in der Sache, also auch die Aufhebung der Entscheidung des untergeordneten Strafgerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Antragsgegner (als zuvor am Verfahren Beteiligter) einen Erneuerungsantrag unter den zu 13 Os 16/09 s dargestellten strikten Voraussetzungen (Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK) gestellt hat, gleichviel, ob die Aufhebung in Stattgebung dieses Antrags oder einer aus dessen Anlass erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erfolgt.Wird ausnahmsweise im Strafverfahren über zivilrechtliche, nicht akzessorische - also untrennbar mit einem Schuldspruch verbundene - Ansprüche entschieden (Paragraphen 6, ff, 9 f MedienG), ist die Entscheidung in der Sache, also auch die Aufhebung der Entscheidung des untergeordneten Strafgerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Antragsgegner (als zuvor am Verfahren Beteiligter) einen Erneuerungsantrag unter den zu 13 Os 16/09 s dargestellten strikten Voraussetzungen (Artikel 34 und 35 Absatz eins und 2 MRK) gestellt hat, gleichviel, ob die Aufhebung in Stattgebung dieses Antrags oder einer aus dessen Anlass erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124838Im RIS seit
24.07.2009Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026