Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Privatanklagesache gegen Franz O***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 3 U 248/98p des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht vom 24. Juni 1999, AZ 1 Bl 145/99 (= GZ 3 U 248/98p-32), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer und des Vertreters des Privatanklägers Dr. Subarsky, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Privatanklagesache gegen Franz O***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 3 U 248/98p des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht vom 24. Juni 1999, AZ 1 Bl 145/99 (= GZ 3 U 248/98p-32), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer und des Vertreters des Privatanklägers Dr. Subarsky, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24. Juni 1999, AZ 1 Bl 145/99 (= GZ 3 U 248/98p-32 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz), verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 381 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO.Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24. Juni 1999, AZ 1 Bl 145/99 (= GZ 3 U 248/98p-32 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz), verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 1998, GZ 3 U 248/98p-18, wurde Franz O***** von der gegen ihn wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB erhobenen Privatanklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und der Privatankläger gemäß § 390 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Berufungsgericht vom 25. März 1999, AZ 1 Bl 40/99 (= ON 25 des BG-Aktes), wurde die vom Privatankläger dagegen erhobene Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld "als unbegründet zurückgewiesen" und dem Privatankläger auch der Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt (§ 390a Abs 1 StPO).Mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 1998, GZ 3 U 248/98p-18, wurde Franz O***** von der gegen ihn wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB und der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB erhobenen Privatanklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen und der Privatankläger gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Berufungsgericht vom 25. März 1999, AZ 1 Bl 40/99 (= ON 25 des BG-Aktes), wurde die vom Privatankläger dagegen erhobene Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld "als unbegründet zurückgewiesen" und dem Privatankläger auch der Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt (Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).
In der Folge bestimmte das Bezirksgericht für Strafsachen Graz mit Beschluß vom 8. April 1999 (ON 26) die Pauschalkosten mit 5.000 S. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Privatanklägers gab das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Entscheidung vom 24. Juni 1999, AZ 1 Bl 145/99 (= ON 32 des Aktes) Folge und hob den angefochtenen Kostenbestimmungsbeschluß - ohne sich mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in auch nur annähernd sachbezogener Weise auseinanderzusetzen - mit der unsubstantiiert gebliebenen Begründung, daß "neben den Eingabegebühren nach TP 13 im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten sind", ersatzlos auf.
Rechtliche Beurteilung
Diese Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang: Die Pauschalkosten (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) einerseits und die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren (Z 7 leg. cit) andererseits sind voneinander grundsätzlich unabhängig und bilden zusammen mit den übrigen in den Z 2 bis 6 und 8 des § 381 Abs 1 StPO angeführten Verfahrensaufwendungen (als Oberbegriff) die "Kosten des Strafverfahrens", die - soweit nicht die hier allein in Betracht kommende, aber nicht aktuelle Ausnahme hievon nach § 381 Abs 4 zweiter Satz StPO zum Tragen kommt - prinzipiell nebeneinander der zum Kostenersatz verpflichteten Partei aufzuerlegen sind (arg. ex Abs 1 Z 1 leg. cit: "... Pauschalbetrag als Anteil an den im folgenden nicht besonders angeführten Kosten der Straf- rechtspflege ...").Diese Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang: Die Pauschalkosten (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) einerseits und die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren (Ziffer 7, leg. cit) andererseits sind voneinander grundsätzlich unabhängig und bilden zusammen mit den übrigen in den Ziffer 2 bis 6 und 8 des Paragraph 381, Absatz eins, StPO angeführten Verfahrensaufwendungen (als Oberbegriff) die "Kosten des Strafverfahrens", die - soweit nicht die hier allein in Betracht kommende, aber nicht aktuelle Ausnahme hievon nach Paragraph 381, Absatz 4, zweiter Satz StPO zum Tragen kommt - prinzipiell nebeneinander der zum Kostenersatz verpflichteten Partei aufzuerlegen sind (arg. ex Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit: "... Pauschalbetrag als Anteil an den im folgenden nicht besonders angeführten Kosten der Straf- rechtspflege ...").
Mit der Entrichtung der nach TP 13 des GGG im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen vorgesehenen Gerichtsgebühren wird somit lediglich der mit jedem derartigen Verfahren stets (und generell) verbundene Mindestaufwand der Strafgerichte mit einem von vornherein feststehenden Betrag abgegolten, während der gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO zu leistende Pauschalkostenbeitrag dazu dient, die (darüber hinausgehenden) Kosten der Strafrechts- pflege in einem bestimmten Strafverfahren mit einem von vornherein nicht feststehenden, lediglich nach oben hin begrenzten Pauschalbetrag abzudecken (SSt 57/14 = EvBl 1986/161). Daraus folgt aber, daß der gemäß § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO zum Kostenersatz verpflichtete Privatankläger unabhängig von der Entrichtung der nach dem GGG vorgesehenen Gerichtsgebühren grundsätzlich auch einen Pauschalkostenbeitrag zu leisten hat. Bei Verneinung dieser prinzipiellen Verpflichtung des Privatanklägers verlöre seine ausnahmsweise Befreiung hievon im Falle des § 381 Abs 4 zweiter Satz StPO jeglichen Sinn.Mit der Entrichtung der nach TP 13 des GGG im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen vorgesehenen Gerichtsgebühren wird somit lediglich der mit jedem derartigen Verfahren stets (und generell) verbundene Mindestaufwand der Strafgerichte mit einem von vornherein feststehenden Betrag abgegolten, während der gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu leistende Pauschalkostenbeitrag dazu dient, die (darüber hinausgehenden) Kosten der Strafrechts- pflege in einem bestimmten Strafverfahren mit einem von vornherein nicht feststehenden, lediglich nach oben hin begrenzten Pauschalbetrag abzudecken (SSt 57/14 = EvBl 1986/161). Daraus folgt aber, daß der gemäß Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO zum Kostenersatz verpflichtete Privatankläger unabhängig von der Entrichtung der nach dem GGG vorgesehenen Gerichtsgebühren grundsätzlich auch einen Pauschalkostenbeitrag zu leisten hat. Bei Verneinung dieser prinzipiellen Verpflichtung des Privatanklägers verlöre seine ausnahmsweise Befreiung hievon im Falle des Paragraph 381, Absatz 4, zweiter Satz StPO jeglichen Sinn.
Da das Gesetz dem Obersten Gerichtshof im Anlaßfall keine Kompetenz eröffnet, dem Erkenntnis konkrete Wirkung zuzuerkennen (§ 292 letzter Satz StPO), mußte es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.Da das Gesetz dem Obersten Gerichtshof im Anlaßfall keine Kompetenz eröffnet, dem Erkenntnis konkrete Wirkung zuzuerkennen (Paragraph 292, letzter Satz StPO), mußte es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.
Anmerkung
E55692 12D01179European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00117.99.1028.000Dokumentnummer
JJT_19991028_OGH0002_0120OS00117_9900000_000