Norm
StPO §149c Abs1Rechtssatz
Seit dem Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (1.Mai 1996) sind dem für die Strafjustiz tätig gewordenen Betreiber des Telekommunikationsdienstes die Kosten für die Mitwirkung an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im angemessenen Umfang zu ersetzen. Diese Auslagen sind seither gemäß § 381 Abs 2 StPO vom Bund als Kosten der Strafrechtspflege nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO vorzuschießen und im Fall einer Kostenersatzpflicht nach den §§ 389 ff StPO bei der Bestimmung des Pauschalbetrags (§ 381 Abs 3 StPO) zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110278Dokumentnummer
JJR_19980618_OGH0002_0150OS00040_9800000_003