Norm: StPO §281 Abs1 Z11 AbStPO §281 Abs1 Z11 BStPO §290 Abs1
Rechtssatz: Zu amtswegiger Prüfung allfälliger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO in Hinsicht auf die mehrfache Berücksichtigung zweier im Verhältnis des § 31 Abs 1 erster Satz StGB stehender Verurteilungen als erschwerend (§ 33 Z 2 StGB) sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht bestimmt, weil seit der durch das BGBl 1989/242 geänderten Fassung des § 283 Abs 1 StPO a... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs1StPO §344 Satz2StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Behauptet die Fragestellungsrüge (Z 6) kein vom Inhalt der Hauptfrage abweichendes tatsächliches Vorbringen in der Hauptverhandlung, verfehlt sie mit ihrer auf eine andere rechtliche Beurteilung abstellenden Zielrichtung eine Ausrichtung am Gesetz. Allfällige Mängel des tatsächlichen Substrats dieser Hauptfragen entziehen sich, wenn ungerügt, einer Überprüfung. ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z8StPO §281 Abs1 Z11 AbStPO §281 Abs1 Z11 CStPO §283 BStPO §285iStPO §290 Abs1StPO §292StPO §295 Abs1StPO §345 Abs1 Z13StPO §468 Abs1 Z4
Rechtssatz: Dem Berufungsgericht ist es möglich, eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bei der Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung, also ohne Aufhebung des Strafausspruches, zu berücksichtigen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z10StPO §290 Abs1
Rechtssatz: In den gemäß §§ 281 Abs 1 Z 10, 290 Abs 1 StPO anzustellenden Günstigkeitsvergleich sind auch Strafzumessungserwägungen einzubeziehen. Danach wirkt sich die rechtsirrige Subsumtion eines Diebstahls als Unterschlagung zum Vorteil des Angeklagten aus, weil dem Tatbestand der Unterschlagung in Ermangelung des Tatbestandsmerkmales des Gewahrsamsbruchs ein geringerer Unrechtsgehalt zuzuordnen ist. ... mehr lesen...