TE OGH 1998/6/17 13Os73/98

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Veröffentlicht am 17.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ibrahim S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 19.Februar 1998, GZ 23 Vr 1836/96-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ibrahim S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 19.Februar 1998, GZ 23 römisch fünf r 1836/96-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde der jugendliche Ibrahim S***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt (B/3), weil er am 11.Juli 1997 in Innsbruck (die sich seiner versuchten Nötigung zum Küssen; rk.Schuldspruch B/3 wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB widersetzende) Sandra St***** fahrlässig in Form von Prellungen und Hämatomen am Körper verletzte, indem er sie an den Händen erfaßte, auf ein Sofa niederdrückte und festhielt.Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde der jugendliche Ibrahim S***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig erkannt (B/3), weil er am 11.Juli 1997 in Innsbruck (die sich seiner versuchten Nötigung zum Küssen; rk.Schuldspruch B/3 wegen Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB widersetzende) Sandra St***** fahrlässig in Form von Prellungen und Hämatomen am Körper verletzte, indem er sie an den Händen erfaßte, auf ein Sofa niederdrückte und festhielt.

Rechtliche Beurteilung

Der aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welche, ohne Feststellungsmängel geltend zu machen (vgl Mayerhofer StPO4 § 288 ENr 42), eine Subsumtion unter § 83 Abs 2 StGB anstrebt, verfehlt ihr Ziel, weil sie mit dem Argument, das Mädchen habe seine Verletzungen (allein) "durch das Festhalten der Hände und das Niederdrücken" erlitten, nicht von der Gesamtheit der tatsächlichen Urteilsannahmen ausgeht, wonach diese durch das Zusammenwirken von Gewalt und "Abwehrhandlungen" St*****s entstanden sind (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO) und dabei dem Vorgehen des Angeklagten (ersichtlich) einen (Mißhandlungs-)Vorsatz unterstellt, der das im Urteil durchwegs konstatierte fahrlässige Verhalten negiert.Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welche, ohne Feststellungsmängel geltend zu machen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 288, ENr 42), eine Subsumtion unter Paragraph 83, Absatz 2, StGB anstrebt, verfehlt ihr Ziel, weil sie mit dem Argument, das Mädchen habe seine Verletzungen (allein) "durch das Festhalten der Hände und das Niederdrücken" erlitten, nicht von der Gesamtheit der tatsächlichen Urteilsannahmen ausgeht, wonach diese durch das Zusammenwirken von Gewalt und "Abwehrhandlungen" St*****s entstanden sind (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und dabei dem Vorgehen des Angeklagten (ersichtlich) einen (Mißhandlungs-)Vorsatz unterstellt, der das im Urteil durchwegs konstatierte fahrlässige Verhalten negiert.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur) bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.

Anmerkung

E50606 13D00738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00073.98.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19980617_OGH0002_0130OS00073_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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