Norm
StPO §281 Abs1 Z10Rechtssatz
In den gemäß §§ 281 Abs 1 Z 10, 290 Abs 1 StPO anzustellenden Günstigkeitsvergleich sind auch Strafzumessungserwägungen einzubeziehen. Danach wirkt sich die rechtsirrige Subsumtion eines Diebstahls als Unterschlagung zum Vorteil des Angeklagten aus, weil dem Tatbestand der Unterschlagung in Ermangelung des Tatbestandsmerkmales des Gewahrsamsbruchs ein geringerer Unrechtsgehalt zuzuordnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095960Dokumentnummer
JJR_19960507_OGH0002_0110OS00057_9600000_001