Norm
StPO §281 Abs1 Z8Rechtssatz
Dem Berufungsgericht ist es möglich, eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bei der Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung, also ohne Aufhebung des Strafausspruches, zu berücksichtigen.Dem Berufungsgericht ist es möglich, eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO bei der Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung, also ohne Aufhebung des Strafausspruches, zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte