Norm
StPO §281 Abs1 Z11 AbRechtssatz
Zu amtswegiger Prüfung allfälliger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO in Hinsicht auf die mehrfache Berücksichtigung zweier im Verhältnis des § 31 Abs 1 erster Satz StGB stehender Verurteilungen als erschwerend (§ 33 Z 2 StGB) sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht bestimmt, weil seit der durch das BGBl 1989/242 geänderten Fassung des § 283 Abs 1 StPO auch der nichtige Strafausspruch eines Kollegialgerichts vom Oberlandesgericht - ohne dessen Aufhebung, wie in den Fällen der §§ 468 Abs 1 Z 4, 281 Abs 1 Z 11 StPO - abgeändert werden kann.Zu amtswegiger Prüfung allfälliger Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO in Hinsicht auf die mehrfache Berücksichtigung zweier im Verhältnis des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB stehender Verurteilungen als erschwerend (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht bestimmt, weil seit der durch das BGBl 1989/242 geänderten Fassung des Paragraph 283, Absatz eins, StPO auch der nichtige Strafausspruch eines Kollegialgerichts vom Oberlandesgericht - ohne dessen Aufhebung, wie in den Fällen der Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO - abgeändert werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112518Im RIS seit
15.10.1999Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021