Norm: StPO §282 AaStPO §290 Abs1
Rechtssatz: Der Nachteil des § 290 Abs 1 StPO ist mit der Beschwer des § 282 StPO nicht ident. Entscheidungstexte 11 Os 36/05m Entscheidungstext OGH 26.07.2005 11 Os 36/05m 13 Os 64/07x Entscheidungstext OGH 01.08.2007 13 Os 64/07x Auch /17z Entschei... mehr lesen...
Norm: GRBG §10StPO §281 Abs1 Z5StPO §281 Abs1 Z9 litaStPO §290 Abs1
Rechtssatz: Vermag der Oberste Gerichtshof dem mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss keine zur Subsumtion unter eine strafbare Handlung ausreichende Sachverhaltsgrundlage zu entnehmen, erkennt er - auch von Amts wegen - dahin, dass durch den Beschluss das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II7StPO §285cStPO §290 Abs1
Rechtssatz: Werden materiell-rechtliche Nichtigkeitsgründe schriftlich nicht gesetzmäßig dargestellt, kann eine öffentliche Verhandlung entfallen. Diese Regelung besteht auch vor dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte extensiv ausgelegten Gebot des public hearing (Art 6 Abs 1 EMRK), weil dessen Schutzzweck nur bei einer Erörterung zugänglichen (Rechts-)Fragen unter Beachtung des dadur... mehr lesen...