TE OGH 1996/12/13 15Os113/96

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Veröffentlicht am 13.12.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kirchgasser als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Heinz T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dr. Heinz T*****, Dipl.Ing. Dr. Gerhard St*****, Dipl.Ing. Anton Tr***** und Dr. Tamara L***** sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. Jänner 1996, GZ 37 Vr 1232/91-2400, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Zehetner, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Reiter, der Angeklagten Dr. Heinz T*****, Dipl.Ing. Dr. Gerhard St*****, Dipl.Ing. Anton Tr*****, Dr. Tamara L*****, Dipl.Ing. Johannes Schw*****, Peter Robert Th*****, Dipl.Ing. Dietrich Wo***** und Dipl.Ing. Konrad Ti***** sowie der Verteidiger Dr. Gattinger, DDr. Horwath, Dr. Lukesch, Dr. Strickner, Dr. Hochstaffl-Salcher, Dr. Weixelbaum, DDr. Mück und Dr. Klicnik zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kirchgasser als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Heinz T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dr. Heinz T*****, Dipl.Ing. Dr. Gerhard St*****, Dipl.Ing. Anton Tr***** und Dr. Tamara L***** sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. Jänner 1996, GZ 37 römisch fünf r 1232/91-2400, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Zehetner, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Reiter, der Angeklagten Dr. Heinz T*****, Dipl.Ing. Dr. Gerhard St*****, Dipl.Ing. Anton Tr*****, Dr. Tamara L*****, Dipl.Ing. Johannes Schw*****, Peter Robert Th*****, Dipl.Ing. Dietrich Wo***** und Dipl.Ing. Konrad Ti***** sowie der Verteidiger Dr. Gattinger, DDr. Horwath, Dr. Lukesch, Dr. Strickner, Dr. Hochstaffl-Salcher, Dr. Weixelbaum, DDr. Mück und Dr. Klicnik zu Recht erkannt:

Spruch

I. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing.Anton Tr***** und Dr.Tamara Lo***** wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil in den Punkten C a und C b sowie in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen einschließlich des den Angeklagten Dipl.Ing.Tr***** betreffenden Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:römisch eins. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing.Anton Tr***** und Dr.Tamara Lo***** wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil in den Punkten C a und C b sowie in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen einschließlich des den Angeklagten Dipl.Ing.Tr***** betreffenden Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Dipl.Ing.Tr***** und Dr.Lo***** werden von der Anklage, sie haben als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache vor dem Richter falsch ausgesagt, und zwar

a) Dipl.Ing.Tr***** am 17.Juli 1991 beim Landesgericht Innsbruck durch die Angaben: "Wer hinter der O***** Ltd steht, entzieht sich meiner Kenntnis";

b) Dr.Lo***** am 25.September 1995 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien durch die Aussage: "Wer der Gesellschafter dieser Al***** Ltd war, kann ich heute nicht mehr sagen",

und sie haben hiedurch das Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StPO begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.und sie haben hiedurch das Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StPO begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

II. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in den Punktenrömisch zwei. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in den Punkten

AS I 2 a und AS I 2 b, jeweils bezüglich der Angeklagten Dr.Heinz T***** und Dipl.Ing.Dr.Gerhard St*****,AS römisch eins 2 a und AS römisch eins 2 b, jeweils bezüglich der Angeklagten Dr.Heinz T***** und Dipl.Ing.Dr.Gerhard St*****,

AS I 2 f, AS III 4 a und AS III 4 b bezüglich des Angeklagten Dr.T*****, jedoch nur insofern, als das diesen Anklagepunkten zugrunde liegende Verhalten nicht subsidiär als Vergehen der Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen Unternehmens nach § 305 Abs 1 StGB beurteilt wurde,AS römisch eins 2 f, AS römisch drei 4 a und AS römisch drei 4 b bezüglich des Angeklagten Dr.T*****, jedoch nur insofern, als das diesen Anklagepunkten zugrunde liegende Verhalten nicht subsidiär als Vergehen der Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen Unternehmens nach Paragraph 305, Absatz eins, StGB beurteilt wurde,

AS I 4 und AS III 2 bezüglich der Angeklagten Dr.Lo***** sowieAS römisch eins 4 und AS römisch drei 2 bezüglich der Angeklagten Dr.Lo***** sowie

AS I 3 bezüglich des Angeklagten Johannes Schw*****,AS römisch eins 3 bezüglich des Angeklagten Johannes Schw*****,

aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

III. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen.römisch drei. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen.

IV. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** werden verworfen.römisch vier. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** werden verworfen.

V. Mit ihren Strafberufungen werden die Angeklagten Dipl.Ing.Tr***** und Dr.Lo*****, diese Angeklagte auch mit ihrer Beschwerde gegen den Kostenausspruch auf die zu I getroffene Entscheidung verwiesen.römisch fünf. Mit ihren Strafberufungen werden die Angeklagten Dipl.Ing.Tr***** und Dr.Lo*****, diese Angeklagte auch mit ihrer Beschwerde gegen den Kostenausspruch auf die zu römisch eins getroffene Entscheidung verwiesen.

VI. Der Berufung des Angeklagten Dr.T***** wegen Strafe wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt.römisch sechs. Der Berufung des Angeklagten Dr.T***** wegen Strafe wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt.

VII. Der Berufung des Angeklagten Dipl.Ing.Dr.St***** wegen Strafe wird nicht Folge gegeben.römisch sieben. Der Berufung des Angeklagten Dipl.Ing.Dr.St***** wegen Strafe wird nicht Folge gegeben.

VIII. Der Berufung des Angeklagten Dr.T***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird teilweise Folge gegeben und es werden die Alp***** AG mit ihren Ansprüchen in Höhe von 279.360 S sowie die Ö***** AG mit ihren Ansprüchen in Höhe von 470.256 S gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen; im übrigen wird dieser Berufung nicht Folge gegeben.römisch acht. Der Berufung des Angeklagten Dr.T***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird teilweise Folge gegeben und es werden die Alp***** AG mit ihren Ansprüchen in Höhe von 279.360 S sowie die Ö***** AG mit ihren Ansprüchen in Höhe von 470.256 S gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen; im übrigen wird dieser Berufung nicht Folge gegeben.

IX. Der Berufung des Angeklagten Dipl.Ing.Dr.St***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.römisch neun. Der Berufung des Angeklagten Dipl.Ing.Dr.St***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

X. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.römisch zehn. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurden Dr.T***** der Verbrechen des schweren Betruges unter Ausnützung seiner Amtsstellung nach §§ 146, 147 Abs 3, 313 StGB (A) und der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (B), Dipl.Ing.Dr.St***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB (A) sowie Dipl.Ing.Tr***** und Dr.L***** des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurden Dr.T***** der Verbrechen des schweren Betruges unter Ausnützung seiner Amtsstellung nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 313, StGB (A) und der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (B), Dipl.Ing.Dr.St***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB (A) sowie Dipl.Ing.Tr***** und Dr.L***** des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.

Darnach haben

zu A: Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Erwin Sch***** in der Zeit von 1983 bis 1989 in Wien und anderen Orten durch die Behauptung überhöhter Kosten bei Tragung von 30 % Eigenmitteln, sohin durch Täuschung über Tatsachen, Beamte des Bundesministeriums für Bauten und Technik getäuscht und zur Auszahlung von Förderungsgeldern in der Höhe von 15,195.000 S mit dem Vorsatz verleitet, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, wodurch ein Schaden von zumindest 6 Mio S entstand, wobei Dr.T***** als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, nämlich als Ministersekretär handelte, und Dipl.Ing.Dr.St***** bei der Täuschung ein falsches Beweismittel, nämlich die inhaltlich unrichtigen Bestätigungen der "sachlichen und rechnerischen Prüfung" verwendete;

zu B: Dr.T***** in seiner Eigenschaft als Vorstand der Ar***** AG (A*****) und der Py***** AG (P*****) in der Zeit von 10.März 1986 bis 5. Februar 1987 in Innsbruck und Graz die ihm durch Rechtsgeschäft und Gesetz eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und die Sondergesellschaften zu verpflichten, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er trotz der negativen Erfahrungen 52 Tonnen des Produktes F*****-eisfrei (CMA) ankaufen ließ und dadurch den Straßenbausondergesellschaften einen Schaden von 749.616 S zufügte;

zu C: Dipl.Ing.Tr***** und Dr.Lo***** vor Gericht als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt und zwar

a) Dipl.Ing.Tr***** am 17.Juli 1991 vor dem Landesgericht Innsbruck durch die Angaben: "Wer hinter der O***** Ltd steht, entzieht sich meiner Kenntnis";

b) Dr.Lo***** am 25.September 1995 vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien durch die Aussage: "Wer der Gesellschafter dieser Al***** Ltd war, kann ich heute nicht mehr sagen".

Hingegen wurden (soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung) Dr.T*****, Dipl.Ing.Dr.St*****, Dr.Lo*****, Dipl.Ing.Tr*****, Johannes Schw*****, Peter Robert Th*****, Dipl.Ing.Dietrich Wo***** und Dipl.Ing.Konrad Ti***** von der (weiteren) wider sie erhobenen Anklage, es hätten

I. Dr.Lo***** und Johannes Schw***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den diesbezüglich zu A schuldig gesprochenen Angeklagten Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** sowie den gesondert verfolgten Erwin Sch***** und Tihomir Le***** in der Zeit zwischen 8. Juli 1983 und 4.März 1991 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Beamte der Republik Österreich durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Behauptung, die Erfindung einer aussichtsreichen Recycling-Technologie zur Produktionsreife zu entwickeln, sowie durch die Vorgabe, im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt "Abfallstoffwiederverwertung für preiswerte Baustoffe im Wohnbau" Kosten in Höhe von 24 Mio S und sohin Eigenmittel von mehr als 30,01 % aufgewendet zu haben, wobei ein wirtschaftlicher Nutzen aus der tribomechanischen Anlage (TMA) nicht entstanden wäre, zur Bewilligung und Auszahlung eines Förderungsbeitrages mit einem Schaden von 15,195.000 S verleitet (Urteilsfaktum AS I 1 b);römisch eins. Dr.Lo***** und Johannes Schw***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den diesbezüglich zu A schuldig gesprochenen Angeklagten Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** sowie den gesondert verfolgten Erwin Sch***** und Tihomir Le***** in der Zeit zwischen 8. Juli 1983 und 4.März 1991 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Beamte der Republik Österreich durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Behauptung, die Erfindung einer aussichtsreichen Recycling-Technologie zur Produktionsreife zu entwickeln, sowie durch die Vorgabe, im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt "Abfallstoffwiederverwertung für preiswerte Baustoffe im Wohnbau" Kosten in Höhe von 24 Mio S und sohin Eigenmittel von mehr als 30,01 % aufgewendet zu haben, wobei ein wirtschaftlicher Nutzen aus der tribomechanischen Anlage (TMA) nicht entstanden wäre, zur Bewilligung und Auszahlung eines Förderungsbeitrages mit einem Schaden von 15,195.000 S verleitet (Urteilsfaktum AS römisch eins 1 b);

II. Dr.T***** in seiner Eigenschaft als Vorstand der nachangeführten Aktiengesellschaften die ihm durch behördlichen Auftrag und durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und die von ihm geführten Unternehmen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und diesen Aktiengesellschaften einen 500.000römisch zwei. Dr.T***** in seiner Eigenschaft als Vorstand der nachangeführten Aktiengesellschaften die ihm durch behördlichen Auftrag und durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und die von ihm geführten Unternehmen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und diesen Aktiengesellschaften einen 500.000

S übersteigenden Schaden zugefügt, und zwar

1) als Vorstand der A***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Dipl.Ing.Dr.St***** und dem gesondert verfolgten Erwin Sch***** in der Zeit zwischen 14. November 1983 und 31.Oktober 1988 in Innsbruck, indem er unter Mißachtung des freien Wettbewerbes der G***** GmbH (abgekürzt: F*****) durch die vereinbarte Abnahme ihrer lizenzgeschützten Produkte Speed Crete Redline der Firma Ta***** in Illinois zu entsprechenden Umsätzen verhalf, wobei ein Schaden von 2,254.814,37 S entstand (Urteilsfaktum AS I 2 a);1) als Vorstand der A***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Dipl.Ing.Dr.St***** und dem gesondert verfolgten Erwin Sch***** in der Zeit zwischen 14. November 1983 und 31.Oktober 1988 in Innsbruck, indem er unter Mißachtung des freien Wettbewerbes der G***** GmbH (abgekürzt: F*****) durch die vereinbarte Abnahme ihrer lizenzgeschützten Produkte Speed Crete Redline der Firma Ta***** in Illinois zu entsprechenden Umsätzen verhalf, wobei ein Schaden von 2,254.814,37 S entstand (Urteilsfaktum AS römisch eins 2 a);

2. als Vorstand der P***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Dipl.Ing.Dr.St***** und dem abgesondert verfolgten Erwin Sch***** in der Zeit zwischen 6.August 1984 und 17.Oktober 1989 in Graz, indem er unter Mißachtung des freien Wettbewerbs der F***** durch die vereinbarte Abnahme des lizenzgeschützten Produktes Speed Crete Redline der Firma Ta***** und deren Anwendung an der Ankerwand L 210 zu entsprechenden Umsätzen verhalf, wobei ein Schaden von ca 860.000

S entstand (Urteilsfaktum AS I 2 b);S entstand (Urteilsfaktum AS römisch eins 2 b);

3. als Vorstand der P***** in der Zeit zwischen 12.Jänner 1988 und 15. September 1989 in Graz, indem er im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung des Bauloses 1 bis 3 (Sattledt-Grossendorf) eine Abänderung des Leistungsverzeichnisses veranlaßte, Spekulationspreise zugunsten der Firma Ste***** GmbH und anderer Unternehmen förderte und der Firma W***** GmbH unberechtigte und überhöhte Nachtragsforderungen zuerkannte, wobei ein Schaden von rund 10 Mio S entstand (Urteilsfaktum AS I 2 d);3. als Vorstand der P***** in der Zeit zwischen 12.Jänner 1988 und 15. September 1989 in Graz, indem er im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung des Bauloses 1 bis 3 (Sattledt-Grossendorf) eine Abänderung des Leistungsverzeichnisses veranlaßte, Spekulationspreise zugunsten der Firma Ste***** GmbH und anderer Unternehmen förderte und der Firma W***** GmbH unberechtigte und überhöhte Nachtragsforderungen zuerkannte, wobei ein Schaden von rund 10 Mio S entstand (Urteilsfaktum AS römisch eins 2 d);

4. als Vorstand der P***** in der Zeit zwischen 12.Jänner 1988 und 15. September 1989 in Graz, indem er im Zusammenhang mit der Ausführung und Abrechnung des Bauloses 4 (Ried) die Firma Ha***** GmbH (ehemals Firma Hal***** OHG) zur Abgabe von unberechtigten und überhöhten Nachtragsofferten veranlaßte und diese auch zuerkannte, wobei ein Schaden von rund 1,700.000 S entstand (Urteilsfaktum AS I 2 e);4. als Vorstand der P***** in der Zeit zwischen 12.Jänner 1988 und 15. September 1989 in Graz, indem er im Zusammenhang mit der Ausführung und Abrechnung des Bauloses 4 (Ried) die Firma Ha***** GmbH (ehemals Firma Hal***** OHG) zur Abgabe von unberechtigten und überhöhten Nachtragsofferten veranlaßte und diese auch zuerkannte, wobei ein Schaden von rund 1,700.000 S entstand (Urteilsfaktum AS römisch eins 2 e);

5. als Vorstand der A***** in der Zeit zwischen 8.Juli 1986 und 30. April 1991 in Innsbruck, indem er im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung des Bauloses 37 (Langener Tunnel) die Erstellung des Leistungsverzeichnisses mit der bauausführenden Firma Ste***** GmbH abstimmte und damit dem Unternehmen nicht nur zum Zuschlag verhalf, sondern auch ausreichenden Spielraum für spätere Nachtragsforderungen schuf, wobei ein Schaden von mindestens 77,280.000 S entstand (Urteilsfaktum AS I 2 f);5. als Vorstand der A***** in der Zeit zwischen 8.Juli 1986 und 30. April 1991 in Innsbruck, indem er im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung des Bauloses 37 (Langener Tunnel) die Erstellung des Leistungsverzeichnisses mit der bauausführenden Firma Ste***** GmbH abstimmte und damit dem Unternehmen nicht nur zum Zuschlag verhalf, sondern auch ausreichenden Spielraum für spätere Nachtragsforderungen schuf, wobei ein Schaden von mindestens 77,280.000 S entstand (Urteilsfaktum AS römisch eins 2 f);

III. Johannes Schw***** in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Ste***** GmbH in der Zeit zwischen 25.November 1987 und 11.Juli 1991 in Leoben im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Andreas Ste***** und Kurt Ste***** als Mittäter einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens, nämlich Dr.T***** als Vorstand der A***** und P*****, für die Gewährung von Bietervorteilen und Nachtragsofferten im Zusammenhang mit der Errichtung von Autobahnen, sohin für die pflichtwidrige Vornahme und Unterlassung von Rechtshandlungen, für einen Dritten, nämlich Dr.Lo*****, Vermögensvorteile in der Höhe von mindestens 9,998.000 S gewährt (Urteilsfaktum AS I 3);römisch drei. Johannes Schw***** in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Ste***** GmbH in der Zeit zwischen 25.November 1987 und 11.Juli 1991 in Leoben im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Andreas Ste***** und Kurt Ste***** als Mittäter einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens, nämlich Dr.T***** als Vorstand der A***** und P*****, für die Gewährung von Bietervorteilen und Nachtragsofferten im Zusammenhang mit der Errichtung von Autobahnen, sohin für die pflichtwidrige Vornahme und Unterlassung von Rechtshandlungen, für einen Dritten, nämlich Dr.Lo*****, Vermögensvorteile in der Höhe von mindestens 9,998.000 S gewährt (Urteilsfaktum AS römisch eins 3);

IV. Dr.Lo***** in der Zeit zwischen 25.November 1987 und 17.Juli 1991 in Wien, Leoben und Graz für die pflichtwidrige Vornahme und Unterlassung von Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung des Bauloses 1 bis 3 (Sattledt-Grossendorf) der P***** und des Bauloses 37 (Langener Tunnel) der A*****, die Dr.T***** als Vorstand dieser Gesellschaften, sohin als leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens, vornehmen konnte, von Kurt Ste***** und Andreas Ste***** als Gesellschafter sowie von Johannes Schw***** als Geschäftsführer der Firma Ste***** GmbH Vermögensvorteile von mindestens 11,498.000 S angenommen (Urteilsfaktum AS I 4);römisch vier. Dr.Lo***** in der Zeit zwischen 25.November 1987 und 17.Juli 1991 in Wien, Leoben und Graz für die pflichtwidrige Vornahme und Unterlassung von Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung des Bauloses 1 bis 3 (Sattledt-Grossendorf) der P***** und des Bauloses 37 (Langener Tunnel) der A*****, die Dr.T***** als Vorstand dieser Gesellschaften, sohin als leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens, vornehmen konnte, von Kurt Ste***** und Andreas Ste***** als Gesellschafter sowie von Johannes Schw***** als Geschäftsführer der Firma Ste***** GmbH Vermögensvorteile von mindestens 11,498.000 S angenommen (Urteilsfaktum AS römisch eins 4);

V. Peter Robert Th***** und Dipl.Ing.Wo***** als Angestellte der Firma W***** GmbH sowie Dipl.Ing.Ti***** als Organ der örtlichen Bauaufsicht des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Zeit zwischen 2.Mai 1988 und 29.August 1990 in Perg und Sattledt mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der P***** durch die Behauptung, die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht zu haben, sohin durch Täuschung über Tatsachen zur Anerkennung und Auszahlung von Rechnungsbeträgen verleitet, welche die P***** mit 7,888.000 S an ihrem Vermögen schädigten, indem sie im Rahmen der Ausführung des Bauloses 1 bis 3 (Sattledt-Grossendorf) der A 9-Pyhrnautobahn nicht erbrachte Leistungen in den Bautagebüchern verzeichneten und bestätigten, Vermessungsergebnisse in bezug auf den Abbau von schwerem Fels verfälschten und den zusätzlichen Abbau von 35.570 m3 schwerem Fels der Bodenklasse 7 behaupteten (Urteilsfaktum AS II 1);römisch fünf. Peter Robert Th***** und Dipl.Ing.Wo***** als Angestellte der Firma W***** GmbH sowie Dipl.Ing.Ti***** als Organ der örtlichen Bauaufsicht des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Zeit zwischen 2.Mai 1988 und 29.August 1990 in Perg und Sattledt mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der P***** durch die Behauptung, die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht zu haben, sohin durch Täuschung über Tatsachen zur Anerkennung und Auszahlung von Rechnungsbeträgen verleitet, welche die P***** mit 7,888.000 S an ihrem Vermögen schädigten, indem sie im Rahmen der Ausführung des Bauloses 1 bis 3 (Sattledt-Grossendorf) der A 9-Pyhrnautobahn nicht erbrachte Leistungen in den Bautagebüchern verzeichneten und bestätigten, Vermessungsergebnisse in bezug auf den Abbau von schwerem Fels verfälschten und den zusätzlichen Abbau von 35.570 m3 schwerem Fels der Bodenklasse 7 behaupteten (Urteilsfaktum AS römisch zwei 1);

VI. Dr.Lo***** in der Zeit zwischen 17.Juni 1986 und 28.August 1989 in Wien für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung von Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Veranlassung der Ausschreibung und Aufbringung von definitiven Fahrbahnbelägen, die Dr.T***** als Vorstand der A***** und P*****, sohin als leitender Angestellter öffentlicher Unternehmen, vornehmen konnte, von Dipl.Ing.Tr***** Vermögensvorteile in der Höhe von 200.000 US-Dollar und 349.000 S, sohin im Gesamtwert von mindestens 3,255.000 S angenommen, wobei ihr Vorsatz im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Dr.T***** auf pflichtwidrige Vornahme von Rechtshandlungen gerichtet war (Urteilsfaktum AS III 2);römisch sechs. Dr.Lo***** in der Zeit zwischen 17.Juni 1986 und 28.August 1989 in Wien für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung von Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Veranlassung der Ausschreibung und Aufbringung von definitiven Fahrbahnbelägen, die Dr.T***** als Vorstand der A***** und P*****, sohin als leitender Angestellter öffentlicher Unternehmen, vornehmen konnte, von Dipl.Ing.Tr***** Vermögensvorteile in der Höhe von 200.000 US-Dollar und 349.000 S, sohin im Gesamtwert von mindestens 3,255.000 S angenommen, wobei ihr Vorsatz im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Dr.T***** auf pflichtwidrige Vornahme von Rechtshandlungen gerichtet war (Urteilsfaktum AS römisch drei 2);

VII. Dr.T***** die ihm durch behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und andere zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch einem anderen einen Vermögensnachteil zugefügt oder zuzufügen versucht, und zwarrömisch sieben. Dr.T***** die ihm durch behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und andere zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch einem anderen einen Vermögensnachteil zugefügt oder zuzufügen versucht, und zwar

1) in der Zeit zwischen 25.März 1987 und 5.April 1989 in Graz im Zusammenwirken mit Dipl.Ing.Tr***** als Beitragstäter der P***** einen Schaden von 30,471.000 S zugefügt, indem sie im Zusammenhang mit der Ausschreibung, Vergabe und Durchführung der Straßenbelagsarbeiten durch die Verwendung bestimmter Ausschreibungsbedingungen den freien Wettbewerb ausschalteten und unter Verletzung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit einem bestimmten Produkt der Firma CT***** GmbH den Vorzug gaben (Urteilsfaktum III 4 a);1) in der Zeit zwischen 25.März 1987 und 5.April 1989 in Graz im Zusammenwirken mit Dipl.Ing.Tr***** als Beitragstäter der P***** einen Schaden von 30,471.000 S zugefügt, indem sie im Zusammenhang mit der Ausschreibung, Vergabe und Durchführung der Straßenbelagsarbeiten durch die Verwendung bestimmter Ausschreibungsbedingungen den freien Wettbewerb ausschalteten und unter Verletzung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit einem bestimmten Produkt der Firma CT***** GmbH den Vorzug gaben (Urteilsfaktum römisch drei 4 a);

2) in der Zeit zwischen 7.August 1986 und 6.März 1991 in Innsbruck im Zusammenwirken mit Dipl.Ing.Tr***** als Beitragstäter der A***** einen Schaden von 5,597.150 S zugefügt und einen weiteren Schaden von 6,231.850 S zuzufügen versucht, indem sie im Zusammenhang mit der Ausschreibung und Vergabe von Straßenbelagsarbeiten durch die Verwendung von bestimmten Ausschreibungsbedingungen den freien Wettbewerb ausschalteten und unter Verletzung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit einem bestimmten Produkt der Firma CT***** GmbH den Vorzug gaben (Urteilsfaktum AS III 4 b),2) in der Zeit zwischen 7.August 1986 und 6.März 1991 in Innsbruck im Zusammenwirken mit Dipl.Ing.Tr***** als Beitragstäter der A***** einen Schaden von 5,597.150 S zugefügt und einen weiteren Schaden von 6,231.850 S zuzufügen versucht, indem sie im Zusammenhang mit der Ausschreibung und Vergabe von Straßenbelagsarbeiten durch die Verwendung von bestimmten Ausschreibungsbedingungen den freien Wettbewerb ausschalteten und unter Verletzung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit einem bestimmten Produkt der Firma CT***** GmbH den Vorzug gaben (Urteilsfaktum AS römisch drei 4 b),

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr.T*****, Dipl.Ing.Dr.St*****, Dipl.Ing.Tr***** und Dr.Lo***** sowie der Staatsanwaltschaft.

Vorweg sei festgehalten:

Nichtigkeitsgründe sind in einer innerhalb der Rechtsmittelfrist einzubringenden Nichtigkeitsbeschwerde darzustellen; auf nachträgliche weitere, die Nichtigkeitsbeschwerde ergänzende Schriftsätze ist nicht einzugehen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 285 E 36, 41). Auch das mit der StPO-Novelle 1993 geschaffene Institut der Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (hier: der Generalprokuratur) nach § 35 Abs 2 StPO hat daran nichts geändert; es dient nicht der Nachholung bisher unterlassener Ausführung von Nichtigkeitsgründen (15 Os 5/95, 15 Os 182,183/93 ua).Nichtigkeitsgründe sind in einer innerhalb der Rechtsmittelfrist einzubringenden Nichtigkeitsbeschwerde darzustellen; auf nachträgliche weitere, die Nichtigkeitsbeschwerde ergänzende Schriftsätze ist nicht einzugehen (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 285, E 36, 41). Auch das mit der StPO-Novelle 1993 geschaffene Institut der Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (hier: der Generalprokuratur) nach Paragraph 35, Absatz 2, StPO hat daran nichts geändert; es dient nicht der Nachholung bisher unterlassener Ausführung von Nichtigkeitsgründen (15 Os 5/95, 15 Os 182,183/93 ua).

Dementsprechend sind die erst in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur enthaltenen Ausführungen des Angeklagten Dr.T*****, wonach nicht - wie im Urteil festgestellt - 52 Tonnen des CMA-Streusalzes ausgeliefert worden seien, sondern nur 37 Tonnen, womit inhaltlich einen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO ausführend die Wertqualifikation des § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB zu bekämpfen getrachtet wird, unbeachtlich. Daß die dabei aufgestellte These, bei Vermögensdelikten sei die Umsatzsteuer nicht in den Schadensbetrag einzurechnen, unzutreffend ist (Leukauf/Steininger Komm3 § 128 RN 22, § 147 RN 41), muß daher hier nicht näher begründet werden.Dementsprechend sind die erst in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur enthaltenen Ausführungen des Angeklagten Dr.T*****, wonach nicht - wie im Urteil festgestellt - 52 Tonnen des CMA-Streusalzes ausgeliefert worden seien, sondern nur 37 Tonnen, womit inhaltlich einen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO ausführend die Wertqualifikation des Paragraph 153, Absatz 2, zweiter Fall StGB zu bekämpfen getrachtet wird, unbeachtlich. Daß die dabei aufgestellte These, bei Vermögensdelikten sei die Umsatzsteuer nicht in den Schadensbetrag einzurechnen, unzutreffend ist (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 128, RN 22, Paragraph 147, RN 41), muß daher hier nicht näher begründet werden.

Der Oberste Gerichtshof ist im Nichtigkeitsverfahren keine Tatsachenfeststellungsinstanz. Er ist nicht dazu berechtigt, Tatsachenfeststellungen eines Schöffengerichtes, die formell nichtigkeitsfrei zustande gekommen sind, zu übergehen oder dazu berufen, sie durch andere Tatsachenfeststellungen zu ersetzen. Diesem Grundgedanken entsprechend ist auch die Beweiswürdigung eines Kollegialgerichtes erster Instanz im Rechtsmittelverfahren nicht bekämpfbar. Gerade diesen unzulässigen Versuch unternehmen die Nichtigkeitsbeschwerden - auch jene der Staatsanwaltschaft - über weite Strecken nach Art einer ihnen verwehrten Schuldberufung.

Eben deshalb, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsachenfeststellungsinstanz ist, wäre es auch nicht angängig, daß er - wie insbesondere in den mündlichen Ausführungen der Verteidigung im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung weitgehend insinuiert wurde - trotz Wahrnehmung der in der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zutreffend aufgezeigten formellen Begründungsmängel gleichsam den Beweiswert möglicher Verfahrensergebnisse eines zweiten Verfahrensganges nach Art einer vorgreifenden Beweiswürdigung vorweg beurteilend unter diesem Blickwinkel einen angefochtenen Freispruch bestätigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr.T***** und Dipl.Ing. Dr.St***** sowie der Staatsanwaltschaft lassen es überdies geboten erscheinen, zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nachstehende Grundsätze voranzustellen:Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr.T***** und Dipl.Ing. Dr.St***** sowie der Staatsanwaltschaft lassen es überdies geboten erscheinen, zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nachstehende Grundsätze voranzustellen:

Gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO ist in den Entscheidungsgründen in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen und aus welchen Gründen sie der Gerichtshof als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat sowie von welchen Erwägungen er bei der Entscheidung der Rechtsfrage und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde. Diese Gründe müssen den Denkgesetzen entsprechen. Auf Grund denkrichtiger Schlußfolgerungen aus erwiesen angenommenen Tatsachen kann das Gericht auch zur Überzeugung von der Richtigkeit weiterer Tatsachen kommen und diese somit gleichfalls als erwiesen ansehen.Gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO ist in den Entscheidungsgründen in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen und aus welchen Gründen sie der Gerichtshof als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat sowie von welchen Erwägungen er bei der Entscheidung der Rechtsfrage und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde. Diese Gründe müssen den Denkgesetzen entsprechen. Auf Grund denkrichtiger Schlußfolgerungen aus erwiesen angenommenen Tatsachen kann das Gericht auch zur Überzeugung von der Richtigkeit weiterer Tatsachen kommen und diese somit gleichfalls als erwiesen ansehen.

Ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muß den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (EvBl 1972/17).Ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend gemachter Begründungsmangel muß den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (EvBl 1972/17).

In dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, die nach wie vor richtungsweisend ist und uneingeschränkt Geltung hat, werden die im § 281 Abs 1 Z 5 StPO angeführten Begründungsmängel eines Urteils wie folgt definiert:In dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, die nach wie vor richtungsweisend ist und uneingeschränkt Geltung hat, werden die im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO angeführten Begründungsmängel eines Urteils wie folgt definiert:

Ein Urteil ist unvollständig begründet, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet. Keine Unvollständigkeit im Sinne der Z 5 liegt vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, oder/und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, erst im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Darstellung die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sowie schlüssig und denkmöglich begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen.Ein Urteil ist unvollständig begründet, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet. Keine Unvollständigkeit im Sinne der Ziffer 5, liegt vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, oder/und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, erst im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Darstellung die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sowie schlüssig und denkmöglich begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen.

Der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen ist mit sich selbst in Widerspruch, wenn das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen oder wenn die gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können. Dagegen begründet es keinen Mangel, wenn neben einem an sich folgerichtig gezogenen Schluß auch noch andere Schlußfolgerungen und Auslegungen möglich sind.

Eine Aktenwidrigkeit im Sinn der zitierten Gesetzesstelle schließlich liegt nur dann vor, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber wenn bloß behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch besteht; die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann nämlich auch unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden.

Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigen das Gericht nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen. Wenn daher aus den formal einwandfrei ermittelten Prämissen für den Angeklagten auch günstigere Schlußfolgerungen möglich waren, sich das Gericht aber dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entscheidet, die diesem bloß nicht genug überzeugend erscheinen, ist das Urteil nicht unzureichend begründet, vielmehr hat das Gericht solcherart einen mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbaren Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung gesetzt (vgl auch Mayerhofer/Rieder StPO3 § 258 E 21 f, 26, 42 f, 49 a; § 281 Z 5 E 147, 148).Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) berechtigen das Gericht nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen. Wenn daher aus den formal einwandfrei ermittelten Prämissen für den Angeklagten auch günstigere Schlußfolgerungen möglich waren, sich das Gericht aber dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entscheidet, die diesem bloß nicht genug überzeugend erscheinen, ist das Urteil nicht unzureichend begründet, vielmehr hat das Gericht solcherart einen mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbaren Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung gesetzt vergleiche auch Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 258, E 21 f, 26, 42 f, 49 a; Paragraph 281, Ziffer 5, E 147, 148).

A. Zum Urteilsfaktum "Aktivator" und den damit zusammenhängenden "Geldflüssen":

Das Urteilsfaktum A ("Aktivator") bekämpfen Dr.T***** aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5 a und 9 lit a StPO, Dipl.Ing.Dr.St***** aus jenen der Z 2, 4, 5 a, 9 lit a und 10 sowie die Staatsanwaltschaft aus § 281 Abs 1 Z 5, 7 und 9 lit a StPO.Das Urteilsfaktum A ("Aktivator") bekämpfen Dr.T***** aus den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 5, a und 9 Litera a, StPO, Dipl.Ing.Dr.St***** aus jenen der Ziffer 2, 4, 5, a, 9 Litera a und 10 sowie die Staatsanwaltschaft aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 7 und 9 Litera a, StPO.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen brachte der Angeklagte Dipl.Ing.Dr.St***** am 8.Juli 1983 beim Bundesministerium für Bauten und Technik ein Förderungsansuchen ein, in welchem er sich als Förderungswerber und Sachbearbeiter bezeichnete. Ziel des Ansuchens war, aus Abfall oder minderwertigen Rohstoffen durch maschinelle Aufbereitung und Zusatz von Hilfsstoffen hochwertige Baustoffe für den Wohnbau herzustellen (Homogeniteverfahren), somit der Baustoff- und Bauindustrie neue und hochwertige Baustoffproduktionskonzepte zur Verfügung zu stellen, die auf Recycling-Gedanken basieren. Als Forschungsstelle außerhalb der eigenen Forschungseinrichtung wurde die F***** mit ihrem Leiter Erwin Sch***** genannt. Die Kosten des Vorhabens würden insgesamt 22,629.440 S betragen; abzüglich von 30 % Eigenmittel wurde ein Förderungsbetrag von 15,840.608 S begehrt.

Schon am 14.Juni 1983 hatte die F***** an Dipl.Ing.Dr.St***** ein Offert zur Herstellung eines Aktivators (das ist jenes Gerät, mit dem die Baustoffe hergestellt werden sollten) um den Betrag von 8,232.113 S angeboten, zugleich Ingenieurleistungen mit 2,903.985 S und monatliche Hallenmiete von 50.000 S, das Dipl.Ing.Dr.St***** am 15. Dezember 1983 in abgeänderter Form mit netto 7,8 Mio S zuzüglich Personalkosten von 2,903.985 S und einer Monatsmiete von 50.000 S annahm, mit Unterschrift und Namensstampiglie als "sachlich und inhaltlich richtig" bestätigte, obgleich er es inhaltlich nicht geprüft hatte, und dem Bundesministerium für Bauten und Technik vorlegte.

Am 21.November 1983 wurde das Förderungsansuchen mit einem Förderungsbetrag von 15,195.000 S, ausgehend von der Annahme eines korrigierten Gesamtaufwandes von 21,707.540 S vom Bundesministerium für Bauten und Technik bewilligt; die Bedingungen der Zusicherung waren u.a., daß der Förderungsempfänger 30,01 % der aufgewendeten Gesamtkosten aus eigenem aufzubringen und daß er zur Endabrechnung Einsicht in Bücher und Belege zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsgelder zu gestatten hat.

Am 1. oder 2.Februar 1984 erteilte die F***** der Firma R***** als Subunternehmen den Auftrag zur Errichtung von drei Aktivatoren sowie zur Adaptierung einer Fabrikshalle im 22.Wiener Gemeindebezirk. Am 9. März 1984 mietete die F***** in der Gänsehäufelstraße zwei Fabrikshallen für die Zeit vom 1.März 1984 bis 31.Dezember 1986 zu einer monatlichen Miete von 9.900 S. Nachdem der (geförderte) Aktivator von der Firma R***** auf deren Bauhof in Bruck an der Leitha fertiggestellt worden war, wurde er am 1.Juni 1984 abgebaut, nach Wien transportiert und dort angeschlossen.Am 1. oder 2.Februar 1984 erteilte die F***** der Firma R***** als Subunternehmen den Auftrag zur Errichtung von drei Aktivatoren sowie zur Adaptierung einer Fabrikshalle im 22.Wiener Gemeindebezirk. Am 9. März 1984 mietete die F***** in der Gänsehäufelstraße zwei Fabrikshallen für die Zeit vom 1.März 1984 bis 31.Dezember 1986 zu einer monatlichen Miete von 9.900 Sitzung Nachdem der (geförderte) Aktivator von der Firma R***** auf deren Bauhof in Bruck an der Leitha fertiggestellt worden war, wurde er am 1.Juni 1984 abgebaut, nach Wien transportiert und dort angeschlossen.

Am 2.Juli 1984 teilte die F***** dem Angeklagten Dipl.Ing.Dr.St***** mit, daß die Aufbereitungsanlage Ende Juni 1984 fertiggestellt wurde; sie verrechnete dabei die bisherigen Leistungen als Personal- und Sachkosten in Höhe von 11,503.985 S, wobei u.a. zehn Monate Hallenmiete a 50.000 S in Rechnung gestellt wurden. Dipl.Ing.Dr.St***** kürzte zwar den Betrag für Miete auf sechs Monate, bestätigte aber im übrigen die sachliche und inhaltliche Richtigkeit dieser Abrechnung, ohne sie tatsächlich weiter geprüft zu haben.

Am 14.August 1984 legte die Firma R***** der F***** Rechnung für den Aktivator in Höhe von 3,522.000 S. Nachdem Erwin Sch*****, der Geschäftsführer der F*****, eine Detaillierung dieser Rechnung verlangt hatte, reduzierte R***** den Betrag am 5.Dezember 1984 auf pauschal 3 Mio S.Am 14.August 1984 legte die Firma R***** der F***** Rechnung für den Aktivator in Höhe von 3,522.000 Sitzung Nachdem Erwin Sch*****, der Geschäftsführer der F*****, eine Detaillierung dieser Rechnung verlangt hatte, reduzierte R***** den Betrag am 5.Dezember 1984 auf pauschal 3 Mio S.

Am 11.Mai 1987 übermittelte die F***** dem Dipl.Ing.Dr.St***** die Schlußrechnung über die Errichtung der "Homogeniteanlage" mit einem Bruttobetrag von 13,617.546 S (netto 11,347.955 S), wobei Personalkosten, Sachkosten und die Adaptierung der Maschinenhalle in Rechnung gestellt wurden. Von der Summe in Höhe von 17,232.255 S wurden Eigenmittel von 32,15 % in Abzug gebracht; dies ergibt den oben erwähnten Nettobetrag von 11,347.955 S. Auf dieser Schlußrechnung brachte der Angeklagte Dipl.Ing.Dr.St***** den Vermerk "Schlußrechnung sachlich und rechnerisch geprüft" an, ohne tatsächlich diese Prüfung vorgenommen zu haben.Am 11.Mai 1987 übermittelte die F***** dem Dipl.Ing.Dr.St***** die Schlußrechnung über die Errichtung der "Homogeniteanlage" mit einem Bruttobetrag von 13,617.546 S (netto 11,347.955 S), wobei Personalkosten, Sachkosten und die Adaptierung der Maschinenhalle in Rechnung gestellt wurden. Von der Summe in Höhe von 17,232.255 S wurden Eigenmittel von 32,15 % in Abzug gebracht; dies ergibt den oben erwähnten Nettobetrag von 11,347.955 Sitzung Auf dieser Schlußrechnung brachte der Angeklagte Dipl.Ing.Dr.St***** den Vermerk "Schlußrechnung sachlich und rechnerisch geprüft" an, ohne tatsächlich diese Prüfung vorgenommen zu haben.

Am 10.August 1987 schrieb sich Dipl.Ing.Dr.St***** als Leiter der Abteilung für das bautechnische bauphysikalische Labor der Universität Innsbruck selbst eine Rechnung für im Rahmen des Forschungsprojektes "Aktivator" durchgeführte technologische Untersuchungen einschließlich der Bereitstellung eines Autoklaven für drei Jahre Miete von 210.000 S, insgesamt über 2,884.790 S und ersuchte um Überweisung auf das Institutskonto. Auch dort brachte er den Vermerk "sachlich rechnerisch anerkannt" an.

Am 2.Oktober 1987 legte Dipl.Ing.Dr.St***** dem Ministerium den Forschungsbericht vor, reichte dort am 3.Juni 1988 die Endabrechnung ein, der er die Schlußrechnung der F***** vom 11.Mai 1987 beischloß.

Am 21.Februar 1989 nahmen Dipl.Ing.Pe***** und Amtsdirektor Gu***** namens der Prüfungsabteilung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die Prüfung der Endabrechnung vor, wobei sie eine Prüfung der Schlußrechnung der F***** nicht vornahmen, weil Dipl.Ing.Dr.St***** darauf bereits bestätigt hatte, daß diese Rechnung sachlich und rechnerisch richtig sei. Als Prüfungsergebnis wurde ein Gesamtkostenbetrag von 24,120.248 S und daher ein Förderungsbetrag von 15,195.000 S festgelegt.

Dipl.Ing.Dr.St***** seinerseits hatte in der Endabrechnung Gesamtkosten in Höhe von 26,512.139 S behauptet; dabei waren aber seine Personalkosten und die Kosten der F***** überhöht geltend gemacht worden, sodaß der Gesamtaufwand in Wahrheit lediglich 13,019.607 S betrug. Abzüglich der 30 % Eigenmittel bestand daher ein Förderungsanspruch lediglich in Höhe von 9,113.725 S zu Recht, weshalb mit Bezug auf den tatsächlichen Förderungsbetrag von 15,195.000 S der Republik Österreich ein Schaden in Höhe von 6,081.275 S erwuchs, um den Dipl.Ing.Dr.St***** und die F***** unrechtmäßig bereichert wurden.

Der Angeklagte Dr.T***** war seit dem 1.November 1980 Sekretär und Konsulent des Bundesministers für Bauten und Technik; ab 1.April 1983 übte er diese Tätigkeit nur mehr zu 20 % und vom 1.Jänner 1985 bis zum 31.März 1985 bloß zu 10 % aus.

Im Herbst 1982 erlangte er auf Grund eines Gespräches mit Karl B***** vom Homogeniteverfahren Kenntnis und interessierte sich für den Aktivator. Erwin Sch*****, der im März 1983 den Mantel einer GesmbH erworben hatte, die er im Mai 1983 in F***** umbenannte, konnte von T***** dafür gewonnen werden, die Vermarktung des Aktivators in Angriff zu nehmen.

Am 13.Juni 1983 fand auf Grund einer Einladung der F***** in Essen die Präsentation einer Vorführanlage zur Herstellung des Baustoffes Homogenite statt, an der u.a. die Angeklagten Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** sowie Erwin Sch***** teilnahmen. Über diese Vorführung erstattete der Angeklagte Dr.T***** einen überaus positiven Bericht an den Bautenminister S***** und wies auf die große Bedeutung dieses Recycling-Verfahrens für das Bauwesen hin. Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** kamen nun überein, in Österreich derartige industriefertige Anlagen zu bauen; dies sollte über eine Forschungsförderung durch das Bautenministerium erfolgen. Auf Grund seiner Tätigkeit als Ministersekretär und Konsulent waren Dr.T***** die Förderungsrichtlinien bestens bekannt, insbesondere auch der Umstand, daß bei einem Förderungsansuchen 30 % Eigenmittel der Gesamtkosten einzubringen sind.

Dr.T*****, Dipl.Ing.Dr.St***** und Erwin Sch***** gingen davon aus, daß niemand in Österreich diese Mittel in Millionenhöhe einbringen werde; aus diesem Grunde wurde beschlossen, die Herstellung als Forschungsprojekt zur Gänze aus Steuermitteln zu finanzieren. Demnach haben Sch***** und Dipl.Ing.Dr.St***** von vornherein überhöhte Kosten vorgetäuscht und schließlich auch abgerechnet, jeweils mit Schädigungsvorsatz zum Nachteil des Bundes und mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz, insbesondere zugunsten der F*****. Als Initiator war Dr.T***** von vornherein darüber im Bilde, wobei er bei Vorbereitung und Vortrag des Förderungsansuchens wußte, daß die behaupteten Kosten überhöht angesetzt sind und vorgetäuscht wird, daß ein Drittel derselben aus Eigenmitteln geleistet werde.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.T*****:

Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO macht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 260 Abs 1 Z 1 und Z 3 StPO geltend, weil er im mündlich verkündeten Urteil als "Bestimmungstäter" schuldig erkannt worden sei, in der schriftlichen Urteilsausfertigung ihm hingegen "unmittelbare Mittäterschaft" zur Last gelegt werde.Unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO macht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StPO geltend, weil er im mündlich verkündeten Urteil als "Bestimmungstäter" schuldig erkannt worden sei, in der schriftlichen Urteilsausfertigung ihm hingegen "unmittelbare Mittäterschaft" zur Last gelegt werde.

Selbst wenn man von der Richtigkeit dieses Beschwerdevorbringens ausgeht, ist unzweifelhaft erkennbar, daß die behauptete Formverletzung im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB (Leukauf/Steininger Komm3 RN 4 und 14 zu § 12) keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte, sodaß gemäß § 281 Abs 3 StPO der relevierte Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht werden kann.Selbst wenn man von der Richtigkeit dieses Beschwerdevorbringens ausgeht, ist unzweifelhaft erkennbar, daß die behauptete Formverletzung im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB (Leukauf/Steininger Komm3 RN 4 und 14 zu Paragraph 12,) keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte, sodaß gemäß Paragraph 281, Absatz 3, StPO der relevierte Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht werden kann.

Darüber hinaus mangelt es an einer Beschwer auch deshalb, weil dem Angeklagten im Fall der Annahme einer Bestimmungstäterschaft der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Z 4 StGB zusätzlich zur Last fiele (Leukauf/Steininger aaO § 33 RN 19).Darüber hinaus mangelt es an einer Beschwer auch deshalb, weil dem Angeklagten im Fall der Annahme einer Bestimmungstäterschaft der besondere Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer 4, StGB zusätzlich zur Last fiele (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 33, RN 19).

Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft das Urteil in seinen Feststellungen als unvollständig, undeutlich, unzureichend begründet und aktenwidrig.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft das Urteil in seinen Feststellungen als unvollständig, undeutlich, unzureichend begründet und aktenwidrig.

Ob Dr.T***** im Tatzeitraum als Ministersekretär, als Konsulent im Bundesministerium für Bauten und Technik oder als Konsulent des Bundesministers für Bauten und Technik tätig war, betrifft keinen für die Schuldfrage entscheidenden Umstand, weil die rechtlichen Folgerungen jeweils die gleichen sind. Abgesehen davon, daß die Strafschärfungsvorschrift des § 313 StGB nach Lage des Falles gar nicht angewendet wurde, die Zitierung des § 313 StGB im Urteilsspruch demnach überflüssig war, wäre für ihre Anwendbarkeit erforderlich, daß der Täter eine mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotene Gelegenheit begangen hat. Für die Beamteneigenschaft im Sinn des § 74 Z 4 zweiter Fall StGB genügt die Betrauung mit Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die nicht in Organakten bestehen müssen (Leukauf/Steininger aaO § 74 RN 12). Der Angeklagte Dr.T***** hat selbst zugestanden, daß er vom damaligen Bundesminister für Bauten und Technik mit der Prüfung des Förderungsansuchens betreffend den Aktivator, sohin mit einer Aufgabe der staatlichen Verwaltung, betraut war. Er hat somit, ungeachtet ob als Ministersekretär oder als Konsulent, jedenfalls als Beamter im Sinn des § 74 Z 4 zweiter Fall StGB und demnach unter Ausnützung einer Amtsstellung gehandelt.Ob Dr.T***** im Tatzeitraum als Ministersekretär, als Konsulent im Bundesministerium für Bauten und Technik oder als Konsulent des Bundesministers für Bauten und Technik tätig war, betrifft keinen für die Schuldfrage entscheidenden Umstand, weil die rechtlichen Folgerungen jeweils die gleichen sind. Abgesehen davon, daß die Strafschärfungsvorschrift des Paragraph 313, StGB nach Lage des Falles gar nicht angewendet wurde, die Zitierung des Paragraph 313, StGB im Urteilsspruch demnach überflüssig war, wäre für ihre Anwendbarkeit erforderlich, daß der Täter eine mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotene Gelegenheit begangen hat. Für die Beamteneigenschaft im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 4, zweiter Fall StGB genügt die Betrauung mit Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die nicht in Organakten bestehen müssen (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 74, RN 12). Der Angeklagte Dr.T***** hat selbst zugestanden, daß er vom damaligen Bundesminister für Bauten und Technik mit der Prüfung des Förderungsansuchens betreffend den Aktivator, sohin mit einer Aufgabe der staatlichen Verwaltung, betraut war. Er hat somit, ungeachtet ob als Ministersekretär oder als Konsulent, jedenfalls als Beamter im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 4, zweiter Fall StGB und demnach unter Ausnützung einer Amtsstellung gehandelt.

Bei einem vom gemeinsamen Vorsatz getragenen arbeitsteiligen Zusammenwirken mehrerer Personen genügt zur Deliktsverwirklichung in bezug auf eine Person deren Mitwirkung in einer Phase der Ausführungshandlung; es ist daher

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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