Norm:        StPO §283 ÜbsStPO §283 Info                               
Rechtssatz:          Übersicht der Entscheidungen zu § 283 StPO  A Zulässigkeit der Berufung B Abgrenzung zur Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO C Sonstiges D Abs 6 Informationen zu § 283 StPO  Verweisungen: Vgl Entscheidungen zu § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO.                                 European Case Law Identifier (ECLI)       ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102526                   Dokumentnummer    ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §281 Abs1 Z11StPO §283 B                               
Rechtssatz:          Mit der Behauptung, unter den gegebenen Umständen hätte die Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen werden müssen, überdies sei der Strafausspruch widersprüchlich begründet, wird kein rechtlicher Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung, sondern bloß ein Berufungsgrund dargetan.                     Entscheidungstexte                                  14  Os  118/96       Entscheidungstext  O...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §44 Abs2StPO §281 Abs1 Z11StPO §283                               
Rechtssatz:          Sofern im Urteil die Anwendung der bedingten Nachsicht von Rechtsfolgen gemäß § 44 Abs 2 StGB nicht grundsätzlich verneint wurde, wird mit dem Vorbringen, diese Nachsicht sei zu Unrecht verweigert worden, nur ein Berufungsgrund geltend gemacht.                     Entscheidungstexte                                  15 Os 163/95       Entscheidungstext  OGH  14.12.1995  15 Os 163/95     ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §259StPO §283 AStPO §294 Abs2                               
Rechtssatz:          Gegen eine Freispruch ist von den Prozeßgesetzen eine Berufung nicht eingeräumt. Eine dennoch erhobene - mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbundene - Berufung der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Erkenntnis ist darum zurückzuweisen.                     Entscheidungstexte                                  11  Os    25/95       Entscheidungstext  OGH  20.06.1995  11  Os    25/95      ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §281 Abs1 Z11StPO §283StPO §345 Z13StGB §43StGB §43a                               
Rechtssatz:          Die Nichtgewährung (teilbedingter) bedingter Strafnachsicht gibt bloß einen Berufungsgrund ab, sofern die Anwendbarkeit des § 43 (beziehungsweise 43a) StGB nicht grundsätzlich verneint wurde.                     Entscheidungstexte                                  12 Os 125/94       Entscheidungstext  OGH  22.09.1994  12 Os 125/94                                         ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §43aStPO §281 Abs1 Z11StPO §283                               
Rechtssatz:          Mit der (auf angeblich nicht ins Gewicht fallende Vorstrafen gestützten) Behauptung gesetzwidriger Strafbemessung (Z 11) durch Nichtgewährung teilbedingter Strafnachsicht nach § 43 a Abs 3 StPO wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht.                     Entscheidungstexte                                 12 Os 68/94      Entscheidungstext  OGH  26.05.1994  12 Os 68/94                   ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        FinStrG §17 Abs6FinStrG §19 Abs5StGB §19a Abs2StPO §281 Abs1 Z11StPO §283 B                               
Rechtssatz:          Nichtigkeit (Z 11) nur bei gänzlicher Unterlassung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung; andernfalls nur mit Berufung anfechtbare Ermessensentscheidung.                     Entscheidungstexte                                  13 Os 131/93       Entscheidungstext  OGH  24.11.1993  13 Os 131/93    Veröff: EvBl 1994/116 S 556                                  ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        JGG 1988 §13StPO §281 Abs1 Z11StPO §283                               
Rechtssatz:          Das Unterbleiben der Anwendung der Bestimmung des § 13 JGG ist nur eine mit Berufung bekämpfbare Ermessensentscheidung.  						                   Entscheidungstexte                                  13  Os    88/93       Entscheidungstext  OGH  25.08.1993  13  Os    88/93                                             15  Os   141/93       Entscheidungstext  OGH  28.10.1993  15  Os   141/93 ...                    mehr lesen...