Norm
JGG 1988 §13Rechtssatz
Das Unterbleiben der Anwendung der Bestimmung des § 13 JGG ist nur eine mit Berufung bekämpfbare Ermessensentscheidung.Das Unterbleiben der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 13, JGG ist nur eine mit Berufung bekämpfbare Ermessensentscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086984Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009