Norm: StPO §281 Abs1 Z8StPO §281 Abs1 Z11 AbStPO §281 Abs1 Z11 CStPO §283 BStPO §285iStPO §290 Abs1StPO §292StPO §295 Abs1StPO §345 Abs1 Z13StPO §468 Abs1 Z4
Rechtssatz: Dem Berufungsgericht ist es möglich, eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bei der Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung, also ohne Aufhebung des Strafausspruches, zu berücksichtigen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z11StPO §283 B
Rechtssatz: Mit der Behauptung, das Ausmaß der Strafe sei im Vergleich zu der über einen (abgesondert verfolgten) Beteiligten nicht schuldadäquat, wird keiner der in § 281 Abs 1 Z 11 StPO erfaßten Fälle einer gesetzwidrigen Strafbemessung dargetan. Das behauptete Mißverhältnis zwischen den beiden Sanktionen kann nur mit Berufung geltend gemacht werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...