Norm
StPO §281 Abs1 Z11Rechtssatz
Mit der Behauptung, das Ausmaß der Strafe sei im Vergleich zu der über einen (abgesondert verfolgten) Beteiligten nicht schuldadäquat, wird keiner der in § 281 Abs 1 Z 11 StPO erfaßten Fälle einer gesetzwidrigen Strafbemessung dargetan. Das behauptete Mißverhältnis zwischen den beiden Sanktionen kann nur mit Berufung geltend gemacht werden.Mit der Behauptung, das Ausmaß der Strafe sei im Vergleich zu der über einen (abgesondert verfolgten) Beteiligten nicht schuldadäquat, wird keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erfaßten Fälle einer gesetzwidrigen Strafbemessung dargetan. Das behauptete Mißverhältnis zwischen den beiden Sanktionen kann nur mit Berufung geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106659Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017