Norm
StGB §44 Abs2Rechtssatz
Sofern im Urteil die Anwendung der bedingten Nachsicht von Rechtsfolgen gemäß § 44 Abs 2 StGB nicht grundsätzlich verneint wurde, wird mit dem Vorbringen, diese Nachsicht sei zu Unrecht verweigert worden, nur ein Berufungsgrund geltend gemacht.Sofern im Urteil die Anwendung der bedingten Nachsicht von Rechtsfolgen gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StGB nicht grundsätzlich verneint wurde, wird mit dem Vorbringen, diese Nachsicht sei zu Unrecht verweigert worden, nur ein Berufungsgrund geltend gemacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091610Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2014