TE OGH 1995/7/20 15Os99/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.1995
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pointner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Peter S***** wegen des - zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen - Verbrechens nach § 12 Abs 1 erster, zweiter und dritter Fall SGG, teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 9.Mai 1995, GZ 18 Vr 1550/94-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pointner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Peter S***** wegen des - zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen - Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall SGG, teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 9.Mai 1995, GZ 18 römisch fünf r 1550/94-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Karl S***** wurde des - teilweise im Stadium des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen - Verbrechens nach § 12 Abs 1 erster, zweiter und dritter Fall SGG, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (I 1 und 2) sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (II) schuldig erkannt.Karl S***** wurde des - teilweise im Stadium des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen - Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall SGG, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (römisch eins 1 und 2) sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (römisch zwei) schuldig erkannt.

Das bezeichnete Suchtgiftverbrechen (I 1 und 2 des Urteilssatzes) liegt ihm deshalb zur Last, weil er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge erzeugt, ein- und ausgeführt hat, indem erDas bezeichnete Suchtgiftverbrechen (römisch eins 1 und 2 des Urteilssatzes) liegt ihm deshalb zur Last, weil er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge erzeugt, ein- und ausgeführt hat, indem er

(zu 1.) von November 1993 bis Ende Jänner 1995 bei regelmäßigen Fahrten (alle zwei Wochen) insgesamt 30 Gramm Heroin aus der Schweiz aus- und nach Vorarlberg einführte sowie am 25.Oktober 1994 in Lustenau 1 Gramm Heroin und 1 Gramm Kokain, ferner am 2.Dezember 1994 in Lustenau 1 Briefchen Heroin einzuschmuggeln versuchte;

(zu 2.) in der Zeit vom 10. bis 17.Oktober 1994 in Lustenau zu einer Tat des in Deutschland verfolgten Jürgen K*****, nämlich zur Herstellung von 70 bis 80 Gramm Amphetamin, dadurch beigetragen hat, daß er in Kenntnis der Erzeugung dieses Suchtgiftes seine Wohnung (in Lustenau) als Labor zur Verfügung stellte.

Als Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG wird ihm Erwerb, Besitz, Ein- und Ausfuhr von Suchtgift außer den Fällen der §§ 12 und 14a SGG in der Zeit zwischen Dezember 1992 und Jänner 1995 angelastet (II).Als Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG wird ihm Erwerb, Besitz, Ein- und Ausfuhr von Suchtgift außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG in der Zeit zwischen Dezember 1992 und Jänner 1995 angelastet (römisch zwei).

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die allein aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen dieses Urteil richtet sich die allein aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Punkt 1. der Rechtsmittelanträge (357) geht zwar dahin, der Oberste Gerichtshof möge "Das Urteil aufheben", bezieht sich somit auch auf die Schuldspruchsfakten I 1 und II; insoweit ermangelt es der Beschwerde jedoch an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den relevierten Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285 a Z 2 StPO), zumal solche auch bei Anmeldung der Rechtsmittel (ON 15) nicht angeführt wurden.Punkt 1. der Rechtsmittelanträge (357) geht zwar dahin, der Oberste Gerichtshof möge "Das Urteil aufheben", bezieht sich somit auch auf die Schuldspruchsfakten römisch eins 1 und römisch zwei; insoweit ermangelt es der Beschwerde jedoch an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den relevierten Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), zumal solche auch bei Anmeldung der Rechtsmittel (ON 15) nicht angeführt wurden.

Fehl geht die Mängelrüge (Z 5) mit dem (einzigen) Einwand, daß die - ausschließlich das Schuldspruchfaktum I 2 betreffenden - Urteilsfeststellungen (US 6): "Der Grund für die Zurverfügungstellung der Wohnung für den Angeklagten war das Versprechen K*****s, durch die Speed-Produktion bzw den Verkauf die Schulden beim Angeklagten begleichen zu können." einerseits und die Konstatierung: "Aus reiner Profitgier stellte der Angeklagte seine Wohnung dafür zur Verfügung."Fehl geht die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit dem (einzigen) Einwand, daß die - ausschließlich das Schuldspruchfaktum römisch eins 2 betreffenden - Urteilsfeststellungen (US 6): "Der Grund für die Zurverfügungstellung der Wohnung für den Angeklagten war das Versprechen K*****s, durch die Speed-Produktion bzw den Verkauf die Schulden beim Angeklagten begleichen zu können." einerseits und die Konstatierung: "Aus reiner Profitgier stellte der Angeklagte seine Wohnung dafür zur Verfügung."

andererseits, deren Relevanz - nach Meinung des Beschwerdeführers nur - "für die Strafbemessung von entscheidender Bedeutung" sei, einander widersprechen.

Die zitierten Urteilsannahmen berühren in dem hier zu beurteilenden Fall keine entscheidende (weil weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende) Tatsache. Die Ausführungen betreffen erklärtermaßen die Strafbemessung (innerhalb des angewendeten Strafsatzes), sind demnach als Bekämpfung einer Ermessensentscheidung in Wahrheit Berufungsausführungen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 280 E 27 ua), über die bei Erledigung der Berufung zu befinden sein wird.Die zitierten Urteilsannahmen berühren in dem hier zu beurteilenden Fall keine entscheidende (weil weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende) Tatsache. Die Ausführungen betreffen erklärtermaßen die Strafbemessung (innerhalb des angewendeten Strafsatzes), sind demnach als Bekämpfung einer Ermessensentscheidung in Wahrheit Berufungsausführungen (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 280, E 27 ua), über die bei Erledigung der Berufung zu befinden sein wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285, i StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00099.95.0720.000

Dokumentnummer

JJT_19950720_OGH0002_0150OS00099_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten