TE OGH 1996/8/20 14Os120/96

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. August 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hawlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred K***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. Februar 1996, GZ 11 Vr 2.521/95-18, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. August 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hawlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred K***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. Februar 1996, GZ 11 römisch fünf r 2.521/95-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred K***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (1) und der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 1) StGB (2) sowie des Verbrechens der (versuchten) schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGBMit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred K***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (1) und der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, (Paragraph 81, Ziffer eins,) StGB (2) sowie des Verbrechens der (versuchten) schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, StGB

(3) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 1995 in E*****

(zu 1) Thorsten H***** durch "fuchtelartige" Bewegungen mit einem aufgeklappten, die Spitze gegen das Tatopfer gerichteten Taschenmesser gefährlich, zumindest mit der Zufügung von Verletzungen, bedroht, um H***** in Furcht und Unruhe zu versetzen,

(zu 2) H***** dadurch, daß er ihn mit dem Messer an der linken Brustkorbseite traf und ihm eine ca 15 cm lange, kurze Zeit blutende Schnittverletzung zufügte, fahrlässig unter besonders gefährlichen Verhältnissen am Körper verletzt und

(zu 3) H***** und Volker V***** durch die wiederholte Äußerung "Kommt her, ich stech euch ab", wobei er sein Taschenmesser, Stiche andeutend, gegen sie richtete, also durch Drohung mit dem Tode, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von seiner Verfolgung und Anhaltung, zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", wobei er das als Nichtigkeitsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel auf die Z 3, 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO stützt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", wobei er das als Nichtigkeitsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel auf die Ziffer 3, 5, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO kann nur eine in der Hauptverhandlung unterlaufene Verletzung einer Vorschrift darstellen, deren Beobachtung bei sonstiger Nichtigkeit vorgesehen ist. Die Zulässigkeit der Vornahme gerichtlicher Untersuchungshandlungen ist nach der Strafprozeßordnung entgegen der Beschwerdeansicht weder von der rechtskräftigen Einleitung einer Voruntersuchung noch von der rechtskräftigen Versetzung in den Anklagestand abhängig. Die nur ganz allgemein und ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Verfahrensvorschrift behauptete Formverletzung haftet daher dem angefochtenen Urteil nicht an.Den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO kann nur eine in der Hauptverhandlung unterlaufene Verletzung einer Vorschrift darstellen, deren Beobachtung bei sonstiger Nichtigkeit vorgesehen ist. Die Zulässigkeit der Vornahme gerichtlicher Untersuchungshandlungen ist nach der Strafprozeßordnung entgegen der Beschwerdeansicht weder von der rechtskräftigen Einleitung einer Voruntersuchung noch von der rechtskräftigen Versetzung in den Anklagestand abhängig. Die nur ganz allgemein und ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Verfahrensvorschrift behauptete Formverletzung haftet daher dem angefochtenen Urteil nicht an.

Der im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobene Vorwurf unzureichender Sachverhaltsermittlung (Z 5 a) betrifft keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Ob nämlich das vom Angeklagten verwendete Messer zu Recht oder zu Unrecht als Taschenmesser bezeichnet wurde, ist ohne Bedeutung. Mit den übrigen dazu vorgebrachten Einwendungen werden aber weder formelle Begründungsmängel aufgezeigt, noch Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen erweckt.Der im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Vorwurf unzureichender Sachverhaltsermittlung (Ziffer 5, a) betrifft keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Ob nämlich das vom Angeklagten verwendete Messer zu Recht oder zu Unrecht als Taschenmesser bezeichnet wurde, ist ohne Bedeutung. Mit den übrigen dazu vorgebrachten Einwendungen werden aber weder formelle Begründungsmängel aufgezeigt, noch Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen erweckt.

Die unter Z 9 lit b bzw 10 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemachte Rechtsrüge verfehlt ihre gesetzmäßige Darstellung:Die unter Ziffer 9, Litera b, bzw 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemachte Rechtsrüge verfehlt ihre gesetzmäßige Darstellung:

Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, durch welche Umstände die Strafbarkeit der dem Angeklagten als fahrlässige Körperverletzung angelastete Tat aufgehoben sein soll oder welcher andere strafbare Tatbestand seiner Ansicht nach bei rechtsrichtiger Beurteilung vorliege.

Soweit sich die Beschwerde aber gegen die Verurteilung wegen des Faktums 3 wendet, hält sie nicht am festgestellten Urteilssachverhalt fest, sondern bekämpft in hier unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Die "Berufung wegen Schuld" schließlich ist schon deshalb einer sachlichen Erörterung entzogen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00120.96.0820.000

Dokumentnummer

JJT_19960820_OGH0002_0140OS00120_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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