Norm
FinStrG §17 Abs6Rechtssatz
Nichtigkeit (Z 11) nur bei gänzlicher Unterlassung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung; andernfalls nur mit Berufung anfechtbare Ermessensentscheidung.Nichtigkeit (Ziffer 11,) nur bei gänzlicher Unterlassung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung; andernfalls nur mit Berufung anfechtbare Ermessensentscheidung.
Entscheidungstexte