Norm: StPO §152 Abs1 Z2aStPO §152 Abs1 Z3StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Befreiungsgründe des § 152 Abs 1 Z 2a und Z 3 StPO liegen nur dann vor, wenn die kontradiktorisch zustande gekommene Aussage nicht nichtig ist und damit in der Hauptverhandlung vorkommen darf (§ 258 Abs 1 StPO). Entscheidungstexte 14 Os 121/02 Entscheidungstext OGH 12.11.2002 14 Os 121/02 ... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z2aStPO §152 Abs1 Z3StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Befreiungsgründe des § 152 Abs 1 Z 2a und Z 3 StPO liegen nur dann vor, wenn die kontradiktorisch zustande gekommene Aussage nicht nichtig ist und damit in der Hauptverhandlung vorkommen darf (§ 258 Abs 1 StPO). Entscheidungstexte 14 Os 121/02 Entscheidungstext OGH 12.11.2002 14 Os 121/02 ... mehr lesen...
Norm: StGB §217StPO §152 Abs1 Z2aStPO §162aStPO §252 Abs1 Z2a
Rechtssatz: Da § 217 StGB der Ausbeutung der Geschlechtssphäre des Opfers entgegenwirken soll, können Zuwiderhandlungen diese auch verletzen. Entscheidungstexte 13 Os 39/02 Entscheidungstext OGH 29.05.2002 13 Os 39/02 12 Os 17/04 Entscheidungstext OGH 22.04.2004 ... mehr lesen...
Norm: StGB §217StPO §152 Abs1 Z2aStPO §162aStPO §252 Abs1 Z2a
Rechtssatz: Da § 217 StGB der Ausbeutung der Geschlechtssphäre des Opfers entgegenwirken soll, können Zuwiderhandlungen diese auch verletzen. Entscheidungstexte 13 Os 39/02 Entscheidungstext OGH 29.05.2002 13 Os 39/02 12 Os 17/04 Entscheidungstext OGH 22.04.2004 ... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z1StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der Umstand, dass ein zur Hauptverhandlung geladener Zeuge früher als Verdächtiger vernommen wurde, bedeutet mangels einer allein daraus nicht ableitbaren Selbstbelastungsgefahr kein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO.
Gründe: , aus denen nach der Verfahrenslage zur Zeit der reklamierten Befragung in der Hauptverhandlung zu besorgen war, der Zeuge könne sich durch die Aussage selbst b... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z1StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der Umstand, dass ein zur Hauptverhandlung geladener Zeuge früher als Verdächtiger vernommen wurde, bedeutet mangels einer allein daraus nicht ableitbaren Selbstbelastungsgefahr kein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO.
Gründe: , aus denen nach der Verfahrenslage zur Zeit der reklamierten Befragung in der Hauptverhandlung zu besorgen war, der Zeuge könne sich durch die Aussage selbst b... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z1 Fall2
Rechtssatz: Personen, die im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren Gefahr liefen, sich selbst zu belasten, sind nach § 152 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StPO von der Ablegung eines Zeugnisses befreit. Das Gesetz billigt das Entschlagungsrecht keineswegs allen Zeugen zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Möglichkeit ausgesetzt haben, sich selbst zu belasten; vielm... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z1 Fall2
Rechtssatz: Personen, die im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren Gefahr liefen, sich selbst zu belasten, sind nach § 152 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StPO von der Ablegung eines Zeugnisses befreit. Das Gesetz billigt das Entschlagungsrecht keineswegs allen Zeugen zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Möglichkeit ausgesetzt haben, sich selbst zu belasten; vielm... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z1
Rechtssatz: Hat ein Zeuge im Vorverfahren, der von der Sicherheitsbehörde ohne Belehrung über sein allfälliges Entschlagungsrecht wegen Selbstbezichtigungsgefahr vernommen wurde, von ihm geleistete Beitragshandlungen zur Tat des Beschuldigten geschildert, so steht ihm anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO ungeachtet des Umstandes zu, dass gegen ihn... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z1
Rechtssatz: Hat ein Zeuge im Vorverfahren, der von der Sicherheitsbehörde ohne Belehrung über sein allfälliges Entschlagungsrecht wegen Selbstbezichtigungsgefahr vernommen wurde, von ihm geleistete Beitragshandlungen zur Tat des Beschuldigten geschildert, so steht ihm anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO ungeachtet des Umstandes zu, dass gegen ihn... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z2aStPO §152 Abs5StPO §281 Abs1 Z5
Rechtssatz: Das Entschlagungsrecht eines Zeugen, der durch die dem Angeklagten zur Last gelegte strafbare Handlung in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte und der hierüber bereits unter Beteiligungsmöglichkeit der Parteien gerichtlich vernommen worden war (§ 152 Abs 1 Z 2a StPO), bezieht sich nur auf das eigentliche Tatgeschehen, nicht aber auf Umstände, von denen die Verle... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z2aStPO §152 Abs5StPO §281 Abs1 Z5
Rechtssatz: Das Entschlagungsrecht eines Zeugen, der durch die dem Angeklagten zur Last gelegte strafbare Handlung in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte und der hierüber bereits unter Beteiligungsmöglichkeit der Parteien gerichtlich vernommen worden war (§ 152 Abs 1 Z 2a StPO), bezieht sich nur auf das eigentliche Tatgeschehen, nicht aber auf Umstände, von denen die Verle... mehr lesen...
Norm: StGB §72 Abs1StPO §152 Abs1 Z2
Rechtssatz: Auch das Entschlagungsrecht der Geschwister der geschiedenen Ehegattin des Angeklagten, welches durch die Eheschliessung ihrer Schwester begründet wurde, geht durch deren Scheidung nicht verloren. Entscheidungstexte 11 Os 122/99 Entscheidungstext OGH 21.10.1999 11 Os 122/99 13 Os 82/04... mehr lesen...
Norm: StGB §72 Abs1StPO §152 Abs1 Z2
Rechtssatz: Auch das Entschlagungsrecht der Geschwister der geschiedenen Ehegattin des Angeklagten, welches durch die Eheschliessung ihrer Schwester begründet wurde, geht durch deren Scheidung nicht verloren. Entscheidungstexte 11 Os 122/99 Entscheidungstext OGH 21.10.1999 11 Os 122/99 13 Os 82/04... mehr lesen...