RS OGH 2000/10/11 13Os109/00 (13Os110/00), 13Os21/01, 12Os52/03, 13Os26/05f, 11Os67/05w, 14Os103/05m

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Norm

StPO §152 Abs1 Z1 Fall2

Rechtssatz

Personen, die im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren Gefahr liefen, sich selbst zu belasten, sind nach § 152 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StPO von der Ablegung eines Zeugnisses befreit. Das Gesetz billigt das Entschlagungsrecht keineswegs allen Zeugen zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Möglichkeit ausgesetzt haben, sich selbst zu belasten; vielmehr verlangt es zudem ausdrücklich eine Gefahr, vor der solche Zeugen geschützt werden sollen. Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden, weil in seinem Verfahren ohnehin die Garantien der MRK eingehalten werden müssen (insbesondere auch in Bezug auf § 245 StPO).

Anders aber, wenn die selbstbelastenden Angaben (noch) nicht vor einem Richter gemacht wurden, weil sonst das Entschlagungsrecht in seinem Kern unterlaufen würde (WK-StPO § 281 Rz 226).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 109/00
    Entscheidungstext OGH 11.10.2000 13 Os 109/00
  • 13 Os 21/01
    Entscheidungstext OGH 06.06.2001 13 Os 21/01
    nur: Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden, weil in seinem Verfahren ohnehin die Garantien der MRK eingehalten werden müssen (insbesondere auch in Bezug auf § 245 StPO). (T1)
  • 12 Os 52/03
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 12 Os 52/03
    Auch; Beisatz: Die Bewertung obliegt dem vernehmenden Richter. (T2)
  • 13 Os 26/05f
    Entscheidungstext OGH 15.06.2005 13 Os 26/05f
    nur T1
  • 11 Os 67/05w
    Entscheidungstext OGH 26.07.2005 11 Os 67/05w
    Auch; Beisatz: Die bloße Möglichkeit eigener strafgerichtlicher Verfolgung allein erzwingt (noch) keine für den Schutz des Zeugen notwendige Belehrung zum Recht auf Aussageverweigerung. (T3)
  • 14 Os 103/05m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 14 Os 103/05m
    nur: Das Gesetz billigt das Entschlagungsrecht keineswegs allen Zeugen zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Möglichkeit ausgesetzt haben, sich selbst zu belasten; vielmehr verlangt es zudem ausdrücklich eine Gefahr, vor der solche Zeugen geschützt werden sollen. Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden, weil in seinem Verfahren ohnehin die Garantien der MRK eingehalten werden müssen (insbesondere auch in Bezug auf § 245 StPO). (T4)
  • 13 Os 128/05f
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 13 Os 128/05f
    Auch; nur: Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden. (T5)
  • 12 Os 33/06d
    Entscheidungstext OGH 01.06.2006 12 Os 33/06d
    Ähnlich; nur T5
  • 13 Os 72/06x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 13 Os 72/06x
    Auch; nur T5
  • 13 Os 113/06a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 13 Os 113/06a
    Auch; nur T5
  • 15 Os 69/06w
    Entscheidungstext OGH 12.12.2006 15 Os 69/06w
    Auch; nur T5
  • 12 Os 29/07t
    Entscheidungstext OGH 12.04.2007 12 Os 29/07t
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Es muss die konkrete Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bestehen. (T6)
  • 11 Os 158/07f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 11 Os 158/07f
    nur T4
  • 15 Os 105/10w
    Entscheidungstext OGH 10.11.2010 15 Os 105/10w
    Vgl aber; Beisatz: Die bisherige zwischen gerichtlicher und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterscheidende Judikatur zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF kann zu § 157 Abs 1 Z 1 StPO idF BGBl I 2004/19 nicht aufrecht erhalten werden. Siehe auch RS126444. (T7)
  • 14 Os 8/11z
    Entscheidungstext OGH 05.04.2011 14 Os 8/11z
    Auch; ähnlich nur T5
  • 11 Os 51/13d
    Entscheidungstext OGH 11.03.2014 11 Os 51/13d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114130

Im RIS seit

10.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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