Norm
StPO §152 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Umstand, dass ein zur Hauptverhandlung geladener Zeuge früher als Verdächtiger vernommen wurde, bedeutet mangels einer allein daraus nicht ableitbaren Selbstbelastungsgefahr kein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO. Gründe, aus denen nach der Verfahrenslage zur Zeit der reklamierten Befragung in der Hauptverhandlung zu besorgen war, der Zeuge könne sich durch die Aussage selbst belasten, müssen vom Beschwerdeführer, dem Gebot zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Beweisergebnisse, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (§ 152 Abs 5 erster Satz StPO) für das behauptete Zeugnisbefreiungsrecht bilden, aufgezeigt werden. Bei Nichtbezeichnung dieser Beweisergebnisse ist eine diesbezüglich auf § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 152 Abs 5 zweiter Satz StPO gestützte Verfahrensrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt (so auch schon EvBl 2000/119).Der Umstand, dass ein zur Hauptverhandlung geladener Zeuge früher als Verdächtiger vernommen wurde, bedeutet mangels einer allein daraus nicht ableitbaren Selbstbelastungsgefahr kein Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. Gründe, aus denen nach der Verfahrenslage zur Zeit der reklamierten Befragung in der Hauptverhandlung zu besorgen war, der Zeuge könne sich durch die Aussage selbst belasten, müssen vom Beschwerdeführer, dem Gebot zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Beweisergebnisse, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (Paragraph 152, Absatz 5, erster Satz StPO) für das behauptete Zeugnisbefreiungsrecht bilden, aufgezeigt werden. Bei Nichtbezeichnung dieser Beweisergebnisse ist eine diesbezüglich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz 5, zweiter Satz StPO gestützte Verfahrensrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt (so auch schon EvBl 2000/119).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115644Im RIS seit
26.10.2001Zuletzt aktualisiert am
17.10.2013