RS OGH 2000/4/11 11Os2/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2000
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Norm

StPO §152 Abs1 Z2a
StPO §152 Abs5
StPO §281 Abs1 Z5
  1. StPO § 152 heute
  2. StPO § 152 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 152 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2003
  4. StPO § 152 gültig von 01.01.2001 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StPO § 152 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  6. StPO § 152 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  7. StPO § 152 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 152 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 152 heute
  2. StPO § 152 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 152 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2003
  4. StPO § 152 gültig von 01.01.2001 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StPO § 152 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  6. StPO § 152 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  7. StPO § 152 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 152 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Das Entschlagungsrecht eines Zeugen, der durch die dem Angeklagten zur Last gelegte strafbare Handlung in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte und der hierüber bereits unter Beteiligungsmöglichkeit der Parteien gerichtlich vernommen worden war (§ 152 Abs 1 Z 2a StPO), bezieht sich nur auf das eigentliche Tatgeschehen, nicht aber auf Umstände, von denen die Verlesungszulässigkeit des kontradiktorischen Vernehmungsprotokolls (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO) abhängt, ob nämlich der Zeuge bei dieser Vernehmung über sein Entschlagungsrecht als Angehöriger des Angeklagten nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO belehrt worden ist und danach auf sein Recht, sich deshalb des Zeugnisses zu entschlagen, ausdrücklich verzichtet hat (§ 152 Abs 5 StPO). Bestehen daher auf Grund einer eingangs der Vernehmung in der Hauptverhandlung gemachten Bemerkung des Zeugen Anhaltspunkte dafür, daß er - entgegen dem Vernehmungsprotokoll - vom Untersuchungsrichter sehr wohl belehrt worden ist und danach auf sein Entschlagungsrecht verzichtet hat, so hat das Gericht ohne Rücksicht auf die erklärte Absicht des Zeugen, in der Hauptverhandlung nicht aussagen zu wollen, diese Umstände durch Befragung des Zeugen abzuklären. Unterläßt es dies, so ist die Annahme einer Nichtigkeit des kontradiktorischen Vernehmungsprotokolls unvollständig begründet (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO).Das Entschlagungsrecht eines Zeugen, der durch die dem Angeklagten zur Last gelegte strafbare Handlung in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte und der hierüber bereits unter Beteiligungsmöglichkeit der Parteien gerichtlich vernommen worden war (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO), bezieht sich nur auf das eigentliche Tatgeschehen, nicht aber auf Umstände, von denen die Verlesungszulässigkeit des kontradiktorischen Vernehmungsprotokolls (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO) abhängt, ob nämlich der Zeuge bei dieser Vernehmung über sein Entschlagungsrecht als Angehöriger des Angeklagten nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO belehrt worden ist und danach auf sein Recht, sich deshalb des Zeugnisses zu entschlagen, ausdrücklich verzichtet hat (Paragraph 152, Absatz 5, StPO). Bestehen daher auf Grund einer eingangs der Vernehmung in der Hauptverhandlung gemachten Bemerkung des Zeugen Anhaltspunkte dafür, daß er - entgegen dem Vernehmungsprotokoll - vom Untersuchungsrichter sehr wohl belehrt worden ist und danach auf sein Entschlagungsrecht verzichtet hat, so hat das Gericht ohne Rücksicht auf die erklärte Absicht des Zeugen, in der Hauptverhandlung nicht aussagen zu wollen, diese Umstände durch Befragung des Zeugen abzuklären. Unterläßt es dies, so ist die Annahme einer Nichtigkeit des kontradiktorischen Vernehmungsprotokolls unvollständig begründet (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113433

Dokumentnummer

JJR_20000411_OGH0002_0110OS00002_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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