Norm
StPO §152 Abs1 Z2aRechtssatz
Das Entschlagungsrecht eines Zeugen, der durch die dem Angeklagten zur Last gelegte strafbare Handlung in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte und der hierüber bereits unter Beteiligungsmöglichkeit der Parteien gerichtlich vernommen worden war (§ 152 Abs 1 Z 2a StPO), bezieht sich nur auf das eigentliche Tatgeschehen, nicht aber auf Umstände, von denen die Verlesungszulässigkeit des kontradiktorischen Vernehmungsprotokolls (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO) abhängt, ob nämlich der Zeuge bei dieser Vernehmung über sein Entschlagungsrecht als Angehöriger des Angeklagten nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO belehrt worden ist und danach auf sein Recht, sich deshalb des Zeugnisses zu entschlagen, ausdrücklich verzichtet hat (§ 152 Abs 5 StPO). Bestehen daher auf Grund einer eingangs der Vernehmung in der Hauptverhandlung gemachten Bemerkung des Zeugen Anhaltspunkte dafür, daß er - entgegen dem Vernehmungsprotokoll - vom Untersuchungsrichter sehr wohl belehrt worden ist und danach auf sein Entschlagungsrecht verzichtet hat, so hat das Gericht ohne Rücksicht auf die erklärte Absicht des Zeugen, in der Hauptverhandlung nicht aussagen zu wollen, diese Umstände durch Befragung des Zeugen abzuklären. Unterläßt es dies, so ist die Annahme einer Nichtigkeit des kontradiktorischen Vernehmungsprotokolls unvollständig begründet (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO).Das Entschlagungsrecht eines Zeugen, der durch die dem Angeklagten zur Last gelegte strafbare Handlung in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte und der hierüber bereits unter Beteiligungsmöglichkeit der Parteien gerichtlich vernommen worden war (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO), bezieht sich nur auf das eigentliche Tatgeschehen, nicht aber auf Umstände, von denen die Verlesungszulässigkeit des kontradiktorischen Vernehmungsprotokolls (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO) abhängt, ob nämlich der Zeuge bei dieser Vernehmung über sein Entschlagungsrecht als Angehöriger des Angeklagten nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO belehrt worden ist und danach auf sein Recht, sich deshalb des Zeugnisses zu entschlagen, ausdrücklich verzichtet hat (Paragraph 152, Absatz 5, StPO). Bestehen daher auf Grund einer eingangs der Vernehmung in der Hauptverhandlung gemachten Bemerkung des Zeugen Anhaltspunkte dafür, daß er - entgegen dem Vernehmungsprotokoll - vom Untersuchungsrichter sehr wohl belehrt worden ist und danach auf sein Entschlagungsrecht verzichtet hat, so hat das Gericht ohne Rücksicht auf die erklärte Absicht des Zeugen, in der Hauptverhandlung nicht aussagen zu wollen, diese Umstände durch Befragung des Zeugen abzuklären. Unterläßt es dies, so ist die Annahme einer Nichtigkeit des kontradiktorischen Vernehmungsprotokolls unvollständig begründet (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113433Dokumentnummer
JJR_20000411_OGH0002_0110OS00002_0000000_001