Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob sich der Kläger zur
Begründung: seiner Kündigung wirksam auf den Austrittsgrund nach § 26 Z 1 2. Fall AngG berufen und so seinen Abfertigungsanspruch gewahrt hat, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob sich der Kläg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten sind Ehegatten. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Klägerin war bei der Beklagten ab 2.1.1992 als Angestellte, zeitweise auch als Geschäftsführerin beschäftigt. Nach mehreren Aufforderungen, ihr Gehalt für Oktober 1995 zu überweisen, setzte sie der Beklagten mit Schreiben vom 9.11.1995 eine Nachfrist bis spätestens 15.11.1995: "Hiermit ersuche ich Sie, meinen Oktobergehalt bis spätestens 15.11.1995... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG liegen daher nicht vor (8 ObA 2145/96s). Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Konkurseröffnung läßt auch nach § 25 Abs 1 Z 1 KO idF IRÄG 1994 das Austrittsrecht des Arbeitnehmers aus anderen Gründen als jenem der Konkurseröffnung unberührt. Der Arbeitnehmer ist daher schon vor Anordnung oder Bewilligung der Schließung des Unternehmens zum vorzeitigen Austritt wegen ungebührlichen Vorenthaltens des Entgelts berechtigt. Entscheidungstexte 8 Rs 164/96p Entscheidungstext OLG Wien 04.02.1997 8 Rs 164/96p mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 ASGG §46 Abs1GewO 1859 §82a litd ZPO §502 Abs1 LDG 1984 §26b Abs5 AngG Art. 1 § 26 heute AngG Art. 1 § 26 gültig ab 01.07.1921 ASGG § 46 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 30.3.1993 bis 17.3.1994 in der "Walkerei" der Beklagten mit einem Bruttostundenlohn von zuletzt S 83,20 beschäftigt. In diesem Betrieb der Beklagten wird ein Drei-Schichtbetrieb geführt, welcher von Sonntag 21 Uhr bis Freitag 21 Uhr läuft, wobei die tatsächliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers pro Woche 38,5 Stunden beträgt. Ein vom Arbeitsinspektorat genehmigter Schichtplan bestand im Jahre 1993/1994 nicht. Der Schichtplan war allerdings... mehr lesen...
Begründung: Die am 23.11.1985 geborene mj.Melanie W***** lebt im Haushalt der Kindesmutter. In einem anläßlich der Ehescheidung der Eltern abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Vater zu einer Unterhaltsleistung von S 4.000 mtl für das Kind und weiteren S 4.000 mtl für die geschiedene Ehegattin. Der Unterhalt für die Ehegattin wurde auf sieben Jahre ab Ehescheidung befristet. Vergleichsgrundlage war ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters von 25.000 S (12 x jährlic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG). Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Entgegen den Revisionsausführungen ist die Klägerin, die an einem typischen Friseurekzem mit Allergisierung auf berufstypische Arbeitssubstanzen litt, weshalb ihr von ... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z1 III1aGewO 1859 §82a lita AngG Art. 1 § 26 heute AngG Art. 1 § 26 gültig ab 01.07.1921
Rechtssatz: Der Arbeitnehmer hat den Beweis zu erbringen, dass er seine bisherige Tätigkeit beim Arbeitgeber ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann. Gelingt ihm dies, ... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z1 III1aGewO 1859 §82a lita AngG Art. 1 § 26 heute AngG Art. 1 § 26 gültig ab 01.07.1921
Rechtssatz:
Das Angebot, für eine andere juristische Person als dem Arbeitgeber - in welcher Form auch immer - zu arbeiten, stellt grundsätzlich keine taugliche Alternative dar.
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Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen einem wegen Gesundheitsgefährdung kündigenden Arbeitnehmer Abfertigungs- bzw Urlaubsentschädigungsansprüche zustehen, bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen, unter de... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 11.9.1978 bis 1989 in der Brüterei der beklagten Partei beschäftigt. Daneben arbeitete aushilfsweise in der Legehalle, in der er dann ab 1989 bis zu seinem vorzeitigen Austritt am 18.4.1993 ausschließlich tätig war. Mit der vorliegenden Klage begehrt er eine Abfertigung in Höhe von S 125.155,- brutto sA und eine Urlaubsentschädigung im Betrag von S 15.868,- brutto sA. Die ständige Ammoniakbelastung an seinem Arbeitsplatz habe zu einer chronischen Rei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß es gemäß § 48 ASGG ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Die Vorinstanzen haben den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß es gemäß Paragraph 48, ASGG ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Ergänzend ist anz... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82a litd
Rechtssatz: Wurde bei der Einräumung einer Nachfrist für das längst fällige Entgelt der Ausdruck "Anweisung" verwendet, ist daraus unmißverständlich und objektiv erkennbar, daß der rückständige Lohn so auszuzahlen ist, daß darüber am letzten Tag der Nachfrist (auf dem Konto) verfügt werden kann. Der Arbeitgeber muß daher die Überweisung so rechtzeitig vornehmen, daß entsprechend allfälliger Bankbedingungen ode... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die Ergänzung einer Rechtsmittelschrift durch eine Replik mangels Vorliegens eines fehlerhaften Rechtsmittels wegen seiner Einmaligkeit unzulässig war, ist die "Replik" der beklagten Partei zur Revisionsbeantwortung der Klägerinnen zurückzuweisen (Gitschthaler in Rechberger, ZPO Kommentar Rz 12 zu § 85). Da die Ergänzung einer Rechtsmittelschrift durch eine Replik mangels Vorliegens eines fehlerhaften R... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachten, aber nicht gesondert ausgeführten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die geltend gemachten, aber nicht gesondert ausgeführten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82a litaGewO 1859 §82a litd
Rechtssatz:
Es genügt, daß durch die Fortsetzung der Arbeit ein gesundheitlicher Schaden befürchtet werden muß.
Entscheidungstexte 9 ObA 271/93 Entscheidungstext OGH 22.12.1993 9 ObA 271/93 Veröff: SZ 66/188 8 ObA 278/98k Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 278/... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 28.Juli 1986 bis 26.April 1991 als Korrosionsschutzarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger war mit Sandstrahlen, Spritzlackieren und Spritzverzinken beschäftigt. Der Kläger hatte bei diesen Tätigkeiten einen Schutzanzug und eine Schutzbrille und bei Sandstrahlarbeiten überdies einen Helm zu tragen, in den von außen über einen Kompressor Luft zugeführt wird. Etwa zwei Jahre nach Aufnahme dieser Tätigkeiten machten dem Kläger... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z1 III1aGewO 1859 §82a lita AngG Art. 1 § 26 heute AngG Art. 1 § 26 gültig ab 01.07.1921
Rechtssatz:
Ersuchte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber während eines Krankenstandes schriftlich um die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, ist ein bei Arbeitsantritt sofort erkl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Beklagten seit 18.9.1979 als Arbeiterin beschäftigt. Mit Schreiben vom 30.4.1990 erklärte sie ihren vorzeitigen Austritt gemäß § 82a lit a GewO 1859. Die Klägerin war bei der Beklagten seit 18.9.1979 als Arbeiterin beschäftigt. Mit Schreiben vom 30.4.1990 erklärte sie ihren vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 82 a, Litera a, GewO 1859. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie S 68.892,- netto sA an Kündigungsents... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82a lita
Rechtssatz: Die Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt, muss eine dauernde sein. Die Einschränkung muss von so langer Dauer sein, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den in § 139 Abs 1 ASVG genan... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82a lita
Rechtssatz:
Nach der Bekanntgabe der Gesundheitsbeeinträchtigung, die ihn zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung unfähig macht, durch den Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber zwar nicht unverzüglich - der Arbeitnehmer befand sich im Krankenstand -, wohl aber innerhalb angemessener Frist eine Ersatzbeschäftigung anzubieten, damit sich auch der Arbeitnehmer darauf einstellen kann.
... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei der Beklagten vom 25.4.1977 bis zu seinem vorzeitigen Austritt am 3.4.1991 als Kraftfahrer für Sattelfahrzeuge bis 38 t beschäftigt. Vom 19.4.1990 bis 1.5.1990, vom 13.8.1990 bis 29.8.1990 und vom 25.10.1990 bis 3.3.1991 war der Kläger im Krankenstand. Vom 4. bis 12.3.1991 arbeitete der Kläger wieder. In dieser Zeit trat er an den Personalleiter der Beklagten heran und erklärte, daß er nicht mit dem LKW fahren könne, weil er Schwindelanfälle habe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 9.Mai 1983 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Er hatte in der Schlosserabteilung 2 Bauschlossertätigkeiten auszuführen, bei denen er im wesentlichen Sterne aus Aluminium für Wicklungen fertigte. Mit der vorliegenden Klage begehrt er S 129.127,64 brutto sA an Abfertigung, Urlaubsentschädigung, Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen. Zufolge zunehmender gesundheitlicher Beschwerden habe er seine Arbeit ohne weitere Beeinträc... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IBb AngG §26 Z1 III1aGewO 1859 §82a lita ABGB § 1162 heute ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 AngG Art. 1 § 26 heute AngG Art. 1 § 26 gültig ab 01.07.1921 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IE AngG §26 II2 ArbVG §101 GewO 1859 §82a litd ABGB § 1151 heute ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 AngG Art. 1 § 26 heute AngG Art. 1 § 26 gültig ab 01.07.1921 ... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2aGewO 1859 §82a litd AngG Art. 1 § 26 heute AngG Art. 1 § 26 gültig ab 01.07.1921
Rechtssatz:
Entsteht der Entgeltanspruch des berechtigt Entlassenen erst rückwirkend durch die einvernehmliche Rücknahme der Entlassungserklärung, kann bei Vorliegen von vorläufigen ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war bei der Beklagten seit 6. Dezember 1988 als angelernte Arbeiterin beschäftigt. Sie erfuhr am 11. Juni 1990 von ihrer Schwangerschaft und gab dies der Beklagten unverzüglich bekannt. Mit Schreiben vom 31. Juli 1990 wurde sie an diesem Tag entlassen. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie insgesamt S 86.725,62 brutto sA an fälligem Entgelt, Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung. Die Entlassung sei ungerechtfertigt sowie verspätet erfolgt und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 2.März 1986 beim Beklagten als Fleischer und Wurster beschäftigt. Seit einem Autounfall im Jahre 1982, bei dem der Kläger eine Hüftverletzung erlitten hatte, verspürte er Schmerzen in der Hüfte. Im April 1990 wurde ihm ärztlich empfohlen, den Beruf als Fleischhauer aufzugeben und eine zumindest vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit anzustreben. Ab 23.April 1990 war der Kläger im Krankenstand. Während der zweiten Woche des Krankenst... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Dr. Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Ing. K***** S*****, Angestellter, ***** vertreten du... mehr lesen...