RS OGH 2020/11/25 9ObA95/95 (9ObA96/95), 9ObA289/97h, 9ObA115/02f, 8ObA24/03t, 9ObA31/20d

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Norm

GewO 1859 §82a litd

Rechtssatz

Wurde bei der Einräumung einer Nachfrist für das längst fällige Entgelt der Ausdruck "Anweisung" verwendet, ist daraus unmißverständlich und objektiv erkennbar, daß der rückständige Lohn so auszuzahlen ist, daß darüber am letzten Tag der Nachfrist (auf dem Konto) verfügt werden kann. Der Arbeitgeber muß daher die Überweisung so rechtzeitig vornehmen, daß entsprechend allfälliger Bankbedingungen oder der üblichen ordnungsgemäßen Erledigung von Überweisungsaufträgen durch die Banken die Gutschrift rechtzeitig erfolgt. (§ 48 ASGG).Wurde bei der Einräumung einer Nachfrist für das längst fällige Entgelt der Ausdruck "Anweisung" verwendet, ist daraus unmißverständlich und objektiv erkennbar, daß der rückständige Lohn so auszuzahlen ist, daß darüber am letzten Tag der Nachfrist (auf dem Konto) verfügt werden kann. Der Arbeitgeber muß daher die Überweisung so rechtzeitig vornehmen, daß entsprechend allfälliger Bankbedingungen oder der üblichen ordnungsgemäßen Erledigung von Überweisungsaufträgen durch die Banken die Gutschrift rechtzeitig erfolgt. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060153

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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