RS OGH 1992/2/26 9ObA30/92

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Norm

AngG §26 Z2 III2a
GewO 1859 §82a litd

Rechtssatz

Entsteht der Entgeltanspruch des berechtigt Entlassenen erst rückwirkend durch die einvernehmliche Rücknahme der Entlassungserklärung, kann bei Vorliegen von vorläufigen Abrechnungsdifferenzen insgesamt noch nicht von einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgelts gesprochen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Schmälerung, Lohn, Gehalt, wichtiger Grund, vorzeitiger Austritt, Auflösung, Ende Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029018

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_009OBA00030_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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