Norm
AngG §26 Z2Rechtssatz
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG liegen daher nicht vor. (Streitwert neununddreißigtausendneunhundertachtundachtzig Schilling und siebenundsechzig Groschen.)Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG liegen daher nicht vor. (Streitwert neununddreißigtausendneunhundertachtundachtzig Schilling und siebenundsechzig Groschen.)
Entscheidungstexte