TE OGH 2012/5/30 8ObA25/12b

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Veröffentlicht am 30.05.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger und Mag. Wolfgang Kozak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.722,90 EUR brutto abzüglich 2.000 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2012, GZ 7 Ra 81/11z-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I. Sowohl die Frage, ob im Einzelfall Austrittsgründe vorliegen (vgl RIS-Justiz RS0106298), als auch die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall (vgl RIS-Justiz RS0042936 ua) stellen regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26).römisch eins. Sowohl die Frage, ob im Einzelfall Austrittsgründe vorliegen vergleiche RIS-Justiz RS0106298), als auch die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall vergleiche RIS-Justiz RS0042936 ua) stellen regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 502, Rz 26).

II. Die Ausführungen der Revision, die darauf hinauslaufen, dass der Kläger bei objektiver Betrachtung seiner Austrittserklärung und der ihr vorangegangenen Umstände wegen Vorenthaltung des Entgelts ausgetreten sei, ist mit den Feststellungen der Vorinstanzen nicht in Einklang zu bringen. Zum einen hat der Kläger ausdrücklich einen anderen Austrittsgrund (Aufgabe des Lehrberufs) angegeben. Zum anderen haben sich der damals minderjährige Kläger und sein gesetzlicher Vertreter ausdrücklich mit der vom Arbeitgeber zugesagten Zahlung von 2.000 EUR einverstanden erklärt. Bei dem der Austrittserklärung vorangegangenen Gespräch ging es somit gerade nicht mehr darum, dass der Kläger mehr als die vom Beklagten zugestandenen 2.000 EUR haben wollte. Vielmehr wollten der Kläger und sein Vater trotz ihrer Absicht, das Lehrverhältnis mit dem Beklagten sofort aufzulösen in gutem Einvernehmen mit dem Beklagten bleiben. Es war ihnen bewusst, dass es für die einvernehmliche Auflösung an der erforderlichen Belehrungsbestätigung gemangelt hat. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der Austritt des Klägers nicht wegen Vorenthaltung von Entgelt erklärt wurde, ist daher alles andere als unvertretbar.römisch zwei. Die Ausführungen der Revision, die darauf hinauslaufen, dass der Kläger bei objektiver Betrachtung seiner Austrittserklärung und der ihr vorangegangenen Umstände wegen Vorenthaltung des Entgelts ausgetreten sei, ist mit den Feststellungen der Vorinstanzen nicht in Einklang zu bringen. Zum einen hat der Kläger ausdrücklich einen anderen Austrittsgrund (Aufgabe des Lehrberufs) angegeben. Zum anderen haben sich der damals minderjährige Kläger und sein gesetzlicher Vertreter ausdrücklich mit der vom Arbeitgeber zugesagten Zahlung von 2.000 EUR einverstanden erklärt. Bei dem der Austrittserklärung vorangegangenen Gespräch ging es somit gerade nicht mehr darum, dass der Kläger mehr als die vom Beklagten zugestandenen 2.000 EUR haben wollte. Vielmehr wollten der Kläger und sein Vater trotz ihrer Absicht, das Lehrverhältnis mit dem Beklagten sofort aufzulösen in gutem Einvernehmen mit dem Beklagten bleiben. Es war ihnen bewusst, dass es für die einvernehmliche Auflösung an der erforderlichen Belehrungsbestätigung gemangelt hat. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der Austritt des Klägers nicht wegen Vorenthaltung von Entgelt erklärt wurde, ist daher alles andere als unvertretbar.

III. Ob hier überhaupt eine wirksame Auflösung des Lehrverhältnisses erfolgte (vgl dazu RIS-Justiz RS0124522), kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der Kläger Ansprüche aus einem aufrechten Lehrverhältnis nie geltend machte, sondern sich bloß auf Schadenersatzansprüche stützte.römisch drei. Ob hier überhaupt eine wirksame Auflösung des Lehrverhältnisses erfolgte vergleiche dazu RIS-Justiz RS0124522), kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der Kläger Ansprüche aus einem aufrechten Lehrverhältnis nie geltend machte, sondern sich bloß auf Schadenersatzansprüche stützte.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E101052

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:008OBA00025.12B.0530.000

Im RIS seit

29.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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