TE OGH 2012/8/22 9ObA55/12x

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Veröffentlicht am 22.08.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Dr. Peter Schnöller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei H***** E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Dr. Helmut Klement, Rechtsanwälte in Graz, wegen 56.109 EUR sA, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2012, GZ 6 Ra 85/11h-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegen, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0106298). Das gilt auch für die Frage der Auslegung von Prozessvorbringen iSd § 405 ZPO (RIS-Justiz RS0044273 [T14, T41] ua).Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegen, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0106298). Das gilt auch für die Frage der Auslegung von Prozessvorbringen iSd Paragraph 405, ZPO (RIS-Justiz RS0044273 [T14, T41] ua).

Die Vorinstanzen haben den vorzeitigen Austritt des Klägers wegen dauerhafter Gesundheitsgefährdung iSd § 26 Z 1 zweiter Fall AngG als nicht gerechtfertigt erachtet. Dazu zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:Die Vorinstanzen haben den vorzeitigen Austritt des Klägers wegen dauerhafter Gesundheitsgefährdung iSd Paragraph 26, Ziffer eins, zweiter Fall AngG als nicht gerechtfertigt erachtet. Dazu zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. 1. 1999 bis 7. 10. 2009 als Leiter der Arbeitsvorbereitung betraut. Nach einem Wechsel der Unternehmensführung wurde er im Zuge von Umstrukturierungen auch mit der Akquirierung von Aufträgen und mit Personalentscheidungen betraut, die aus seiner Sicht ungerechtfertigt waren, ihm nach ihrer Art erniedrigend erschienen (va Benotung der Mitarbeiter nach einem Schulnotensystem) und ihn in Loyalitätskonflikte brachten. Zwar legte er dem neuen Geschäftsführer mehrmals die Ablehnung der neuen Aufgabengebiete sowie seine psychische Belastung dar. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass er auf eine konkrete Gesundheitsgefährdung hingewiesen oder der Geschäftsführer darüber bereits Bescheid gewusst hätte.

Bereits das Erstgericht hat in vertretbarer Weise eine Aufklärungsobliegenheit des Klägers angenommen, nach der er den Arbeitgeber auf seine konkrete Gesundheitsgefährdung hinzuweisen gehabt hätte (vgl RIS-Justiz RS0028651; RS0028663), um diesem die Möglichkeit zur Änderung seiner Kompetenzen zu geben. Dass die Übertragung der Aufgaben an den Kläger zu dem Zweck erfolgt wäre, ihn aus dem Arbeitsverhältnis auszustoßen (s die auch in der Revision angezogene Definition des Mobbings nach 9 ObA 86/07z), wurde von ihm im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet und ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar.Bereits das Erstgericht hat in vertretbarer Weise eine Aufklärungsobliegenheit des Klägers angenommen, nach der er den Arbeitgeber auf seine konkrete Gesundheitsgefährdung hinzuweisen gehabt hätte vergleiche RIS-Justiz RS0028651; RS0028663), um diesem die Möglichkeit zur Änderung seiner Kompetenzen zu geben. Dass die Übertragung der Aufgaben an den Kläger zu dem Zweck erfolgt wäre, ihn aus dem Arbeitsverhältnis auszustoßen (s die auch in der Revision angezogene Definition des Mobbings nach 9 ObA 86/07z), wurde von ihm im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet und ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar.

Daneben kommt es auf die mögliche Berechtigung des Revisionsvorbringens, dass die Vorinstanzen zu Unrecht angenommen hätten, der Kläger habe seine Gesundheitsbeeinträchtigung nur mit Mobbing innerhalb des Unternehmens, schlechtem Betriebsklima und Bestimmung zur Untreue, nicht aber auch mit seinem neuen Aufgabengebiet begründet, nicht mehr an.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E101695

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00055.12X.0822.000

Im RIS seit

12.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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