RS OGH 2025/4/29 9ObA38/87; 14ObA79/87; 9ObA109/88; 9ObA93/88; 9ObA244/89; 9ObA240/90; 9ObA75/92; 9O

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Rechtssatz

Die Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers über seinen Gesundheitszustand dem Arbeitgeber gegenüber kommt nur zum Tragen, wenn die Arbeitsunfähigkeit oder die gesundheitliche Gefährdung durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen der übernommenen arbeitsvertraglichen Pflichten beseitigt werden kann, also regelmäßig nur dann, wenn die Unfähigkeit (Gefährdung) nur einzelne Tätigkeiten betrifft (zB das Heben schwerer Lasten) oder durch ungünstige Bedingungen (zB Nässe, Kälte, Lärm, Rauch, Staub etc) hervorgerufen wird. In diesen Fällen ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass er seine Arbeit unter gleichbleibenden Bedingungen nicht mehr leisten könne, ohne seine Gesundheit zu gefährden. Die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz braucht er freilich nicht zu verlangen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsplatzwechsel, Informationspflicht, Bekanntgabe, Pflicht, Krankheit, Erkrankung, Gefahr, Angestellte, Hinweispflicht, Unfähigkeit, Ende, Beendigung, Auflösung, Austritt, Ersatzarbeitsplatz, Beeinträchtigung, Wechsel, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028651

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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