RS OGH 1987/7/1 9ObA38/87, 14ObA79/87, 9ObA109/88, 9ObA93/88, 9ObA244/89, 9ObA240/90, 9ObA75/92, 9Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §1162 IBb
AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita

Rechtssatz

Die Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers über seinen Gesundheitszustand dem Arbeitgeber gegenüber kommt nur zum Tragen, wenn die Arbeitsunfähigkeit oder die gesundheitliche Gefährdung durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen der übernommenen arbeitsvertraglichen Pflichten beseitigt werden kann, also regelmäßig nur dann, wenn die Unfähigkeit (Gefährdung) nur einzelne Tätigkeiten betrifft (zB das Heben schwerer Lasten) oder durch ungünstige Bedingungen (zB Nässe, Kälte, Lärm, Rauch, Staub etc) hervorgerufen wird. In diesen Fällen ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass er seine Arbeit unter gleichbleibenden Bedingungen nicht mehr leisten könne, ohne seine Gesundheit zu gefährden. Die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz braucht er freilich nicht zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 38/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 9 ObA 38/87
    Veröff: SZ 60/134 = RdW 1987,418 = WBl 1987,308 = DRdA 1989,207 = Arb 10671 = ZAS 1988,157 (Schauer)
  • 14 ObA 79/87
    Entscheidungstext OGH 16.09.1987 14 ObA 79/87
    Vgl auch; Veröff: WBl 1988,160
  • 9 ObA 109/88
    Entscheidungstext OGH 01.06.1988 9 ObA 109/88
    Vgl auch
  • 9 ObA 93/88
    Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 93/88
    Vgl auch; Veröff: RdW 1988,359
  • 9 ObA 244/89
    Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObA 244/89
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
  • 9 ObA 240/90
    Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 240/90
    Vgl auch; Beisatz: Ein Abweichen vom vereinbarten Inhalt der Arbeitspflicht läßt die Rechtsprechung nur in Ausnahmsfällen (zB Katastrophenfällen) nach Maßgabe der Treuepflicht zu; ein dauerndes Verweisen des Arbeitnehmers auf Beschäftigungen, die außerhalb der getroffenen Vereinbarungen liegen, kommt - jedenfalls bei Arbeitsverhältnissen, die der Arbeitgeber durch Kündigung auflösen kann - nicht in Betracht. (§ 48 ASGG)(T2) Veröff: ecolex 1991,49
  • 9 ObA 75/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 9 ObA 75/92
    Vgl auch
  • 9 ObA 163/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 9 ObA 163/93
    Auch; nur: Die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz braucht er freilich nicht zu verlangen. (T3) Veröff: ZAS 1994,133 (Gillinger)
  • 8 ObA 291/95
    Entscheidungstext OGH 18.01.1996 8 ObA 291/95
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 196/97g
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 ObA 196/97g
    Auch; nur: Die Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers über seinen Gesundheitszustand dem Arbeitgeber gegenüber kommt nur zum Tragen, wenn die Arbeitsunfähigkeit oder die gesundheitliche Gefährdung durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen der übernommenen arbeitsvertraglichen Pflichten beseitigt werden kann. (T4)
  • 9 ObA 55/12x
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 55/12x
    Vgl auch
  • 9 ObA 43/16p
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 ObA 43/16p
    Auch

Schlagworte

Arbeitsplatzwechsel, Informationspflicht, Bekanntgabe, Pflicht, Krankheit, Erkrankung, Gefahr, Angestellte, Hinweispflicht, Unfähigkeit, Ende, Beendigung, Auflösung, Austritt, Ersatzarbeitsplatz, Beeinträchtigung, Wechsel, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028651

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten