Norm
ABGB §1151 IERechtssatz
Durch die Anordnung der unzulässigen Versetzung eines Arbeitnehmers und das Beharren auf dieser Anordnung wird ein Dauerzustand ausgelöst, dessen Rechtswidrigkeit nur durch die Zustimmung des Arbeitnehmers und die dadurch bewirkte Vertragsänderung beseitigt wird. Der vom Arbeitnehmer unmittelbar nach endgültigem Scheitern der Verhandlungen über eine gänzliche oder teilweise Beseitigung des vom Arbeitgeber geschaffenen rechtswidrigen Zustandes erklärte Austritt erfolgte daher rechtzeitig und kam für den Arbeitgeber keineswegs überraschend. (§ 48 ASGG).Durch die Anordnung der unzulässigen Versetzung eines Arbeitnehmers und das Beharren auf dieser Anordnung wird ein Dauerzustand ausgelöst, dessen Rechtswidrigkeit nur durch die Zustimmung des Arbeitnehmers und die dadurch bewirkte Vertragsänderung beseitigt wird. Der vom Arbeitnehmer unmittelbar nach endgültigem Scheitern der Verhandlungen über eine gänzliche oder teilweise Beseitigung des vom Arbeitgeber geschaffenen rechtswidrigen Zustandes erklärte Austritt erfolgte daher rechtzeitig und kam für den Arbeitgeber keineswegs überraschend. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Dauertatbestand, wichtiger Grund, Hilfsarbeiter, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021237Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023