RS OGH 2022/12/16 9ObA19/92 (9ObA20/92), 8ObA84/22v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1992
beobachten
merken

Rechtssatz

Durch die Anordnung der unzulässigen Versetzung eines Arbeitnehmers und das Beharren auf dieser Anordnung wird ein Dauerzustand ausgelöst, dessen Rechtswidrigkeit nur durch die Zustimmung des Arbeitnehmers und die dadurch bewirkte Vertragsänderung beseitigt wird. Der vom Arbeitnehmer unmittelbar nach endgültigem Scheitern der Verhandlungen über eine gänzliche oder teilweise Beseitigung des vom Arbeitgeber geschaffenen rechtswidrigen Zustandes erklärte Austritt erfolgte daher rechtzeitig und kam für den Arbeitgeber keineswegs überraschend. (§ 48 ASGG).Durch die Anordnung der unzulässigen Versetzung eines Arbeitnehmers und das Beharren auf dieser Anordnung wird ein Dauerzustand ausgelöst, dessen Rechtswidrigkeit nur durch die Zustimmung des Arbeitnehmers und die dadurch bewirkte Vertragsänderung beseitigt wird. Der vom Arbeitnehmer unmittelbar nach endgültigem Scheitern der Verhandlungen über eine gänzliche oder teilweise Beseitigung des vom Arbeitgeber geschaffenen rechtswidrigen Zustandes erklärte Austritt erfolgte daher rechtzeitig und kam für den Arbeitgeber keineswegs überraschend. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • RS0021237">9 ObA 19/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 19/92
  • RS0021237">8 ObA 84/22v
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 ObA 84/22v
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Klägerin hat sich hier aber in ihrem Kündigungsschreiben auf eine mangels Zustimmung des Betriebsrats unwirksame Versetzung als Austrittsgrund gar nicht berufen. (T1)

Schlagworte

vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Dauertatbestand, wichtiger Grund, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021237

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten