Norm: AngG §26 Z1 III1aGewO 1859 §82a lita
Rechtssatz: Dann wenn der Arbeitgeber auf die vom Arbeitnehmer bekanntgegebenen Beschwerden vorweg damit reagiert, dass er dem Arbeitnehmer „vorerst" eine diesem medizinisch zumutbare Tätigkeit zuweist, die der Arbeitnehmer widerspruchslos übernimmt und ausübt, und in weitere Folge auch zusichert, dem Arbeitnehmer nur für medizinisch zumutbare Tätigkeiten einzusetzen, kommt dem Arbeitnehmer ein Austr... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82a lita
Rechtssatz: Der Arbeitnehmer, der ohne Hinweis auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung gekündigt hat, kann sich - wenn nicht von einem Verzicht auf den Lösungsgrund auszugehen ist - auch noch in der Kündigungsfrist auf den darin gelegenen Lösungsgrund berufen, sofern es dem Arbeitgeber innerhalb der verbleibenden Kündigungsfrist noch möglich ist, dem Arbeitnehmer einen geeigneten, den oben dargestellten Anforderunge... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82a lita
Rechtssatz: Der Arbeitnehmer, der ohne Hinweis auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung gekündigt hat, kann sich - wenn nicht von einem Verzicht auf den Lösungsgrund auszugehen ist - auch noch in der Kündigungsfrist auf den darin gelegenen Lösungsgrund berufen, sofern es dem Arbeitgeber innerhalb der verbleibenden Kündigungsfrist noch möglich ist, dem Arbeitnehmer einen geeigneten, den oben dargestellten Anforderunge... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 VIIIABGB §1162 IVAngG §26 IGewO 1859 §82a
Rechtssatz: Ein Gruppenarbeitsverhältnis liegt auch dann vor, wenn im Hinblick auf die Art der Arbeitsleistung durchaus getrennte Arbeitsverträge vorliegen, diese aber nach dem Willen der Vertragsparteien verbunden sein sollten (hier: gemeinsame Betreuung eines Weihnachtsverkaufsstandes durch Freundinnen mit interner Arbeitseinteilung). Haben die Arbeitnehmer gemeinsam zum Ausdruck gebr... mehr lesen...