Entscheidungsgründe: : 1.1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Franz S. Holzindustrie Gesellschaft mbH, welches nunmehr unter dem Namen S. Gebirgsholz GmbH geführt wird, gem. § 370 (1) GewO 1994 zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest ab 1.1.2004 das Sägewerk in A., auf den GPn 28/1; 29/1; 29/2; 30; 32; 33/1; 33/2 und 43/1 je KG A.-F., für welches gemäß §§ 74 (2) und 77 (1) mit Bescheid der... mehr lesen...
Rechtssatz: Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für das konsenslose Betreiben einer genehmigten Betriebsanlage nach Änderung (gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994) nur dann, wenn er (iS des § 39 Abs 2 GewO 1994 ) in der Lage war, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen und wenn er auch entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnisse besaß, um die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sicherstellen zu können. Diese ... mehr lesen...
1.1.Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Franz S. Holzindustrie Gesellschaft mbH, welches nunmehr unter dem Namen S. Gebirgsholz GmbH geführt wird, gem. § 370 (1) GewO 1994 zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest ab 1.1.2004 das Sägewerk in A., auf den GPn XX; XX/1; XX/2; XX; XX; XX/1; XX/2 und XX/1 je KG A.-I., für welches gemäß §§ 74 (2) und 77 (1) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §366 Abs1 Z3 GewO 1994 §39 Abs2 GewO 1994 § 366 heute GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022 GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018 ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt wie folgt: Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel erteilte Ihnen mit Bescheiden vom 29.11.2000, Zahl 2.1 A-944/1, vom 14.12.2001, Zahl 2.1 A-944/19, vom 11.02.2003, Zahl 2.1. A-944/34, vom 28.09.2005, Zahl 2.1 A-944/89, die Betriebsanlagengenehmigung bzw Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gastgewerbebetriebes im Standort J. auf der Grundstücksnummer XY, EZI XY, GB J.. Sie haben es al... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn H. zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der XY es zu verantworten, dass in der Betriebsanlage, in der Zeit vom 02.08.2006 bis 17.01.2007 im Zuge der Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Cafe die Betriebsanlage in genehmigungspflichtig geänderter Art und Weise betrieben wurde, da eine Musikanlage ohne Pegelbegrenzung auf 58 dB betrieben wurde. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 (z... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 02.05.2007, Zl SG-50-2006, wurde Herrn F. Z., St J. nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben es als Inhaber einer Gastgewerbeberechtigung in der Betriebsart Jausenstation im Standort St J., Gendarmerieposten XY KG St J. zu verantworten, dass ca vom 12.03.2007 bis 05.04.2007 die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 19.08.1997, Zahl 209-770/7, erteilte Betriebsanlagengenehmigung für ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurden Herrn L. folgende Sachverhalte zur Last gelegt und wurde er dafür bestraft: Sie haben als verantwortlicher Betreiber der Firma Bäckerei H.,XY 33, R. zu verantworten, dass an folgenden Tagen auf dem Standort XY 33, R. die Betriebsanlage Bäckerei H. betrieben wurde, obwohl an dieser genehmigungspflichtige Änderungen, ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung vorgenommen worden waren: 1. am 15.11.2006 um 7.20 Uhr, 2. am 16.11.2006 um 4.2... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn A. zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H. A. Transporte GmbH zu verantworten, dass durch diese am 19.04.2007 um 11.00 Uhr auf der A 9 bei Strkm 132.000 in Fahrtrichtung Graz im Gemeindegebiet von St. Michael in der Obersteiermark mittels des Lastkraftwagens IVECO mit dem polizeilichen Kennzeichen XY mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t eine gewerbliche Güterbeförderung von Sammelgut von... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: : Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Herr Dr. S. Emmerich, geb. 7.4.1955, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der O. Ges.m.b.H., welche persönlich haftende Gesellschafterin der Buchhandlung und Zeitungsbüro O. & Co. ist, zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg... mehr lesen...
Rechtssatz: Zentrale Tatbestandselement einer Übertretung gemäß §366 Abs1 Z3 GewO 1994 ist das Vorliegen einer rechtswirksam genehmigten Betriebsanlage.Die Bewilligung eines Versuchsbetriebes gemäß §354 GewO 1994 ? die nur vor Erteilung einer rechtskräftigen Anlagengenehmigung zulässig ist ? stellt eine provisorische Maßnahme dar, die bloß dem Zweck dient, die für eine Genehmigung nach § 77 (bzw. § 81) GewO 1994 erforderlichen, tatsächlichen Grundlagen zu ermitteln. Bei diesem Bescheid han... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 01.03.2007, Zahl 2.2-1967/06, wurde Herrn P. P. K., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben am 27.12.2006 um 18.40 Uhr auf der Terrasse des A. Ski Lokals fire and ice in XY Silberschmuck selbständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht zum Verkauf angeboten und somit ein Handelsgewerbe ausgeübt, ohne über die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen. Dadurch habe der Besc... mehr lesen...
Rechtssatz: Herr P. P. K., geb. am XY, wohnhaft in XY, hat am 27.12.2006 um ca. 18.40 Uhr auf der Terrasse des A. Ski Lokals fire and ice in Schmuckgegenstände zum Verkauf angeboten. Herr P. P. K. ist nicht im Besitz einer österreichischen Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Handelsgewerbes, allerdings ist er Inhaber einer von der Stadt Delmenhorst ausgestellten Reisegewerbekarte, welche ihn unbefristet zum Feilbieten von Modeschmuck und alkoholfreien Getränken berechtigt. Nach der du... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 26.06.2006 war über Herrn Ing. F L als Veranstalter der Pornomesse 2005 vom 16.09.2005 bis 18.09.2005 im Tenniscenter B bei S auf dem Sta... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Gewerbeberechtigungen für die Organisation von Messen und die Veranstaltung von Messen stellen zwei unterschiedliche freie Gewerbe nach § 5 Abs 2 GewO dar. So wird der Organisator einer Messe nur für seinen Auftraggeber, den Veranstalter der Messe, tätig. Hiebei hat er sich auf die zur Durchführung der Messe erforderlichen Tätigkeiten, wie die Beratung über den Inhalt und Ablauf der Veranstaltung, die Koordinierung und Überwachung ihres Ablaufes und die Vermittlung der erfo... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorhalt, durch die "Veranstaltung einer Pornomesse" das Gewerbe "Organisation von Messen" ohne die hiefür nach § 5 Abs 2 GewO erforderliche Gewerbeberechtigung selbständig, regelmäßig . ausgeübt zu haben , lässt keine konkrete Umschreibung einer unter diese Gewerbeberechtigung fallenden Organisationstätigkeit erkennen. So entwickelt der Organisator einer Messe für einen Auftraggeber ein Konzept und Veranstaltungsprogramme für die Messe, berät über ihren Inhalt und Ablauf, k... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 08.11.2006, Zahl SG-602-2005, wurde gegen Frau A.S., folgender Tatvorwurf erhoben: Die Beschuldigte A.S., bot mittels der durch Sie geschalteten Inserate in den Bezirksblättern 1.) Nr 33 vom 17.08.2005 auf Seite 47; 2.) Nr 34 vom 24.08.2005 auf Seite 37 und 3.) Nr 39 vom 28.09.2005 auf Seite 75 jeweils unter der Rubrik Verschiedenes mit dem Inseratentext Permanent-Makeup für Meisterprüfung, nehmen noch... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt wie folgt: ?Sie haben als verantwortlicher Betreiber der Betriebsanlage XY Tankstelle, Standort XY-Straße 70, S. zu verantworten, dass am 24.7.2006, in der Zeit von 21.21 Uhr bis 21.33 Uhr am bezeichneten Standort die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 26.8.1960, Zl IIa-486/4 genehmigte Betriebsanlage Standort XY-Straße 70, S. betrieben wurde, obwohl an dieser eine genehmigungspflichtige Änderung,... mehr lesen...
Begründung: : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: ?1. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G. Transportgesellschaft mbH, Betriebsstandort h., M.straße 3, zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Bereich Gewerbegebiet P., GP 4,39/1, KG PuchThurnberg, vom zumindestens 21.6.2006 bis 10.8. 2006 durch das Errichten eines Lagerplatzes für die Ablagerung von Bauschutt, Straßenaufbruch, Betonabbruch und verunreinigten Eisen- und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das konsenslose "Betreiben" einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage stellt ein fortgesetztes Delikt dar. Schlagworte Fortgesetztes Delikt, Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage mehr lesen...
Rechtssatz: Von der erstinstanzlichen Behörde wurde die konsenslose "Errichtung" einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage im Tatzeitraum 21.6.2006 bis 10.8.2006 vorgeworfen (§ 366 Abs 1 Z 2 erster Fall GewO). Dabei wurde allerdings übersehen, dass die konsenslose "Errichtung" einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage gemäß § 366 Abs 1 Z 2 erster Fall GewO kein Dauerdelikt sondern ein Zustandsdelikt darstellt, bei dem sich das strafbare Verhalten in der Herbeiführung ein... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 05.10.2006, Zl SB-44-2006, wurde Herrn V. K., W., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?I. Sie haben den Gastgarten des Café K., Standort XY-Platz 8, W. entgegen der gesetzlich festgesetzten Betriebszeitenregelung für Gastgärten gemäß § 112 Abs 3 GewO 1994 1. am 3.5.2006 um 23.05 Uhr 2. am 4.5.2006 um 23.05 Uhr 3. am 1.6.2006 um 23.15 Uhr 4. am 17.6.2006 um 23.40 Uhr 5. am 25.07.2006 um 23.35... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.11.2006, Zl SG-413-2006, wurde gegen Herrn M. K., P., folgender Tatvorwurf erhoben: ?Der Beschuldigte, Herr K. M., geb am XY, vertreten durch RA Dr. M. H. in I., XY-Straße 22, hat im März 2006 unbefugt das Gewerbe ?Kraftfahrzeugtechnik gemäß § 94 Z 43 GewO 1994? im Standort P., XY 80, ausgeübt, indem er selbständig und in der Absicht einen Ertrag bzw einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, Kraft... mehr lesen...
Mit Übertretung 1.) des bekämpften Straferkenntnisses wurde Herrn K O zur Last gelegt, vom 01.07.2004 bis 09.05.2005 das Baumeistergewerbe in Form der Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses auf der Baustelle K i. L., K 42, gegen Bezahlung durchgeführt zu haben. Die Arbeiten seien durch diverse Hilfskräfte aufgrund seiner Weisung durchgeführt worden. Mit Übertretung 2.) wurde ihm zur Last gelegt, das Fliesenlegergewerbe selbstständig regelmäßig und in der Absicht ausgeübt zu haben, einen... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 99 Abs 2 GewO ist der Baumeister berechtigt, im Rahmen seiner Bauführung auch Fliesenverlege- und Pflastererarbeiten durchführen zu lassen. Übernimmt daher eine Person den Auftrag, ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus zu errichten, und werden von ihr an der betreffenden Baustelle auch Fliesenverlege- und Pflastererarbeiten angeordnet, ohne dass sie im Besitze des Baumeister-, Fliesenleger- und Pflasterergewerbes ist, übt diese Person nur das Baumeistergewerbe ohne ents... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn S zur Last gelegt, dass er seit Oktober 2004 bis Dezember 2005 auf dem Standort H b G, I 1 -3, Kfz-Reparaturarbeiten durchgeführt und dadurch das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe selbstständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt habe, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl er dafür keine Gewerbeberechtigung besitze. Für die Zeit bis 02.12.2005 sei er bereits rechtskräftig bestraft worden. Er habe dadurch die... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausübung des Kraftfahrzeugmechanikergewerbes liegt nicht vor, wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft, die am betreffenden Standort eine Gewerbeberechtigung für den Handel mit Gebrauchtwägen besitzt, die der Wartung, Instandhaltung und Reparaturen etwa nach Parkschäden dienenden Tätigkeiten lediglich an Gebrauchtwägen vornimmt, die sich (bereits) im Eigentum der von ihm vertretenen Gesellschaft befinden. Dass der Geschäftsführer solche Tätigkeiten auc... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass zu bestimmten Zeiten in bestimmten Filialen der Firma M. Tagesskipässe für bestimmte Skigebiete in Tirol verkauft worden wären, womit das Reisebürogewerbe gemäß § 94 Z 54 in Verbindung mit § 126 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO 1994 eingeschränkt auf die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen inländischer und ausländischer Verkehrsunte... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt wie folgt: ?Sie haben am 08.10 und am 09.10.2006 im Standort XY-Alpe (Sennerei) ? Gemeindegebiet Stanzach, im XY-Stüberl Essen und Getränke an Gäste verabreicht und dadurch das Gastgewerbe selbstständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile zu erreichen, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen.? Der Beschuldigte habe dadurch eine V... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, er habe ?Essen und Getränke an Gäste verabreicht und dadurch das Gastgewerbe selbstständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile zu erreichen ausgeübt? und wurde dieser Sachverhalt unter § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 subsumiert. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberec... mehr lesen...