RS UVS Salzburg 2007/02/19 4/10639/5-2007th

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Veröffentlicht am 19.02.2007
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Rechtssatz

Das konsenslose "Betreiben" einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage stellt ein fortgesetztes Delikt dar.

Schlagworte
Fortgesetztes Delikt, Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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