TE UVS Salzburg 2007/06/27 4/10596/2-2007zi

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Mag. Erwin Ziermann über die Berufung von Herrn Dr. Emmerich S., 1190 Wien, vertreten durch die K., W.-J. Rechtsanwälte GmbH, S., Moosstraße 58c gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 30.05.2006, Zahl 01/06/30431/2006/006, folgendes

Erkenntnis :

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Entscheidungsgründe :

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

 

?Herr Dr. S. Emmerich, geb. 7.4.1955, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der O. Ges.m.b.H., welche persönlich haftende Gesellschafterin der Buchhandlung und Zeitungsbüro O. & Co. ist, zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.3.2006, ZI. 5/01/24959/2006/004 gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage einer Werkshalle mit Verwaltungsbereich am Standort in Salzburg, Friedrich-von-Walchen-Straße 37 insofern in genehmigungspflichtiger Form nach Änderung betrieben wurde, als in der Zeit von 17.3.2006 bis 18.5.2006 jeweils LKW?s außerhalb der genehmigten Betriebszeiten zur Betriebsanlage zu- bzw. abfuhren und Manipulationstätigkeiten wie be- und entladen der LKW?s mit diversen u.a. Druckwerken stattfanden (so am 17.3.2006 um 15.22 Uhr, am 18.3.2006 um 14.46 Uhr, um 15.59 Uhr, um 16.51 Uhr, um 16.53 Uhr, am 21.3.2006 um 05.10 Uhr, um 05.21 Uhr, um 05.40 Uhr, am 22.3.2006 um 05.44 Uhr, um 03.58 Uhr, am 23.3.2006 um 05.18 Uhr, am 29.3.2006 um 05.04 Uhr, am 30.3.2006 um 05.19 Uhr, um 05.36 Uhr, am 31.3.2006 um 04.26 Uhr, am 4.4.2006 um 04.53 Uhr, um 05.08 Uhr, um 05.35 Uhr, am 6.4.2006 um 05.51 Uhr, am 12.4.2006 um 04.45 Uhr, am 21.4.2006 um 05.08 Uhr, am 25.4.2006 um 04.55 Uhr, um 05.49 Uhr und am 18.5.2006 um 05.49 Uhr und um 05.56 Uhr), ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung zu sein, obwohl der Betrieb der Anlage in der geänderten Form geeignet war, Nachbarn im Bereich Münchner Bundesstraße 143 durch Lärm, verursacht durch die Manipulationstätigkeiten mit LKW?s außerhalb der genehmigten Betriebszeiten, zu belästigen. Mit Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.3.2006, ZI. 5/01/24959/2006/004 wurden antragsgemäß folgende An- und Ablieferungszeiten mittels LKW genehmigt:

 

Anlieferungszeitraum Montaq bis Donnerstag - LKW (7,5 t - 24 t):

 

Zeitraum: Anzahl der LKW?s:

06.00 Uhr bis 09.00 Uhr 10 bis 14

09.00 Uhr bis 17.00 Uhr 15 bis 20

17.00 Uhr bis 19.00 Uhr 5

19.00 Uhr bis 02.00 Uhr 8 bis 10

02.00 Uhr bis 03.00 Uhr 2

 

Anlieferungszeitraum Freitag - LKW (7,5 t - 24 t):

 

Zeitraum: Anzahl der LKW?s:

06.00 Uhr bis 09.00 Uhr 8 bis 10

09.00 Uhr bis 15.00 Uhr 10 bis 12

18.00 Uhr bis 19.00 Uhr 2 bis 4

19.00 Uhr bis 02.00 Uhr 8 bis 10

02.00 Uhr bis 03.00 Uhr 2

 

Anlieferungszeitraum Samstag - LKW (7,5 t - 24 t):

 

Zeitraum: Anzahl der LKW?s:

06.00 Uhr bis 09.00 Uhr 6

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr 3

17.00 Uhr bis 02.00 Uhr 3

 

Anlieferungszeitraum Sonntag - LKW (7,5 t - 24 t):

 

Zeitraum: Anzahl der LKW?s:

07.00 Uhr bis 19.00 Uhr 4 bis 6

19.00 Uhr bis 02.00 Uhr 8 bis 10

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

 

§ 366 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall i.V.m. §§ 81 Abs. 1 und 74 Abs. 2 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese gemäß

Euro uneinbringlich ist, Ersatz

 freiheitsstrafe von

 750,00 2 Tage und 20 Stunden § 366 Abs. 1

Einleitungssatz GewO 1994?

 

 

Dagegen hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben. Mangels Entscheidungsrelevanz ist die Wiedergabe des Berufungsvorbringens entbehrlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:

 

Gemäß  § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu ? 3.600 zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach Änderung betreibt.

 

Im gegenständlichen Fall wird dem Beschuldigten angelastet, er habe eine Übertretung der Bestimmung des § 366 Abs 1 Z 3 2. Fall GewO 1994 idgF zu verantworten, weil die mit dem näher bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.03.2006 gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage am Standort in Salzburg, Friedrich-von-Walchen-Straße 37, durch näher umschriebene Maßnahmen nach Änderung betrieben worden sei, obwohl die erforderliche Änderungsgenehmigung nicht vorgelegen sei.

 

Ein zentrales Tatbestandselement der angelasteten Übertretung bildet das Vorliegen einer rechtswirksam genehmigten Betriebsanlage (vgl. auch VwGH 10.06.1992, 92/04/0062). Ob eine ?Änderung? einer Betriebsanlage vorliegt, bemisst sich ausschließlich nach dem Genehmigungsbescheid (vgl VwGH 03.04.2002, 2001/04/0069).

Als Genehmigung (somit als Zustimmung zum Betrieb) einer gewerblichen Anlage im Sinne des § 366 Abs 1 Z 3 GewO kann nach dem Genehmigungsregime der GewO nur ein gemäß § 77 (oder § 81) GewO erlassener Bescheid qualifiziert werden.

Bei dem im gegenständlichen Tatvorwurf zitierten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 14.03.2006, Zahl 5/01/24959/2006/004 handelt es sich nicht um einen gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid im Sinne des § 366 Abs 1 Z 3 GewO, sondern um die Bewilligung eines Versuchsbetriebes gemäß § 354 GewO.

Eine derartige Bewilligung ? die nur vor Erteilung einer rechtskräftigen Anlagengenehmigung zulässig ist ? stellt eine provisorische Maßnahme dar, die bloß dem Zweck dient, die für eine Genehmigung nach § 77 (bzw. § 81) GewO erforderlichen, tatsächlichen Grundlagen zu ermitteln.

Die vorgeworfenen Tathandlungen sind somit keinesfalls als Änderung der mit dem angeführten Bescheid genehmigten Betriebsanlage zu qualifizieren und hat der Beschuldigte daher die vorgeworfene Übertretung nicht begangen. Bei diesem Ergebnis war auf das Berufungsvorbringen nicht weiter einzugehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Betriebsanlage, gewerbebehördlicher Genehmigung, Versuchsbetrieb, provisorische Maßnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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