IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 05. Februar 2026, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Nachsicht vom Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes sowie Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und Untersagung der Ausübung für das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 21.05.2026 Norm: GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb GewO 1994 §26 Abs1 GewO 1994 §340 Abs1 GewO 1994 § 13 heute GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024 GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 2... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 21.05.2026 Norm: GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb GewO 1994 §26 Abs1 GewO 1994 §340 Abs1 GewO 1994 § 13 heute GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024 GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 2... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerden des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, *** gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Tulln I. römisch eins. vom 17. November 2025, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe (protokolliert zur Zl. LVwG-AV-141/001-2026), II. römisch zwei. vom 17. ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 29. April 2022, *** und ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (V... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, geboren am ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 19.07.2021, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung „Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker verbunden mit Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)“ nach Durchführung einer öffentlichen münd... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, geboren am ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 19.07.2021, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung „Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker verbunden mit Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)“ nach Durchführung einer öffentlichen münd... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, geboren am ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 19.07.2021, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 20.01.2022 Norm: GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §87 Abs1 Z1
Rechtssatz: Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht grundsätzlich nicht von Relevanz; die Behörde hat eigenständig eine Prognose zu erstellen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des verur... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 20.01.2022 Norm: GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §87 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei der Prüfung, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewebes zu befürchten ist (§ 87 Abs 1 Z 1 GewO), ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 2012/04/0113). Dabei sind auch alle äu... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15. Juli 2021, ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenn... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerden der A GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 4.2.2021 zur Zahl ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, sowie des B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23.12.2020, ebenfalls zur Zahl ***, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung, b... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 29.09.2021 Norm: GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §26GewO 1994 §87 Abs1 Z1GewO 1994 §91 Abs2
Rechtssatz: Mit der Formulierung „…die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist…“ in § 26 Abs 1 GewO wird die hypothetische Beurteilung eines zukünftigen Verhaltens aufgetragen. […] Die Nachsicht ist erst dann zu erteilen, wenn d... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der B OG, vertreten durch Herrn A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 29.06.2021, Zl. ***, betreffend Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen und Untersagung der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 340 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht 1. Die... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16. Juni 2021, ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltung... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 04. März 2021, Zl. ***, betreffend Nachsicht vom Gewerbeausschluss, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrens... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 20.06.2021 Norm: GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §26 Abs1
Rechtssatz: Bei der Ausübung des Autohandelsgewerbes können sich – schon aufgrund des damit verbundenen persönlichen Kontakts etwa mit Kunden oder Lieferanten und der Möglichkeit des Entstehens von Konfliktsituationen – grundsätzlich jedenfalls Gelegenheiten zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen die körperliche Inte... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 29.04.2021, Zl. ***, betreffend Feststellung des nicht Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Haubetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigke... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 2. April 2021, Zl. ***, betreffend Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen und Untersagung der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 340 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 26.05.2021 Norm: GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb GewO 1994 §26 GewO 1994 §340 Abs3 GewO 1994 § 13 heute GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024 GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07... mehr lesen...