Entscheidungsdatum
08.04.2026Norm
GewO 1994 §13 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerden des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, *** gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Tulln
nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) entzog Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Bescheiden vom 17. November 2025 zu ZIen. ***, *** und ***, die Gewerbeberechtigung für die Gewerbe: Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe (protokolliert zur Zl. LVwG-AV-141/001-2026), Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service) (protokolliert zur Zl. LVwG-AV-142/001-2026) und Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt (protokolliert zur Zl. LVwG-AV-143/001-2026).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 31. Jänner 2025, Zl. ***, rechtskräftig am 31. Jänner 2025, gemäß § 12 2. Fall StGB in Verbindung mit §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 1.5 Fall, 147 Abs. 2 sowie § 148 2. Fall StGB und § 15 StGB eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten erfolgte, wobei die Strafe bedingt nachgesehen und eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt wurde.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 31. Jänner 2025, Zl. ***, rechtskräftig am 31. Jänner 2025, gemäß Paragraph 12, 2. Fall StGB in Verbindung mit Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 1.5 Fall, 147 Absatz 2, sowie Paragraph 148, 2. Fall StGB und Paragraph 15, StGB eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten erfolgte, wobei die Strafe bedingt nachgesehen und eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt wurde.
Aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung sowie der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei insbesondere bei der Ausübung der jeweiligen Gewerbe zu befürchten, dass dieser eine gleichartige oder ähnliche Straftat erneut begehen könnte.
Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diese Bescheide erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig fristgerechte Beschwerden und machte jeweils die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Bescheide geltend.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Behörde in wesentlichen Punkten keine Feststellungen getroffen habe, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass beim Beschwerdeführer als Inhaber der jeweiligen Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ- Service) und Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt, Ausschlussgründe vorliegen würden. Insbesondere habe die belangte Behörde nicht ausreichend begründet, warum eine neuerliche Begehung von Straftaten zu befürchten sei.
Der Beschwerdeführer habe vielmehr vorgebracht, dass eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe, da er in einer absoluten Ausnahmesituation gehandelt habe. Konkret habe er während der Corona-Pandemie dazu beigetragen, dass sein damaliger Dienstgeber zur Abwendung existenzbedrohender wirtschaftlicher Schäden infolge der Lockdowns und Betriebsschließungen beim AMS Niederösterreich Anträge auf Gewährung von COVID-19-Beihilfen gestellt habe, wobei sich nachträglich herausgestellt habe, dass diese Anträge teilweise zu Unrecht gestellt worden seien.
Hinsichtlich der Eigenart der strafbaren Handlung habe die Behörde außer Acht gelassen, dass gleichartige oder ähnliche Tathandlungen praktisch ausgeschlossen seien. Zudem seien seit der letzten Tat bereits mehr als vier bzw. fünf Jahre verstrichen, in denen sich der Beschwerdeführer wohlverhalten und keine weiteren strafbaren Handlungen gesetzt habe. Es sei daher von einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens auszugehen, weshalb eine neuerliche Begehung gleichartiger oder ähnlicher Straftaten nicht zu befürchten sei.
Darüber hinaus habe die Behörde keinerlei Feststellungen zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers getroffen und sich auch keinen persönlichen Eindruck verschafft.
Aus diesen Gründen seien die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen, weshalb die Behörde die Gewerbeberechtigungen nicht hätte entziehen dürfen.
Der Beschwerdeführer habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) führte am 25. März 2026 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung über die gegenständlichen Beschwerden des Beschwerdeführers durch.
Im Rahmen dieser Verhandlung nahm das LVwG NÖ Beweis auf durch Verlesung der übermittelten Verwaltungsakte zu Zlen. ***, *** und ***, des Strafaktes des Landesgerichtes *** zur Zl. ***, des Strafaktes der Bezirkshauptmannschaft Tulln *** sowie des eingeholten Firmenbuchauszuges und der GISA-Auszüge betreffend die gegenständlichen Gewerbe.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass der Beschwerdeführer am selben Tag der mündlichen Verhandlung bei der Gewerbebehörde einen Antrag auf Nachsicht hinsichtlich der gegenständlichen Gewerbeberechtigungen gestellt hatte und es sich seiner Ansicht nach dabei um eine Vorfrage handle.
In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer einvernommen.
Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Der Beschwerdeführer verfügt
Der Standort sämtlicher Gewerbeberechtigungen ist in ***, ***.
Der Beschwerdeführer übt sowohl das freie Handelsgewerbe als auch das freie KFZ-Service-Gewerbe aus.
Das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt, wird vom Beschwerdeführer nicht ausgeübt.
Mit Urteil des Landesgerichtes *** zur Zl. *** vom 31. Jänner 2025, rechtskräftig mit 31. Jänner 2025, wurde der Beschwerdeführer nach § 223 Abs. 2 StGB, §§ 12 zweiter Fall StGB, § 15 StGB iVm. §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 erster und fünfter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten unter Ausspruch einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes *** zur Zl. *** vom 31. Jänner 2025, rechtskräftig mit 31. Jänner 2025, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster und fünfter Fall, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten unter Ausspruch einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Zu den einzelnen Straftaten der angeführten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:
Der Beschwerdeführer hat als faktischer Geschäftsführer der C GmbH in *** sowie an weiteren, nicht mehr feststellbaren Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, indem er seinen Steuerberater D als vorsatzlos handelndes Werkzeug durch die Beauftragung zur Stellung entsprechender Anträge dazu bestimmte, Verfügungsberechtigte des AMS Niederösterreich durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden und Beweismittel, insbesondere durch die wahrheitswidrige Geltendmachung von COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen unter teilweiser Vorlage eigenmächtig mit den Namen der Arbeitnehmer unterfertigter Dienstzettel und Sozialpartnervereinbarungen sowie inhaltlich unrichtiger Abrechnungsdateien, zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung von Kurzarbeitsbeihilfen, zu verleiten, wodurch das AMS Niederösterreich in einem EUR 5.000 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde bzw. geschädigt werden sollte, und zwar für den Zeitraum 1. März 2021 bis 30. Juni 2021 für insgesamt zwei Arbeitnehmer sowie den als Arbeitnehmer angemeldeten faktischen Geschäftsführer (den Beschwerdeführer) in Höhe von EUR 9.334,60, für den Zeitraum 18. Februar 2021 bis 31. März 2021 für einen Arbeitnehmer in Höhe von EUR 289,00 sowie für den Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 für zwei Arbeitnehmer in Höhe von EUR 717,00, wobei er darüber hinaus versuchte, durch weitere Anträge für den Zeitraum 1. Mai 2021 bis 31. Mai 2021 für zwei Arbeitnehmer sowie den als Arbeitnehmer angemeldeten faktischen Geschäftsführer einen Betrag von EUR 2.790,75, für den Zeitraum 1. Juni 2021 bis 30. Juni 2021 für zwei Arbeitnehmer sowie den als Arbeitnehmer angemeldeten faktischen Geschäftsführer einen Betrag von EUR 203,23, für den Zeitraum 18. Februar 2022 bis 31. März 2022 für einen Arbeitnehmer einen Betrag von EUR 895,90 sowie für den Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 für zwei Arbeitnehmer einen Betrag von EUR 1.342,62 zu erlangen.Der Beschwerdeführer hat als faktischer Geschäftsführer der C GmbH in *** sowie an weiteren, nicht mehr feststellbaren Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, indem er seinen Steuerberater D als vorsatzlos handelndes Werkzeug durch die Beauftragung zur Stellung entsprechender Anträge dazu bestimmte, Verfügungsberechtigte des AMS Niederösterreich durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden und Beweismittel, insbesondere durch die wahrheitswidrige Geltendmachung von COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen unter teilweiser Vorlage eigenmächtig mit den Namen der Arbeitnehmer unterfertigter Dienstzettel und Sozialpartnervereinbarungen sowie inhaltlich unrichtiger Abrechnungsdateien, zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung von Kurzarbeitsbeihilfen, zu verleiten, wodurch das AMS Niederösterreich in einem EUR 5.000 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde bzw. geschädigt werden sollte, und zwar für den Zeitraum 1. März 2021 bis 30. Juni 2021 für insgesamt zwei Arbeitnehmer sowie den als Arbeitnehmer angemeldeten faktischen Geschäftsführer (den Beschwerdeführer) in Höhe von EUR 9.334,60, für den Zeitraum 18. Februar 2021 bis 31. März 2021 für einen Arbeitnehmer in Höhe von EUR 289,00 sowie für den Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 für zwei Arbeitnehmer in Höhe von EUR 717,00, wobei er darüber hinaus versuchte, durch weitere Anträge für den Zeitraum 1. Mai 2021 bis 31. Mai 2021 für zwei Arbeitnehmer sowie den als Arbeitnehmer angemeldeten faktischen Geschäftsführer einen Betrag von EUR 2.790,75, für den Zeitraum 1. Juni 2021 bis 30. Juni 2021 für zwei Arbeitnehmer sowie den als Arbeitnehmer angemeldeten faktischen Geschäftsführer einen Betrag von EUR 203,23, für den Zeitraum 18. Februar 2022 bis 31. März 2022 für einen Arbeitnehmer einen Betrag von EUR 895,90 sowie für den Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 für zwei Arbeitnehmer einen Betrag von EUR 1.342,62 zu erlangen.
Der Beschwerdeführer wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dabei wurde die Schuld als schwer gewertet.
Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel sowie der Umstand berücksichtigt, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; erschwerend wurden hingegen die mehrfache Deliktsqualifikation sowie die mehrfache Überschreitung der Wertgrenze gewertet.
Die Verurteilung ist sowohl zum Entscheidungszeitpunkt der Verwaltungsbehörde als auch zum Entscheidungszeitpunkt des LVwG NÖ noch nicht getilgt, auch ist die dreijährige Probezeit noch nicht abgelaufen.
Mit Verfahrensanordnung vom 21. Juli 2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer untersagt, die bestehende KFZ-Servicestation/Werkstatt am Standort ***, ***, ***, bis zur Erlangung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagegenehmigung zu betreiben.
Mit den nunmehr angefochtenen gegenständlichen Bescheiden wurden dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Gewerbeberechtigungen entzogen.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen folgende Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf:
Bei der Stadt *** im Zeitraum von 24. Dezember 2020 - 13. August 2025 fünf Vormerkungen wegen Verletzung der Parkometerabgabeverordnung der Stadt *** sowie eine Vormerkung wegen Verletzung des Meldegesetzes.
Bei der LPD Niederösterreich im Zeitraum von 13. August 2025 - 22. März 2025 eine Vormerkung wegen Verletzung des Kraftfahrgesetzes sowie zwei Vormerkungen wegen Verletzung der Straßenverkehrsordnung.
Bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln eine am 31. Juli 2024 rechtskräftig gewordene Vormerkung wegen Verletzung der Gewerbeordnung.
Der Beschwerdeführer bezieht derzeit ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. EUR 2.000,00 - 2.500,00, hat kein Vermögen. Der Beschwerdeführer hat Sorgepflichten für zwei Kinder, für seine Ehefrau und für seine Stieftochter.
Der Beschwerdeführer ist seit ca. 20 Jahren in Österreich und hat seit ca. 2016 auch die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer übt aktuell folgende gegenständliche Gewerbe aus:
Zur Ausübung des Gewerbes: Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe:
Der Beschwerdeführer kauft durchschnittlich im Monat zwei bis drei billige, alte und kaputte Autos, welche kein „Pickerl“ haben, um ca. EUR 200 bis EUR 300 ein, repariert diese, lässt sie nach Reparatur in einer fachmännischen Werkstätte begutachten und inseriert diese in Folge z.B. über „***“ zum Verkauf um etwa EUR 1.000 bis EUR 1.400. Kunden besichtigen die Fahrzeuge bzw. machen auch eine Probefahrt und kaufen direkt vom Beschwerdeführer. Die Fahrzeuge stehen auf vom Beschwerdeführer gemieteten Parkplätzen in der *** in ***. Der Beschwerdeführer arbeite allein. Bezahlt wird in bar oder per Überweisung. Der Beschwerdeführer hat kein eigenes Firmenkonto, sondern nur sein privates Konto.
Zur Ausübung des Gewerbes: Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service):
Die Kunden kommen zum gegenständlichen Standort, wo der Beschwerdeführer die Fahrzeuge entgegennimmt und Serviceleistungen wie etwa den Austausch von Scheibenwischern oder Lampen durchführt; darüber hinaus nimmt er auch Ölwechsel, Reifenwechsel sowie Politurarbeiten vor und serviciert zudem kleinere Fahrzeugteile.
Nach Abschluss der Arbeiten wird das Fahrzeug vom Kunden wieder abgeholt, wobei das Entgelt überwiesen wird; der Beschwerdeführer stellt Rechnungen aus, zudem ist eine Bezahlung in bar und mittels Bankomatmöglich. Der Beschwerdeführer hat kein eigenes Firmenkonto, sondern nur sein privates Konto.
Pro Tag werden etwa drei bis vier Fahrzeuge serviciert.
Für die Halle am gegenständlichen Standort entrichtet der Beschwerdeführer eine monatliche Miete in Höhe von ca. EUR 940,00 sowie für 14 Parkplätze weitere EUR 570,00, wobei er vier dieser Parkplätze weitervermietet und daraus Einnahmen in Höhe von monatlich EUR 280,00 erzielt.
Trotz aufrechter Verfahrensanordnung und fehlender Betriebsanlagengenehmigung übt der Beschwerdeführer am Standort das gegenständliche Gewerbe aus.
Der Beschwerdeführer beschäftigt keine Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer steht in Austausch mit einem Steuerberater und hat eine Rechtschutzversicherung. Für die technischen Unterlagen für eine allfällige zukünftige Betriebsanlagengenehmigung des gegenständlichen Standortes steht dem Beschwerdeführer die Firma E zur Verfügung.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und gründen sich auf die unbedenklichen Inhalte der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde zu Zlen. ***, *** und ***, die ebenso unbedenklichen Akteninhalte des gerichtlichen Strafverfahrens zu Zl. *** sowie der Strafvefügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu Zl. ***. Ferner stützen sich diese auf den eingeholten Firmenbuch- und GISA-Auszügen sowie auf der im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebenen und als glaubwürdig gewerteten Aussage des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen betreffend die Ausübung der gegenständlichen Gewerbe beruhen auf den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer konnte das Gericht zwar davon überzeugen, dass er bemüht ist, seine Existenzgrundlage künftig durch ehrliche Arbeit und eine rechtmäßige Lebensführung zu bestreiten; jedoch vermochte er das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass er sich seit der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tat wohlverhalten hat. Dagegen sprechen insbesondere die zahlreichen seit der Tat bestehenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sowie der Umstand, dass er trotzt aufrechter Verfahrensanordnung und fehlender Betriebsanlagegenehmigung die Betriebsanlage trotzdem regelmäßig betreibt.
Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er sich mit seinem strafbaren Verhalten ausreichend auseinandergesetzt hat und die Begehung gleichartiger oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen werden kann. Vielmehr besteht weiterhin die Gefahr, dass er in vergleichbare Situation nicht rechtskonform handeln wird.
Rechtslage:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen Gewerbeordnung 1994
lauten auszugsweise wie folgt:
§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sieParagraph 13, (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) odera) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
[…]
§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wennParagraph 87, (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn
auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oderauf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
(2) […]
Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2012/04/0144) die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Nachsicht gemäß § 26 Abs. 2 GewO 1994 vorliegen, ausschließlich im Nachsichtsverfahren zu klären ist. Die Entscheidung in diesem Verfahren stellt keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, die eine Aussetzung des Entziehungsverfahrens rechtfertigen könnte (vgl. VwGH vom 28. März 2001, 2001/04/0016).Vorab ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2012/04/0144) die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 vorliegen, ausschließlich im Nachsichtsverfahren zu klären ist. Die Entscheidung in diesem Verfahren stellt keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar, die eine Aussetzung des Entziehungsverfahrens rechtfertigen könnte vergleiche , VwGH vom 28. März 2001, 2001/04/0016).
Für eine klare Trennung der Prüfungsgegenstände von Entziehungs- und Nachsichtsverfahren sprechen auch die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 29/2010, (RV 612 BlgNR 24. GP, S. 44).Für eine klare Trennung der Prüfungsgegenstände von Entziehungs- und Nachsichtsverfahren sprechen auch die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, Regierungsvorlage 612 BlgNR 24. GP, S. 44).
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung dient keinem Strafzweck, sondern stellt eine administrative Maßnahme dar, die den Zweck verfolgt, das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner von Gewerbetreibenden in die Zuverlässigkeit der Gewerbeausübung zu sichern (VwGH 24. März 2004, Zl. 2004/04/0031).
Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber der Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 GewO zutrifft und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber der Ausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO zutrifft und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO ist eine natürliche Person von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn diese wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung nicht getilgt ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Ziffer 2, GewO ist eine natürliche Person von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn diese wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung nicht getilgt ist.
Die zum Tatbild des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO gehörenden Verurteilungen müssen nicht Delikte betreffen, die bei der Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden, jede strafbare Handlung ist beachtlich. Auch eine im privaten Zusammenhang begangene Tat ist relevant. (Stolzlechner, aaO, Rz 5).Die zum Tatbild des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO gehörenden Verurteilungen müssen nicht Delikte betreffen, die bei der Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden, jede strafbare Handlung ist beachtlich. Auch eine im privaten Zusammenhang begangene Tat ist relevant. (Stolzlechner, aaO, Rz 5).
Auf Grund der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers liegt unzweifelhaft das erste Tatbestandselement vor, wobei die Dauer der jeweiligen Freiheitsstrafe das für die Entziehung gesetzlich normierte Mindeststrafmaß von drei Monaten um ein Vielfaches übersteigt.
Eine Tilgung liegt nicht vor. Somit ist auch § 13 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 erfüllt ist. Eine Tilgung liegt nicht vor. Somit ist auch Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 erfüllt ist.
Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht an ein rechtskräftiges Urteil gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. etwa VwGH 26.04.2007, 2006/04/0223). Eine Neubewertung des Sachverhalts ist folglich nur im Rahmen einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens, keinesfalls aber im Entziehungsverfahren nach der GewO vorgesehen. Zudem setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Prognoseentscheidung im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO über das zukünftige Verhalten des Betroffenen die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei der Prognose auszugehen ist (vgl. VwGH 12.06.2013, 2013/04/0064, mwN).Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, GewO ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht an ein rechtskräftiges Urteil gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht vergleiche etwa VwGH 26.04.2007, 2006/04/0223). Eine Neubewertung des Sachverhalts ist folglich nur im Rahmen einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens, keinesfalls aber im Entziehungsverfahren nach der GewO vorgesehen. Zudem setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Prognoseentscheidung im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO über das zukünftige Verhalten des Betroffenen die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei der Prognose auszugehen ist vergleiche VwGH 12.06.2013, 2013/04/0064, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Prognose nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht (vgl. VwGH 09. Mai 2001, 2001/04/0072; 26. April 2000, 2000/04/0068; 08. Mai 2002, 2002/04/0030).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Prognose nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht vergleiche , VwGH 09. Mai 2001, 2001/04/0072; 26. April 2000, 2000/04/0068; 08. Mai 2002, 2002/04/0030).
Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Straftaten unter Berücksichtigung der Vorgangsweise, insbesondere unter Benutzung falscher Urkunden und Beweismittel, der Vielzahl der strafbaren Handlungen sowie des langen Tatzeitraums begangen hat und dabei ein Alter erreicht hatte, in dem die Persönlichkeitsentwicklung bereits als abgeschlossen anzusehen ist und unbesonnene Handlungen, wie sie typischerweise in jüngeren Jahren vorkommen, nicht mehr zu erwarten sind, zumal er in der Lage war, die Konsequenzen seines Handelns klar zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln.
Der Beschwerdeführer hätte daher stets die Möglichkeit gehabt, sich rechtskonform und im Einklang mit der Rechtsordnung zu verhalten.
Bei der Eigenart der strafbaren Handlung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auf das beeinträchtigte Rechtsgut abzustellen (vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2013/04/0150). Das Persönlichkeitsbild des Täters und auch die Befürchtung im Sinn des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO kann sich zudem bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung manifestieren (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 08.05.2002, 2002/04/0030, mwN, siehe auch VwGH 24.03.2004, 2004/04/0029). Bei der Prognoseentscheidung sind insbesondere die Umstände der Straftat zu berücksichtigen, wobei etwa ein aufwändig geplantes oder auffällig sorgloses Vorgehen, das Tatmotiv, ein langer Tatzeitraum, ein etwaiger Rückfall oder die Höhe des Schadensbetrages einzubeziehen sind (vgl. VwGH 11.11.1998, 97/04/0167; VwGH 17.09.2010, 2008/04/0144).Bei der Eigenart der strafbaren Handlung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auf das beeinträchtigte Rechtsgut abzustellen vergleiche etwa VwGH 29.04.2014, 2013/04/0150). Das Persönlichkeitsbild des Täters und auch die Befürchtung im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO kann sich zudem bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung manifestieren vergleiche VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 08.05.2002, 2002/04/0030, mwN, siehe auch VwGH 24.03.2004, 2004/04/0029). Bei der Prognoseentscheidung sind insbesondere die Umstände der Straftat zu berücksichtigen, wobei etwa ein aufwändig geplantes oder auffällig sorgloses Vorgehen, das Tatmotiv, ein langer Tatzeitraum, ein etwaiger Rückfall oder die Höhe des Schadensbetrages einzubeziehen sind vergleiche VwGH 11.11.1998, 97/04/0167; VwGH 17.09.2010, 2008/04/0144).
Ferner ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die verhängte Strafe die in § 13 Abs. 1 GewO genannte Grenze übersteigt (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 11.11.2013, 2013/04/0151, mwN), und das Wohlverhalten des Betroffenen ist zu berücksichtigen, wobei es auf den seit der Deliktbegehung verstrichenen Zeitraum ankommt (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031).Ferner ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die verhängte Strafe die in Paragraph 13, Absatz eins, GewO genannte Grenze übersteigt vergleiche VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 11.11.2013, 2013/04/0151, mwN), und das Wohlverhalten des Betroffenen ist zu berücksichtigen, wobei es auf den seit der Deliktbegehung verstrichenen Zeitraum ankommt vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031).
Auch dürfen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Überlegungen des Strafgerichtes etwa bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben.Auch dürfen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Überlegungen des Strafgerichtes etwa bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben.
Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände einer näheren Erörterung, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichterteilung der Nachsicht erfüllt sind (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031, mwN). Zudem kommt bei der Erstellung der Prognose der Verschaffung eines – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen – persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035, mwN). Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände einer näheren Erörterung, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichterteilung der Nachsicht erfüllt sind vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031, mwN). Zudem kommt bei der Erstellung der Prognose der Verschaffung eines – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen – persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zu vergleiche etwa VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035, mwN).
Besondere Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Letztlich ist eine Gewerbeberechtigung bei Vorliegen des Gewerbeausschlussgrundes der strafgerichtlichen Verurteilung iSd § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 leg. cit. jedoch nur dann nicht zu entziehen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung – hier: die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der gegenständlichen Gewerbe „gar nicht“ besteht; auf den Umstand, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bloß „kaum“ zu befürchten ist, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 17.09.2010, 2009/04/0237).Letztlich ist eine Gewerbeberechtigung bei Vorliegen des Gewerbeausschlussgrundes der strafgerichtlichen Verurteilung iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. jedoch nur dann nicht zu entziehen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung – hier: die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der gegenständlichen Gewerbe „gar nicht“ besteht; auf den Umstand, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bloß „kaum“ zu befürchten ist, kommt es hingegen nicht an vergleiche VwGH 17.09.2010, 2009/04/0237).
Im Zusammenhang mit der Eigenart der strafbaren Handlung ist auszuführen, dass die festgestellte Verurteilung wegen gewerbsmäßig schweren Betrugs eine Beeinträchtigung des Rechtsguts „Schutz fremden Vermögens“ betrifft.
Zweifelsohne ergeben sich auch bei der Ausübung der Gewerbe in der Betriebsart KFZ-Service, Handelsgewerbe bzw. bei einer allfälligen künftigen Ausübung der Güterbeförderung bereits aufgrund der damit verbundenen Kontakte und Geschäftsbeziehungen mit Kunden und Lieferanten Gelegenheiten zur Begehung strafbarer Handlungen gegen dieses Rechtsgut. Dass der Beschwerdeführer aktuell das freie Güterbeförderungsgewerbe nicht ausübt, ändert nichts daran und würden sich bei künftiger Ausübung Gelegenheiten zur Begehung strafbarer Handlungen gegen dieses Rechtsgut zweifelsohne ergeben.
In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Zuge der COVID-19-Pandemie gehandelt habe und die durch Lockdowns sowie damit verbundene Betriebsschließungen verursachten existenzbedrohenden wirtschaftlichen Schäden dazu beigetragen hätten, als unbeachtlich zu qualifizieren, da strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen auch im Rahmen solcher Tätigkeiten, etwa gegenüber Kunden und Geschäftspartnern, begangen werden können.
Zu berücksichtigen ist darüber hinaus die Art der Ausführung der strafbaren Handlung, insbesondere die systematische Vorgehensweise, die Stellung mehrerer Anträge, die Vorlage falscher Urkunden sowie der lange Tatzeitraum.
Im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die gegenständliche Verurteilung erst im Jänner 2025 erfolgt ist und die Begehung der letzten Tat im Februar 2022 lag, sodass seither ein zu kurzer Zeitraum verstrichen ist, um von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Ein Wohlverhalten von etwa vier Jahren seit der letzten Tat und eineinhalb Jahren seit der Verurteilung ist jedenfalls zu kurz, um die maßgebliche Befürchtung zu verneinen, zumal die vom Strafgericht festgelegte Probezeit noch nicht abgelaufen ist.
Auch die zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in den letzten Jahren sowie der Betrieb der Betriebsanlage im Wissen der fehlenden Betriebsanalgengenehmigung lassen auf eine Persönlichkeit schließen, die nicht im Einklang mit der Rechtsordnung und den von ihr geschützten Werten steht.
Weiters ist eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz kein Grund von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen (VwGH vom 09.09.2015, Ro 2014/04/0012).
In einer Gesamtbetrachtung all dieser dargelegten Umstände kann daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht gesagt werden, dass die in § 87 Abs. 1 Z 1 GewO genannte Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung der gegenständlichen Gewerbe „gar nicht“ besteht (vgl. erneut VwGH 17.09.2010, 2009/04/0237). In einer Gesamtbetrachtung all dieser dargelegten Umstände kann daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht gesagt werden, dass die in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO genannte Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung der gegenständlichen Gewerbe „gar nicht“ besteht vergleiche erneut VwGH 17.09.2010, 2009/04/0237).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Entziehung; Straftat; Persönlichkeit; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.141.001.2026.Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026