TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/28 2001/04/0016

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Veröffentlicht am 28.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §38;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §26 Abs2;
GewO 1994 §26;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §91 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der C Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. August 2000, Zl. MA 63-B 432/00, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines näher umschriebenen Handelsgewerbes im bezeichneten Standort gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z. 2 und § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen.

Über das Vermögen von A, dem als alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zukomme, sei am 21. Jänner 1999 der Konkurs eröffnet worden. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 3. März 2000, nachweislich zugestellt am 21. März 2000, sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von zwei Monaten A als handelsrechtlichen Geschäftsführer zu entfernen. Diesem Auftrag sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Damit lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 vor.

Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung vorgebracht, A hätte durch seinen persönlichen Einsatz ihren Konkurs abwenden können. Sollte A nicht mehr Geschäftsführer sein, müsste der Gewerbebetrieb geschlossen werden. Herr B hätte alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um den behördlichen Auflagen Rechnung zu tragen.

Nach den Bestimmungen der GewO 1994 sei es jedoch für das vorliegende Verfahren irrelevant und daher nicht zu prüfen, ob allenfalls ein Interesse der Gläubiger an der weiteren Gewerbeausübung durch die Beschwerdeführerin oder deren handelsrechtlichen Geschäftsführer vorliege.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretene (Beschluss vom 27. November 2000, B 1576/00) Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde nicht auf das gemäß § 26 GewO 1994 anhängige Nachsichtsverfahren Bedacht genommen habe. A habe bereits im Juni 2000, also noch vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides, um Nachsicht gemäß § 26 GewO 1994 angesucht. Über diesen Antrag sei bisher noch nicht entschieden worden. Sinn des § 26 GewO sei die Vermeidung von Härten. Die Beschwerdeführerin habe in ihren im vorliegenden Verfahren erstatteten Schriftsätzen erkennbar auf die Härte, welche die Gewerbeentziehung für sie bedeuten würde und auf berücksichtigungswürdige Gründe hingewiesen. Die Behörde hätte daher auf dieses Nachsichtsverfahren Bedacht zu nehmen gehabt und hätte den Bescheid erst nach rechtskräftiger Beendigung des anhängigen Nachsichtsverfahrens erlassen dürfen.

Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde im Falle, dass der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, und im Falle, dass der Gewerbetreibende der Pächter ist, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.

Nach § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

§ 13 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 normiert, dass Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen sind.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass über das Vermögen von A, dem als alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb ihrer Geschäfte zusteht, der Konkurs eröffnet worden ist. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass sie die ihr von der Behörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 gesetzte zweimonatige Frist zur Entfernung von A als handelsrechtlichen Geschäftsführer verstreichen hat lassen.

Auf Grundlage dieses unstrittig feststehenden Sachverhaltes kann die Ansicht der belangten Behörde, die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z. 2 und § 13 Abs. 3 GewO 1994 seien gegeben, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Mit dem Hinweis auf das anhängige Nachsichtsverfahren gemäß § 26 GewO 1994 gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Liegen nämlich die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 vor, vermag daran auch nichts zu ändern, dass möglicherweise die Voraussetzungen für ein Nachsichtsverfahren gegeben sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 95/04/0066). Die Entscheidung über das Nachsichtsansuchen stellt daher im Entziehungsverfahren keine Vorfrage im Sinn von § 38 AVG dar, weshalb auch eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nicht in Betracht kam (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 94/04/0237).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040016.X00

Im RIS seit

31.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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