TE Vwgh Erkenntnis 2013/12/11 2013/04/0151

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §43 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über die Beschwerde der X in Y, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 11/10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. September 2013, Zl. M63/011169/2012, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung "Planung, Betreuung und das Styling von Modeschauen" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. Februar 2012 schuldig erkannt worden, versucht zu haben, dem P absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem sie diesen von hinten mit einem Elektroschockgerät in das Genick geschlagen und mit einem Küchenmesser mit ca. 20 cm langer Klinge in den rechten Oberschenkel, in den Nacken und in den rechten Oberarm gestochen habe, wodurch P eine Stichwunde und drei Schnittwunden erlitten habe. Dadurch habe sie das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 87 StGB begangen und sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 17 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden.

Unter Bezugnahme auf den Bericht der Staatsanwaltschaft führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Tathandlungen hätten sich nach Beendigung der Beziehung der Beschwerdeführerin zu P im Zuge der Abholung von Gegenständen des P aus der Wohnung der Beschwerdeführerin zugetragen. Nach der Trennung sei es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen, auch wegen der weiterhin bestehenden Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin zu P bei der Herstellung von Musikvideos.

Zur Eigenart der strafbaren Handlung führte die belangte Behörde aus, im Beschwerdefall sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Gewerbe Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat biete. Die Ausübung dieses Gewerbes bringe Kontakt zu Auftraggebern und Mitarbeitern mit sich. Dabei könne es zu hektischen Situationen, Provokationen und einer gereizten Stimmung kommen, wo Unstimmigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder wörtliche Auseinandersetzungen zu Kontrollverlust und gewalttätigen Übergriffen führten. Damit lägen Umstände vor, welche die Annahme der Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten rechtfertigten.

Zur Persönlichkeit der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, diese habe die Straftat in einem Alter begangen, in dem die Persönlichkeitsbildung in der Regel abgeschlossen sei. Ausdrücklich sei auf die durch die Straftat zum Ausdruck gekommene Aggressionsbereitschaft und Gewaltneigung hinzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweise, die Tat habe sich nur im innerfamiliären Kreis ereignet und dieser sei die emotionale Auflösung einer Lebensgemeinschaft zu Grunde gelegen, so ergebe sich aus dem Strafakt, dass die Beziehung zu P auch geschäftlich gewesen sei und auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft aufrecht geblieben sei. Darüber hinaus sei es rechtlich nicht relevant, ob die Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung des entzugsgegenständlichen Gewerbes erfolgt sei.

Im Beschwerdefall übersteige die verhängte Freiheitsstrafe beinahe das Sechsfache der Grenze des § 13 Abs. 1 GewO 1994, was bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes zu berücksichtigen sei. Auch wenn das Strafgericht einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen habe, sei daraus für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil das Strafgericht dabei nicht davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin ein Gewerbe ausübe und somit die besondere Gelegenheit, die sich aus der Gewerbeausübung ergebe, nicht berücksichtigt habe. Dem Wohlverhalten der Beschwerdeführerin seit den Tathandlungen sei aufgrund des relativ kurzen Zeitraumes von etwas mehr als eineinhalb Jahren nicht jenes Gewicht zuzumessen, das die in Rede stehende Annahme als unberechtigt erscheinen lasse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die Bestimmungen der GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2013 lauten auszugsweise:

"§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist ..."

2. Die Beschwerde lässt die Feststellungen der belangten Behörde über die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin unbestritten.

3. Die Beschwerde wendet sich vielmehr gegen die Prognose der belangten Behörde, es sei bei der Beschwerdeführerin im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 zu befürchten, diese werde eine gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen.

3.1. Dabei wendet die Beschwerde zunächst ein, die belangte Behörde hätte sich bei dieser Prognose nicht auf den Strafakt beschränken dürfen; aus der Straftat alleine lasse sich die getroffene Prognose nicht schlüssig ableiten.

Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen hat. Die Prognose nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 (ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2011, Zl. 2010/04/0134, mwN).

Derartige Feststellungen zu den Tathandlungen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen. Sie ist auch zulässigerweise bei ihrer Prognose in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung von diesen Tathandlungen ausgegangen.

3.2. Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Prognose der belangten Behörde die ihr gewährte bedingte Strafnachsicht ins Treffen führt, ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, nach der für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind; vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 erfüllt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2013, Zl. 2013/04/0084, mwN).

Solche besonderen Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht sind nach dem Beschwerdevorbringen hier nicht ersichtlich.

Vielmehr spricht auch das im gegenständlichen Strafurteil verhängte Ausmaß der Freiheitsstrafe (18 Monate, wenngleich teilweise bedingt nachgesehen) für die im angefochtenen Bescheid getroffene Prognose, ist doch bei der Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die über ihn verhängte Strafe die im § 13 Abs. 1 GewO 1994 genannte Grenze übersteigt (vgl. ebenso das hg. Erkenntnis vom 11. September 2013, Zl. 2013/04/0084, mwN).

3.3. Die Beschwerde wendet weiter ein, die Argumentation der belangten Behörde, die Tathandlungen seien nicht der Privatsphäre der Beschwerdeführerin, sondern deren Geschäftssphäre zuzurechnen, sei in keiner Weise schlüssig.

Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass nach der hg. Rechtsprechung von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht schon dann Abstand zu nehmen ist, wenn die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat "kaum" zu befürchten ist, sondern nur dann, wenn die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht (vgl. ebenso das hg. Erkenntnis vom 11. September 2013, Zl. 2013/04/0084, mwN). Davon kann auf Grund des durch die Tathandlungen gezeigten Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin, die dazu neigt, in Konfliktsituationen mit (überzogener) körperlicher Gewalt zu reagieren, nicht ausgegangen werden.

4. Als Verfahrensfehler rügt die Beschwerde, die belangte Behörde habe es verabsäumt, gemäß § 361 Abs. 2 GewO 1994 die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu hören.

Es trifft zu, dass aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich ist, dass die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft gehört wurde. Allerdings lässt sich daraus schon deshalb kein relevanter Verfahrensmangel ableiten, weil die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermag, dass bei Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ein anderes (für die Beschwerdeführerin günstigeres) Verfahrensergebnis zu erzielen gewesen wäre, zumal aus dem Anhörungsrecht nicht auf eine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stelle geschlossen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 2013, Zl. 2012/04/0135, mwN).

5. Da sich die tatbestandsmäßige Befürchtung der belangten Behörde bereits in der Art der der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten manifestiert, ist es auch unbedenklich, dass die belangte Behörde, was in der Beschwerde als Verfahrensmangel gerügt wird, kein psychologisches bzw. psychiatrisches Gutachten eingeholt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 2013, Zl. 2013/04/0036, mwN).

6. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war

die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013040151.X00

Im RIS seit

24.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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