TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/24 2004/04/0031

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §12;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §130 Fall1;
StGB §164 Abs1;
StGB §164 Abs2;
StGB §164 Abs3;
StGB §164 Abs4 Fall2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Wilhelmstraße 54, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Dezember 2003, Zl. MA 63 - 8807/2003, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Dezember 2003 dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar an einem näher bezeichneten Standort entzogen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 6. März 2001 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls als Bestimmungstäter gemäß §§ 12, 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 (erster Fall) StGB und wegen des Verbrechens der Hehlerei gemäß §§ 164 Abs. 1, 2, 3 und 4 (zweiter Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten verurteilt worden, wobei der Vollzug dieser Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer zwischen Ende September 2000 und 25. November 2000 vier andere Personen mit Bereichungsvorsatz dazu bestimmt hätte, Verfügungsberechtigten einer Handelsgesellschaft fremde bewegliche Sachen, nämlich bestimmte in seinem Lokal benötigte Getränke im Wert von mehr als ATS 25.000,-- wegzunehmen. Weiters habe der Beschwerdeführer gewerbsmäßig von Anfang August 2000 bis Ende September 2000 vorsätzlich Sachen, nämlich Getränke im Wert von mehr als ATS 25.000,--, welche andere durch mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hätten, gekauft. Auf Grund dieser, vom Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellten Feststellungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer, der im Tatzeitraum ein Alter von 42 Jahren aufgewiesen habe, wesentlich jüngere, zum Teil jugendliche und bislang unbescholtene Personen zur laufenden Begehung schwer wiegender Straftaten angestiftet habe. Die Straftaten seien überdies in Ausübung des Gewerbes begangen worden, zumal die widerrechtlich erlangten Waren zum Ausschank im Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers gedient hätten. Die in diesen Taten zum Vorschein gekommene kriminelle Energie des Beschwerdeführers lasse sowohl in Ansehung der Eigenart der strafbaren Handlungen als auch auf Grund seiner Persönlichkeit befürchten, dass er im Zuge der Ausübung seines Gewerbes erneut gleiche oder ähnliche strafbare Handlungen begehen werde. Zwar könne dem Beschwerdeführer zugestanden werden, dass auch in höherem Alter Straftaten aus Unbesonnenheit begangen würden. Im vorliegenden Fall sei dies aber schon wegen der Länge des Tatzeitraumes auszuschließen. In einem Alter von 42 Jahren sei die Persönlichkeitsentwicklung eines Menschen in der Regel bereits weit fortgeschritten. Ein "Ausnahmecharakter" komme den Taten des Beschwerdeführers schon wegen der Vielzahl der Angriffe gegen fremdes Vermögen nicht zu. Ein derartiges Verhalten sei weder mit einer "Persönlichkeitsstörung" noch mit einem besonderen, vorübergehenden Persönlichkeitsprofil zu entschuldigen. Der Beiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers bedürfe es nicht. Bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers komme es auch nicht darauf an, dass sich der Beschwerdeführer mit Ablauf der festgesetzten Probezeit am 30. November 2004 als "resozialisiert" erachte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichtentziehung seiner Gewerbeberechtigung verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe zur Begründung ihrer Prognose, es sei auf Grund der Eigenart der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers sowie auf Grund seiner Persönlichkeit zu befürchten, dass er bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde, lediglich allgemein gehaltene Feststellungen getroffen. Hätte sich die belangte Behörde mit der seit Begehung der strafbaren Handlungen verstrichenen Zeit auseinander gesetzt, hätte sie eine andere Prognose treffen müssen. Unbesonnenheit liege weiters - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer zu wenig bedacht habe, "dass beim Einkauf von Waren auch auf besonders sorgfältige Herkunftsprüfung Bedacht zu nehmen ist". Die belangte Behörde habe auch den vom Beschwerdeführer beantragten Sachverständigenbeweis aus dem Fachgebiet der Psychologie nicht aufgenommen; dieser hätte Antworten auf die Frage gegeben, ob und wie akut eine Prognosetat zu erwarten sei. Die belangte Behörde habe schließlich verkannt, dass die Verurteilung ausreiche, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Es bestehe kein öffentliches Interesse, auch nicht aus generalpräventiven Gründen, in die "Berufs- und Rechtssituation" des Beschwerdeführers durch Entziehung seiner Gewerbeberechtigung einzugreifen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer zwar ein Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 16. August 2001 vorliege; ein Urteil vom 6. März 2001 sei ihm aber unbekannt. Auch insoweit stütze sich der angefochtene Bescheid auf unzutreffende Grundlagen.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Von der Ausübung des Gewerbes ist gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 ausgeschlossen, wer vom Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes) unterliegt.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls als Bestimmungstäter und wegen des Verbrechens der Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden zu sein, wobei der Vollzug dieser Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, noch, dass solcherart der Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 GewO 1994 erfüllt wird; ob diese Verurteilung durch den Jugendgerichtshof Wien das Datum 6. März 2001 trägt (so die belangte Behörde) oder 16. August 2001 (so der Beschwerdeführer), ist für die Erfüllung des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 ohne Bedeutung.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, die Eigenart der der Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers ließen die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes befürchten.

Bei Prüfung des Tatbestandsmerkmales der Befürchtung einer gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes durch den Verurteilten hat die Behörde entsprechend der gesetzlichen Anordnung sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung, deretwegen die gerichtliche Verurteilung erfolgt ist, als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen.

Was zunächst die Eigenart der strafbaren Handlung anlangt, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die erwähnte Befürchtung der Behörde als unzutreffend erscheinen lassen könnte; steht doch unbestrittenermaßen fest, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Straftaten in Ausübung seines Gewerbes begangen hat.

Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde aber auch insoweit, als sie aus der in der Straftat zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung ableitete, er würde bei Ausübung des Gewerbes die gleiche oder eine ähnliche Straftat begehen, keine Rechtswidrigkeit anzulasten. Gerade die den Straftaten zugrunde liegende Gewerbsmäßigkeit und die darin zum Ausdruck kommende Sinnesart geben Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde bei entsprechender Gelegenheit wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen. Da die tatbestandsmäßige Befürchtung der belangten Behörde im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung sich bereits in der Art der der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten manifestiert, bedurfte es auch des vom Beschwerdeführer beantragten psychologischen Gutachtens nicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 2002/04/0189, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Dass der seit Begehung der Straftaten verstrichenen Zeit ein Gewicht beigemessen werden könne, das die von der belangten Behörde angenommene Befürchtung als rechtswidrig erscheinen ließe, ist nicht zu sehen; ist doch noch nicht einmal die in der gerichtlichen Verurteilung ausgesprochene dreijährige Probezeit abgelaufen.

Soweit der Beschwerdeführer aber meint, das Urteil sei für sich ausreichend, um ihn oder andere von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, übersieht er, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht Strafzwecken dient, sondern eine administrative Maßnahme darstellt, die den Zweck verfolgt, das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner von Gewerbetreibenden in die Zuverlässigkeit der Gewerbeausübung zu sichern.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. März 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040031.X00

Im RIS seit

14.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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