TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/17 2008/04/0144

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Veröffentlicht am 17.09.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §361 Abs2;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1;
GewO 1994 §87;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 361 heute
  2. GewO 1994 § 361 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 361 gültig von 14.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 361 gültig von 01.01.2011 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GewO 1994 § 361 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 361 gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/04/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerden des X in Y, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien jeweils vom 18. Juli 2008,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerden des römisch zehn in Y, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien jeweils vom 18. Juli 2008,

  1. 1.)eins,
    Zl. MA63/05551/2007 (hg. Zl. 2008/04/0144) und
  2. 2.)2,
    Zl. MA63/05627/2007 (hg. Zl. 2008/04/0145), jeweils betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den jeweils im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden dem Beschwerdeführer die Berechtigungen zur Ausübung der Gewerbe "Handelsgewerbe und Handelsagentengewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe" und "Fleischer (§ 94 Z. 31 GewO 1994)" an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm mit § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen.Mit den jeweils im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden dem Beschwerdeführer die Berechtigungen zur Ausübung der Gewerbe "Handelsgewerbe und Handelsagentengewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe" und "Fleischer (Paragraph 94, Ziffer 31, GewO 1994)" an einem näher bezeichneten Standort gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 entzogen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. September 2006 wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 34 Abs. 1 lit. a, § 38 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz, wegen des Finanzvergehens nach § 44 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz, auch als Beteiligter nach § 11 dritter Fall Finanzstrafgesetz, zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 195.000,--, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden. Darüber hinaus sei gemäß § 19 Finanzstrafgesetz auf einen anteiligen Wertersatz hinsichtlich der nicht sichergestellten geschmuggelten Zigaretten (2.000 Stangen) in Höhe von EUR 67.045,50, im Nichteinbringungsfall auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen, erkannt worden. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Herbst 2004 bis 14. Jänner 2006 vorsätzlich in mehreren Tathandlungen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich 9.145,20 Stangen Zigaretten diverser näher angeführter Marken, welche Gegenstand eines Schmuggels gewesen seien, an sich gebracht und teilweise verhandelt habe (strafbestimmender Wertbetrag EUR 328.724,71); weiters habe er in mehreren Tathandlungen dadurch in Monopolrechte eingegriffen, dass er zu seinem Vorteil die in den Verfahrenvorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Verbote des Handels mit Monopolgegenständen verletzt habe, indem er 2.000 Stangen der oben genannten Zigaretten Gewinn bringend verkauft habe; er habe in mehreren Tathandlungen dadurch, dass er abgesondert verfolgten, nicht ausgeforschten unbekannten Tätern insgesamt 9.145,20 Stangen Zigaretten abgekauft habe, zur Ausführung der strafbaren Handlung der unbekannten Täter beigetragen, welche im oben genannten Zeitraum in mehreren Angriffen in Monopolrechte dadurch eingegriffen hätten, dass sie zu ihrem Vorteil die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltene Verbote des Handels mit Monopolgegenständen verletzt hätten, in dem sie 9.145,20 Stangen der näher genannten Zigaretten Gewinn bringend verkauft hätten (Bemessungsgrundlage EUR 315.072,60).Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. September 2006 wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraph 34, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, Finanzstrafgesetz, wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, Finanzstrafgesetz, auch als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall Finanzstrafgesetz, zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 195.000,--, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden. Darüber hinaus sei gemäß Paragraph 19, Finanzstrafgesetz auf einen anteiligen Wertersatz hinsichtlich der nicht sichergestellten geschmuggelten Zigaretten (2.000 Stangen) in Höhe von EUR 67.045,50, im Nichteinbringungsfall auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen, erkannt worden. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Herbst 2004 bis 14. Jänner 2006 vorsätzlich in mehreren Tathandlungen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich 9.145,20 Stangen Zigaretten diverser näher angeführter Marken, welche Gegenstand eines Schmuggels gewesen seien, an sich gebracht und teilweise verhandelt habe (strafbestimmender Wertbetrag EUR 328.724,71); weiters habe er in mehreren Tathandlungen dadurch in Monopolrechte eingegriffen, dass er zu seinem Vorteil die in den Verfahrenvorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Verbote des Handels mit Monopolgegenständen verletzt habe, indem er 2.000 Stangen der oben genannten Zigaretten Gewinn bringend verkauft habe; er habe in mehreren Tathandlungen dadurch, dass er abgesondert verfolgten, nicht ausgeforschten unbekannten Tätern insgesamt 9.145,20 Stangen Zigaretten abgekauft habe, zur Ausführung der strafbaren Handlung der unbekannten Täter beigetragen, welche im oben genannten Zeitraum in mehreren Angriffen in Monopolrechte dadurch eingegriffen hätten, dass sie zu ihrem Vorteil die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltene Verbote des Handels mit Monopolgegenständen verletzt hätten, in dem sie 9.145,20 Stangen der näher genannten Zigaretten Gewinn bringend verkauft hätten (Bemessungsgrundlage EUR 315.072,60).

Der Beschwerdeführer habe dazu vorgebracht, bereits seit zwei Jahren auf Grund einer abgeschlossenen Ratenvereinbarung Zahlungen an das Gericht zu leisten. Er habe auch eine Übereinkunft mit dem Finanzamt getroffen, die ebenfalls bis dato ordnungsgemäß bedient werde. Er sei für ein Kind sorgepflichtig und von den Einnahmen seines Fleischerbetriebes abhängig. Die Behörde werde entsprechend der Empfehlung der Wirtschaftskammer dringend ersucht, von einem Entzug abzusehen, weil eine weitere Erfüllung der Ratenvereinbarung im Fall des Existenzverlustes und der Gewerbeentziehung wohl nicht mehr möglich sei.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, in den Fällen von Gerichtsentscheidungen nach dem Finanzstrafgesetz sei § 13 Abs. 1 GewO 1994 heranzuziehen, weil für die Anwendung des § 13 Abs. 2 leg. cit. eine Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde (im Sinne von Verwaltungsbehörden) erforderlich sei. Gemäß § 13 Abs. 1 dritter Satz GewO 1994 sei bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen seien, die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Nach dem angeführten Urteil sei der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 195.000,--, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, verurteilt worden. Zu der von der erstinstanzlichen Behörde im Sinne des § 361 Abs. 2 GewO 1994 eingeholten Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien sei festzuhalten, dass die genannte Bestimmung lediglich ein Anhörungsrecht der genannten Interessenvertretung normiere. Dieses Anhörungsrecht sei im Beschwerdefall zweifellos gewahrt worden, doch könne daraus keinesfalls auf eine Bindung der Behörden an die abgegebenen Stellungnahmen geschlossen werden. Die erstinstanzliche Behörde sei daher jedenfalls berechtigt gewesen, von der Auffassung der genannten Interessenvertretungen abzuweichen. Die Ausübung der gegenständlichen Gewerbe biete ohne Zweifel erneut Gelegenheit zur Begehung gleicher oder ähnlicher Verstöße gegen das Finanzstrafrecht, zumal der Beschwerdeführer (nach den Ausführungen im strafgerichtlichen Urteil) in seinem Fleischereigeschäft und in den Nebenräumen die geschmuggelten Zigaretten gelagert habe. Inwieweit das Geschäft auch zum Verkauf der geschmuggelten Zigaretten gedient habe, sei nicht näher ausgeführt, doch sei festzuhalten, dass die strafbaren Handlungen durch das Vorhandensein der gewerblich genutzten Räume erleichtert worden und eine Wiederholung daher durchaus möglich sei. Bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die strafbaren Handlungen in einem Alter von rund 34 bis 36 Jahren begangen worden seien, also in einem Alter, in dem die Persönlichkeit des Menschen in der Regel bereits weitgehend gereift sei. Auch könnten weder die bis zu dieser Verurteilung vorgelegene Unbescholtenheit des Beschwerdeführers noch seine im Strafverfahren offenbar gegebene Geständigkeit darüber hinweg täuschen, dass er den rechtlich geschützten Wert nicht die gehörige Bedeutung beimesse. Festzuhalten sei auch, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr in zahlreichen Angriffen gesetzt habe. Vor diesem Hintergrund erscheine der seit der gegenständlichen Verurteilung verstrichene Zeitraum zu kurz, um bereits eine andere, positive Einstellung des Beschwerdeführers zu den rechtlich geschützten Werten erwarten zu lassen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde im Falle der Entziehung der Gewerbeberechtigung seiner Existenzgrundlage verlustig werden bzw. könne die getroffenen Ratenvereinbarungen nicht bedienen, sei auszuführen, dass Normzweck des § 13 Abs. 1 GewO 1994 der Schutz vor weiteren Verstößen gegen die strafrechtlich geschützten Werte im Zuge der Gewerbeausübung sei. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführers habe wegen des zwingenden Gesetzesbefehls des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 keine Rücksicht genommen werden können.Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, in den Fällen von Gerichtsentscheidungen nach dem Finanzstrafgesetz sei Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 heranzuziehen, weil für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. eine Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde (im Sinne von Verwaltungsbehörden) erforderlich sei. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, dritter Satz GewO 1994 sei bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen seien, die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Nach dem angeführten Urteil sei der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 195.000,--, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, verurteilt worden. Zu der von der erstinstanzlichen Behörde im Sinne des Paragraph 361, Absatz 2, GewO 1994 eingeholten Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien sei festzuhalten, dass die genannte Bestimmung lediglich ein Anhörungsrecht der genannten Interessenvertretung normiere. Dieses Anhörungsrecht sei im Beschwerdefall zweifellos gewahrt worden, doch könne daraus keinesfalls auf eine Bindung der Behörden an die abgegebenen Stellungnahmen geschlossen werden. Die erstinstanzliche Behörde sei daher jedenfalls berechtigt gewesen, von der Auffassung der genannten Interessenvertretungen abzuweichen. Die Ausübung der gegenständlichen Gewerbe biete ohne Zweifel erneut Gelegenheit zur Begehung gleicher oder ähnlicher Verstöße gegen das Finanzstrafrecht, zumal der Beschwerdeführer (nach den Ausführungen im strafgerichtlichen Urteil) in seinem Fleischereigeschäft und in den Nebenräumen die geschmuggelten Zigaretten gelagert habe. Inwieweit das Geschäft auch zum Verkauf der geschmuggelten Zigaretten gedient habe, sei nicht näher ausgeführt, doch sei festzuhalten, dass die strafbaren Handlungen durch das Vorhandensein der gewerblich genutzten Räume erleichtert worden und eine Wiederholung daher durchaus möglich sei. Bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die strafbaren Handlungen in einem Alter von rund 34 bis 36 Jahren begangen worden seien, also in einem Alter, in dem die Persönlichkeit des Menschen in der Regel bereits weitgehend gereift sei. Auch könnten weder die bis zu dieser Verurteilung vorgelegene Unbescholtenheit des Beschwerdeführers noch seine im Strafverfahren offenbar gegebene Geständigkeit darüber hinweg täuschen, dass er den rechtlich geschützten Wert nicht die gehörige Bedeutung beimesse. Festzuhalten sei auch, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr in zahlreichen Angriffen gesetzt habe. Vor diesem Hintergrund erscheine der seit der gegenständlichen Verurteilung verstrichene Zeitraum zu kurz, um bereits eine andere, positive Einstellung des Beschwerdeführers zu den rechtlich geschützten Werten erwarten zu lassen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde im Falle der Entziehung der Gewerbeberechtigung seiner Existenzgrundlage verlustig werden bzw. könne die getroffenen Ratenvereinbarungen nicht bedienen, sei auszuführen, dass Normzweck des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 der Schutz vor weiteren Verstößen gegen die strafrechtlich geschützten Werte im Zuge der Gewerbeausübung sei. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführers habe wegen des zwingenden Gesetzesbefehls des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 keine Rücksicht genommen werden können.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantrage in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie (Z. 1) von einem Gericht (lit. b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und (Z. 2) die Verurteilung nicht getilgt ist, wobei bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie (Ziffer eins,) von einem Gericht (Litera b,) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und (Ziffer 2,) die Verurteilung nicht getilgt ist, wobei bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbetreibenden die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 leg. cit. zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbetreibenden die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder Absatz 2, leg. cit. zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Der Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht unstrittig wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei nach § 34 Abs. 1 lit. a, § 38 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz und wegen vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabaksmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz, auch als Beteiligter nach § 11 dritter Fall Finanzstrafgesetz, zu einer Geldstrafe von EUR 195.000,--, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten, verurteilt. Damit ist der Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 erfüllt.Der Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht unstrittig wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei nach Paragraph 34, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, Finanzstrafgesetz und wegen vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabaksmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, Finanzstrafgesetz, auch als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall Finanzstrafgesetz, zu einer Geldstrafe von EUR 195.000,--, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten, verurteilt. Damit ist der Ausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 erfüllt.

Soweit der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, die Ermessensentscheidung der belangten Behörde sei in untragbarer Weise zu Stande gekommen bzw. unvertretbar, ist ihm zu entgegnen, dass die von der Behörde zu treffende Entscheidung, ob der Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes auszusprechen ist, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 GewO 1994 keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist (siehe dazu auch die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003) Rz 1 zu § 13 Seite 194 angeführte hg. Rechtsprechung).Soweit der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, die Ermessensentscheidung der belangten Behörde sei in untragbarer Weise zu Stande gekommen bzw. unvertretbar, ist ihm zu entgegnen, dass die von der Behörde zu treffende Entscheidung, ob der Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes auszusprechen ist, nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist (siehe dazu auch die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003) Rz 1 zu Paragraph 13, Seite 194 angeführte hg. Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer bekämpft weiters die Auffassung der belangten Behörde, auf Grund der genannten Verurteilung sei die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu befürchten. Dazu verweist er zum einen auf die von ihm geleistete Schadensgutmachung in Höhe einer nicht unerheblichen Summe und die Bezahlung der Geldstrafe in vom Strafgericht bewilligten Raten, zum anderen auf seine bisherige Unbescholtenheit, das reumütiges Geständnis, sein Wohlverhalten seit der Verurteilung sowie den Umstand, dass es sich um eine einfache, erstmalige Tatbegehung gehandelt hat. Es fehlten konkrete Feststellungen, inwieweit sein Geschäft, abgesehen davon, dass die Nebenräume offenbar als Zwischenlagerplatz benutzt worden seien, mit dem Tathergang zu tun gehabt hätten. Im Zweifel sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass das Geschäft nicht für allfällige illegale Verkaufstätigkeiten benützt worden sei.

Was zunächst die Eigenart der strafbaren Handlung betrifft, so ist auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde sich diesbezüglich darauf stützte, die Ausübung des genannten Gewerbes biete Gelegenheit zur Begehung derartiger oder ähnlicher Delikte. Der belangten Behörde ist gleichfalls keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie annahm, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung bestehe, er werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen.

Der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 GewO ist nicht nur gegeben, wenn die zu Grunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, liegt doch § 13 Abs. 1 leg. cit. als Regelfall ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die von dieser Bestimmung erfasste gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch gar nicht im Besitz der Gewerbeberechtigung war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/04/0192). Mit den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängeln wird daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.Der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, GewO ist nicht nur gegeben, wenn die zu Grunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, liegt doch Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. als Regelfall ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die von dieser Bestimmung erfasste gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch gar nicht im Besitz der Gewerbeberechtigung war vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/04/0192). Mit den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängeln wird daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der letzten Tathandlung im Jänner 2006 erscheint zu kurz, um auf einem Wegfall der Gefahr der Begehung ähnlicher Straftaten schließen zu können.

Sofern der Beschwerdeführer vermeint, seitens der belangten Behörde wäre zumindest nur eine befristete Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 87 Abs. 3 GewO 1994 auszusprechen gewesen, so vermag der Verwaltungsgerichtshof auch in dieser Hinsicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass abweichend von den Bescheidannahmen besondere Gründe gegeben wären, die erwarten ließen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers zu sichern. Die Behörde hat selbstständig nach den Umständen des Einzelfalles zu Beurteilen, ob eine befristete Entziehung ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/04/0288).Sofern der Beschwerdeführer vermeint, seitens der belangten Behörde wäre zumindest nur eine befristete Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1994 auszusprechen gewesen, so vermag der Verwaltungsgerichtshof auch in dieser Hinsicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass abweichend von den Bescheidannahmen besondere Gründe gegeben wären, die erwarten ließen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers zu sichern. Die Behörde hat selbstständig nach den Umständen des Einzelfalles zu Beurteilen, ob eine befristete Entziehung ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/04/0288).

Die wirtschaftlichen Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Gewerbeinhaber sind für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GewO 1994 nicht maßgeblich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/04/0303). Geltend gemachte Interessen der Nahversorgung stellen kein für das Unterbleiben der Entziehung der Gewerbeberechtigung relevantes Tatbestandsmerkmal dar (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, Zl. 96/04/0291).Die wirtschaftlichen Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Gewerbeinhaber sind für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nach Paragraph 87, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 nicht maßgeblich vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/04/0303). Geltend gemachte Interessen der Nahversorgung stellen kein für das Unterbleiben der Entziehung der Gewerbeberechtigung relevantes Tatbestandsmerkmal dar vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, Zl. 96/04/0291).

Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, ist mit dem Anhörungsrecht gemäß § 361 GewO 1994 keine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stelle verbunden (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/04/0123). Dass die belangte Behörde nicht weiter dargelegt hat, warum sie der Empfehlung der Wirtschaftskammer nicht gefolgt sei, vermag daher keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit zu begründen.Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, ist mit dem Anhörungsrecht gemäß Paragraph 361, GewO 1994 keine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stelle verbunden vergleiche , dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/04/0123). Dass die belangte Behörde nicht weiter dargelegt hat, warum sie der Empfehlung der Wirtschaftskammer nicht gefolgt sei, vermag daher keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit zu begründen.

Die sich als unbegründend erweisenden Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die sich als unbegründend erweisenden Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 17. September 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008040144.X00

Im RIS seit

18.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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