TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/17 2003/04/0123

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2004
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
GelVerkG 1996 §5 Abs1;
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;
GewO 1994 §13 Abs1 Z2;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §26 Abs1;
GewO 1994 §361;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §91 Abs2;
StGB §146;
StGB §147 Abs1 Z1 Fall2;
StGB §147 Abs3;
StGB §148 Fall2;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 361 heute
  2. GewO 1994 § 361 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 361 gültig von 14.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 361 gültig von 01.01.2011 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GewO 1994 § 361 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 361 gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 91 heute
  2. GewO 1994 § 91 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 91 gültig von 14.09.2012 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 91 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 91 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 91 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 91 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der P Handels- und Transport GmbH in L, vertreten durch Dr. Stephan Trautmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 26, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Juni 2003, Zl. WST1-B-0158, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 Gewerbeordnung (GewO) 1973, beschränkt auf den Kleinhandel", in einem näher genannten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 91 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, Gewerbeordnung (GewO) 1973, beschränkt auf den Kleinhandel", in einem näher genannten Standort gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 entzogen.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin (gemeint:

des handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, im Folgenden: der Geschäftsführer) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall, Abs. 3 und § 148 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall: 90 Tagen) durch das Urteil des Landesgericht Korneuburg vom 16. Oktober 1997 sei unbestritten. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vertrete das Unternehmen selbstständig und halte 100 % der Stammeinlage. Tatbestandsvoraussetzung für die Entziehung der Gewerbeberechtigung sei, dass die strafrechtliche Verurteilung der natürlichen Person mit maßgeblichem Einfluss noch nicht getilgt sei und die Eigenart der begangenen strafbaren Handlung im Zusammenwirken mit der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes "mit Grund befürchten lassen" müsse, wobei auf den Umfang der gerichtlichen Verurteilung abzustellen sei. Der Geschäftsführer habe das der Verurteilung zu Grunde liegende, gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Verhalten in Ausnützung einer Gelegenheit gesetzt, die ihm seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin der ÖBB geboten habe. Durch diesen Vertrag sei er ermächtigt gewesen, reparierte "Austauschpaletten" mit dem markengesetzlich geschützten Bildzeichen der ÖBB und/oder mit dem markengesetzlich geschützten Zeichen "EUR im Oval" zu kennzeichnen, wobei die dafür erforderlichen Stempel oder Schablonen von den ÖBB gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt worden seien.des handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, im Folgenden: der Geschäftsführer) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 3 und Paragraph 148, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall: 90 Tagen) durch das Urteil des Landesgericht Korneuburg vom 16. Oktober 1997 sei unbestritten. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vertrete das Unternehmen selbstständig und halte 100 % der Stammeinlage. Tatbestandsvoraussetzung für die Entziehung der Gewerbeberechtigung sei, dass die strafrechtliche Verurteilung der natürlichen Person mit maßgeblichem Einfluss noch nicht getilgt sei und die Eigenart der begangenen strafbaren Handlung im Zusammenwirken mit der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes "mit Grund befürchten lassen" müsse, wobei auf den Umfang der gerichtlichen Verurteilung abzustellen sei. Der Geschäftsführer habe das der Verurteilung zu Grunde liegende, gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Verhalten in Ausnützung einer Gelegenheit gesetzt, die ihm seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin der ÖBB geboten habe. Durch diesen Vertrag sei er ermächtigt gewesen, reparierte "Austauschpaletten" mit dem markengesetzlich geschützten Bildzeichen der ÖBB und/oder mit dem markengesetzlich geschützten Zeichen "EUR im Oval" zu kennzeichnen, wobei die dafür erforderlichen Stempel oder Schablonen von den ÖBB gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt worden seien.

Im Strafurteil sei dem Geschäftsführer zur Last gelegt worden, in dieser Funktion nicht der ÖNORM A 5300 entsprechende "Einwegpaletten" vornehmlich aus Ungarn eingekauft und diese mit ÖBB bzw. "EUR" Stempeln versehen zu haben. Hiezu habe er zum Großteil von ihm selbst angeschaffte, den Originalstempeln der ÖBB nachempfundene Stempel benützt. Durch das Versehen der Paletten mit den Stempeln habe er den Anschein erweckt, es handle sich um "Euro-Paletten". Durch die Benutzung eines verfälschten Beweismittels habe er einen S 500.000,-- übersteigenden Schaden herbei geführt. Zudem sei der Tatbestand des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach § 148 zweiter Fall StGB erfüllt, weil der schwere Betrug in der Absicht verübt worden sei, sich durch Begehung solcher Betrügereien eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Im Strafurteil werde ausdrücklich auf den langen Deliktszeitraum von mehr als 2 Jahren und die Vielzahl der Angriffe hingewiesen. Im Strafurteil sei dem Geschäftsführer zur Last gelegt worden, in dieser Funktion nicht der ÖNORM A 5300 entsprechende "Einwegpaletten" vornehmlich aus Ungarn eingekauft und diese mit ÖBB bzw. "EUR" Stempeln versehen zu haben. Hiezu habe er zum Großteil von ihm selbst angeschaffte, den Originalstempeln der ÖBB nachempfundene Stempel benützt. Durch das Versehen der Paletten mit den Stempeln habe er den Anschein erweckt, es handle sich um "Euro-Paletten". Durch die Benutzung eines verfälschten Beweismittels habe er einen S 500.000,-- übersteigenden Schaden herbei geführt. Zudem sei der Tatbestand des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB erfüllt, weil der schwere Betrug in der Absicht verübt worden sei, sich durch Begehung solcher Betrügereien eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Im Strafurteil werde ausdrücklich auf den langen Deliktszeitraum von mehr als 2 Jahren und die Vielzahl der Angriffe hingewiesen.

Zur Eigenart der strafbaren Handlung werde festgestellt, der Geschäftsführer habe (als vertretungsbefugtes Organ der Beschwerdeführerin und Vertragspartnerin der ÖBB) seine Vertrauensstellung wissentlich missbraucht. Die Begehung derartiger Vermögensdelikte gegenüber Kunden sei auch bei Ausübung des Handelsgewerbes möglich. Erschwerend sei die gewerbsmäßige Begehung zu bewerten, der Geschäftsführer habe damit eine besonders schwere Form eines Vermögensdeliktes gesetzt, sodass auch "der zeitlichen Situierung der Tatbegehung bzw. der strafgerichtlichen Verurteilung" noch nicht das Gewicht zugemessen werden könne, das ein Abgehen von der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde ermögliche. Wegen des langen (mehr als zweijährigen) Deliktszeitraums und des hohen Schadens (mehr als S 500.000,--) könne aus dem seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum von sechseinhalb Jahren nicht auf eine derartige Wandlung des Persönlichkeitsbildes des Geschäftsführers geschlossen werden (mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis Zl. 2001/04/0116).

Die Einvernahme des Geschäftsführers sei nicht erforderlich, weil es im vorliegenden Fall nicht um die Klärung eines Sachverhaltes, sondern um die rechtliche Beurteilung eines Tatbestandes gehe und für die belangte Behörde der eingeholte Strafakt des Landesgerichtes Korneuburg bzw. der vorgelegte Verwaltungsakt als Entscheidungsgrundlage ausreichend seien. Die Gründe für die beabsichtigte Entziehung seien der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Februar 2001 ausführlich dargelegt und unter Setzung einer angemessenen Frist die Entfernung des derzeitigen Geschäftsführers aus seiner Funktion bei der Beschwerdeführerin aufgetragen worden. Sie habe jedoch keine Gegenäußerung abgegeben. Eine Übermittlung der Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretungen an die Beschwerdeführerin sei ex lege nicht vorgesehen. Das Institut der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung diene nicht dazu, die Entziehung einer aufrechten Gewerbeberechtigung hintanzuhalten, sondern um den Antritt eines neuen Gewerbes zu ermöglichen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem gesamten Vorbringen nach im Recht auf Nichtentziehung ihrer Gewerbeberechtigung verletzt. In Ausführung des so verstandenen Beschwerdepunktes bringt sie - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - vor, die belangte Behörde habe sich "überhaupt nicht konkret mit § 13 Abs. 2 (gemeint wohl: § 87 Abs. 1) GewO 1994" auseinander gesetzt, weil eine "systemimmanente Rückfallstätigkeit" dem gesamten Akt, insbesondere dem Strafakt nicht zu entnehmen sei. Eine Tilgung der Straftat sei "sehr wohl" bereits erfolgt, jedoch zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Ohne eine konkrete und persönliche Überprüfung des Geschäftsführers durch die Behörde könne ein letztgültiger Schluss auf eine Wandlung seines Persönlichkeitsbildes nicht gezogen werden. Gerade seine persönliche Einvernahme hätte eine wesentliche Bedeutung gehabt (wird mit Hinweis auf ein Verfahren über den Entzug einer anderen Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin und der in diese Richtung weisenden Bescheidbegründung des UVS des Landes Niederösterreich weiter ausgeführt). Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem gesamten Vorbringen nach im Recht auf Nichtentziehung ihrer Gewerbeberechtigung verletzt. In Ausführung des so verstandenen Beschwerdepunktes bringt sie - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - vor, die belangte Behörde habe sich "überhaupt nicht konkret mit Paragraph 13, Absatz 2, (gemeint wohl: Paragraph 87, Absatz eins,) GewO 1994" auseinander gesetzt, weil eine "systemimmanente Rückfallstätigkeit" dem gesamten Akt, insbesondere dem Strafakt nicht zu entnehmen sei. Eine Tilgung der Straftat sei "sehr wohl" bereits erfolgt, jedoch zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Ohne eine konkrete und persönliche Überprüfung des Geschäftsführers durch die Behörde könne ein letztgültiger Schluss auf eine Wandlung seines Persönlichkeitsbildes nicht gezogen werden. Gerade seine persönliche Einvernahme hätte eine wesentliche Bedeutung gehabt (wird mit Hinweis auf ein Verfahren über den Entzug einer anderen Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin und der in diese Richtung weisenden Bescheidbegründung des UVS des Landes Niederösterreich weiter ausgeführt).

Beachtlich sei, dass eine endgültige Strafnachsicht vorliege und überdies eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss (gemeint: zum Antritt eines anderen Gewerbes gemäß § 26 GewO 1994) und von der strafgerichtlichen Verurteilung (gemeint: im Sinne einer endgültigen Nachsicht nach Ablauf der Probezeit gemäß § 497 StPO) erteilt worden sei. Seit der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung seien sechs Jahre vergangen. Der Geschäftsführer habe sich seitdem wohl verhalten, sei absolut vertrauenswürdig und habe keine weiteren Straftaten gesetzt, die zum Entzug der Gewerbeberechtigung Anlass geben könnten. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Möglichkeit gehabt, sich zur Stellungnahme der Wirtschaftskammer über den beabsichtigten Entzug der Gewerbeberechtigung zu äußern. Beachtlich sei, dass eine endgültige Strafnachsicht vorliege und überdies eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss (gemeint: zum Antritt eines anderen Gewerbes gemäß Paragraph 26, GewO 1994) und von der strafgerichtlichen Verurteilung (gemeint: im Sinne einer endgültigen Nachsicht nach Ablauf der Probezeit gemäß Paragraph 497, StPO) erteilt worden sei. Seit der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung seien sechs Jahre vergangen. Der Geschäftsführer habe sich seitdem wohl verhalten, sei absolut vertrauenswürdig und habe keine weiteren Straftaten gesetzt, die zum Entzug der Gewerbeberechtigung Anlass geben könnten. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Möglichkeit gehabt, sich zur Stellungnahme der Wirtschaftskammer über den beabsichtigten Entzug der Gewerbeberechtigung zu äußern.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 GewO 1994 ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wer wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung nicht getilgt ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wer wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung nicht getilgt ist.

Nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen oder nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen oder nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen (§ 91 Abs. 2 GewO 1994). Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen (Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994).

Gemäß § 2 Abs. 1 Tilgungsgesetz 1972 beginnt die Tilgungsfrist, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind ode

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten