Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.05.2021Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbRechtssatz
Wurde das Nachsichtansuchen erst nach dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung eingebracht, ist es zufolge § 340 Abs 1 dritter Satz GewO (arg: „Ist im Zeitpunkt“) von der Gewerbebehörde im Anmeldungsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl VwGH 2011/04/0148 mwN).Wurde das Nachsichtansuchen erst nach dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung eingebracht, ist es zufolge Paragraph 340, Absatz eins, dritter Satz GewO (arg: „Ist im Zeitpunkt“) von der Gewerbebehörde im Anmeldungsverfahren nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 2011/04/0148 mwN).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeanmeldung; Untersagung; Nachsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.839.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021