Entscheidungsdatum
26.05.2021Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 2. April 2021, Zl. ***, betreffend Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen und Untersagung der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 340 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 2. April 2021, Zl. ***, betreffend Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen und Untersagung der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 340, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des am 22. März 2021 angemeldeten Gewerbes „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk), eingeschränkt auf Bauwerksabdichter“ am Standort ***, ***, nicht erfüllt und ihm wurde die Ausübung dieses Gewerbes untersagt. Begründend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass im Zuge der behördlichen Überprüfung der Ausübungsvoraussetzungen für das angemeldete Gewerbe festgestellt werden musste, dass näher genannte Freiheitsstrafen aufscheinen würden. Es sei somit der Gewerbeausschließungsgrund gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des am 22. März 2021 angemeldeten Gewerbes „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk), eingeschränkt auf Bauwerksabdichter“ am Standort ***, ***, nicht erfüllt und ihm wurde die Ausübung dieses Gewerbes untersagt. Begründend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass im Zuge der behördlichen Überprüfung der Ausübungsvoraussetzungen für das angemeldete Gewerbe festgestellt werden musste, dass näher genannte Freiheitsstrafen aufscheinen würden. Es sei somit der Gewerbeausschließungsgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 gegeben.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 hat der Bürgermeister der Stadt St. Pölten die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, ihm sei durchaus bewusst, dass durch seine Vorstrafen ein Grund für das Untersagen der Ausübung des beantragten Gewerbes vorliege, er habe jedoch seine Lehren aus der Vergangenheit gezogen und die selbständige Ausübung des Gewerbes wäre ein weiterer wichtiger Schritt in eine positive Zukunft. Weiters erläutert er seine Bemühungen um eine positive Lebensgestaltung und hat eine Stellungnahme des Vereins B beigelegt. Der Beschwerdeführer beantragt, trotz seiner Vorgeschichte den Antrag auf Ausübung eines Gewerbes zu bewilligen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, beantragte am 22. März 2021 die Anmeldung des Gewerbes „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk), eingeschränkt auf Bauwerksabdichter“ am Standort ***, ***. Der Anmeldung waren eine Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des § 13 GewO 1994, eine Kopie des Reisepasses sowie des Aufenthaltstitels und der E-Card beigelegt. Der Beschwerdeführer hat erklärt, dass gegen ihn keine nicht getilgten gerichtlichen Verurteilungen vorliegen würden.Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, beantragte am 22. März 2021 die Anmeldung des Gewerbes „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk), eingeschränkt auf Bauwerksabdichter“ am Standort ***, ***. Der Anmeldung waren eine Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994, eine Kopie des Reisepasses sowie des Aufenthaltstitels und der E-Card beigelegt. Der Beschwerdeführer hat erklärt, dass gegen ihn keine nicht getilgten gerichtlichen Verurteilungen vorliegen würden.
Dem Antrag auf Gewerbeanmeldung war kein Antrag auf Nachsicht beigelegt. Auch sonst befindet sich im vorgelegten Verwaltungsakt kein Hinweis auf einen gestellten Nachsichtsantrag.
Es liegen folgende nicht getilgte gerichtliche Verurteilungen vor:
01) LG ***, *** vom 26.05.2008, RK 30.05.2008, § 83/1 84 ABS 2/2 83/1 84/1 83/1 § 15 105/1 106 ABS 1/1 § 15 105/1 § 107/1 § 15 12 (2. Fall) 288/1 § 88/1 83/2 StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum 27.04.201201) LG ***, *** vom 26.05.2008, RK 30.05.2008, Paragraph 83 /, eins, 84 ABS 2/2 83/1 84/1 83/1 Paragraph 15, 105/1 106 ABS 1/1 Paragraph 15, 105/1 Paragraph 107 /, eins, Paragraph 15, 12 (2. Fall) 288/1 Paragraph 88 /, eins, 83/2 StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum 27.04.2012
zu LG ***, ***, RK 30.05.2008; unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 06.10.2008, LG *** vom 24.10.2008
zu LG ***, ***, RK 30.05.2008; der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen, LG *** vom 08.10.2009
02) LG ***, *** vom 14.08.2008, RK 19.08.2008, § 15 142/1 143 (2. FALL) StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG *** ***, RK 30.05.2008, Vollzugsdatum 27.04.201102) LG ***, *** vom 14.08.2008, RK 19.08.2008, Paragraph 15, 142/1 143 (2. FALL) StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate, Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG *** ***, RK 30.05.2008, Vollzugsdatum 27.04.2011
zu LG ***, ***, RK 19.08.2008
zu LG ***, ***, RK 30.05.2008
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 06.04.2009, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG *** *** vom 13.02.2009
zu LG ***, ***, RK 19.08.2008
zu LG ***, ***, RK 30.05.2008
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG *** *** vom 08.10.2009
03) LG ***, *** vom 08.10.2009, RK 13.10.2009, § 136/1 136/2 107/1 StGB § 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27/2 SMG § 83/1 StGB, Freiheitsstrafe 8 Monate, Vollzugsdatum 27.04.201003) LG ***, *** vom 08.10.2009, RK 13.10.2009, Paragraph 136 /, eins, 136/2 107/1 StGB Paragraph 27, ABS 1/1 (8. FALL) 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27/2 SMG Paragraph 83 /, eins, StGB, Freiheitsstrafe 8 Monate, Vollzugsdatum 27.04.2010
04) LG ***, *** vom 07.07.2010, RK 12.11.2010, § 83/1 84 ABS 2/2 StGB, Freiheitsstrafe 7 Monate, Vollzugsdatum 18.11.201504) LG ***, *** vom 07.07.2010, RK 12.11.2010, Paragraph 83 /, eins, 84 ABS 2/2 StGB, Freiheitsstrafe 7 Monate, Vollzugsdatum 18.11.2015
zu LG ***, ***, RK 12.11.2010
zu LG ***, ***, RK 13.10.2009
zu LG ***, ***, RK 19.08.2008
zu LG ***, ***, RK 30.05.2008
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 27.08.2012, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG ***, *** vom 16.05.2012
zu LG ***, ***, RK 12.11.2010
zu LG ***, ***, RK 19.08.2008
zu LG ***, ***, RK 13.10.2009
zu LG ***, ***, RK 30.05.2008
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
BG ***, *** vom 27.01.2014
05) BG. ***, *** vom 27.01.2014, RK 30.06.2014,
§ 83 (1) StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate, Vollzugsdatum 18.08.201505) BG. ***, *** vom 27.01.2014, RK 30.06.2014, , Paragraph 83, (1) StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate, Vollzugsdatum 18.08.2015
06) BG ***, *** vom 11.03.2016, RK 19.08.2016, § 127 StGB06) BG ***, *** vom 11.03.2016, RK 19.08.2016, Paragraph 127, StGB
Freiheitsstrafe 2 Monate 2 Wochen, Vollzugsdatum 07.04.2017
07) LG ***, *** vom 05.04.2019, RK 03.09.2019
§ 12 2. Fall StGB § 288 (4) StGB, Freiheitsstrafe 12 Monate, Vollzugsdatum 26.11.2020Paragraph 12, 2. Fall StGB Paragraph 288, (4) StGB, Freiheitsstrafe 12 Monate, Vollzugsdatum 26.11.2020
Die Strafen sind noch nicht getilgt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus der Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers und der Strafregisterauskunft. Sie werden auch nicht bestritten.
4.1. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) verurteilt worden sind und – gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 – die Verurteilung nicht getilgt ist. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 sind natürliche Personen weiters von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und – gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 – die Verurteilung nicht getilgt ist.4.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) verurteilt worden sind und – gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 – die Verurteilung nicht getilgt ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 sind natürliche Personen weiters von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und – gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 – die Verurteilung nicht getilgt ist.
Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 GewO 1994 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde. Liegen die im § 340 Abs. 1 GewO 1994 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 – unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Gemäß Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde. Liegen die im Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 – unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Nach § 3 Abs. 1 des Tilgungsgesetzes 1972 beträgt die Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung Nach Paragraph 3, Absatz eins, des Tilgungsgesetzes 1972 beträgt die Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung
1. drei Jahre,
wenn er wegen Jugendstraftaten nach den §§ 12 oder 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des § 13 jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird;wenn er wegen Jugendstraftaten nach den Paragraphen 12, oder 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des Paragraph 13, jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird;
2. fünf Jahre,
wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Z 1 nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist; wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Ziffer eins, nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist;
3. zehn Jahre,
wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist;
4. fünfzehn Jahre,
wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.
Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt gemäß § 4 Abs. 1 des Tilgungsgesetzes die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist ist gemäß § 4 Abs. 2 des Tilgungsgesetzes im Falle des § 4 Abs. 1 des Tilgungsgesetzes unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen, sie muss aber mindestens die nach § 3 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen. Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Tilgungsgesetzes die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Tilgungsgesetzes im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, des Tilgungsgesetzes unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach Paragraph 3, zu bestimmen, sie muss aber mindestens die nach Paragraph 3, bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
4.2. Nach Anmeldung eines Gewerbes hat die belangte Behörde gemäß § 340 GewO 1994 zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer in dem betreffenden Standort vorliegen. Im gegenständlichen Fall lagen die Voraussetzungen nicht vor, da eine Strafregisterauskunft ergab, dass der Beschwerdeführer gerichtliche Verurteilungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 aufweist (zuletzt die Verurteilung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe durch das Landesgericht *** aus dem Jahr 2019), welche zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung nicht getilgt waren. Dies ergibt sich einerseits schon daraus, dass sie in der Strafregisterauskunft aufschienen, andererseits aus § 4 des Tilgungsgesetzes. Da somit ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 vorlag, hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt.4.2. Nach Anmeldung eines Gewerbes hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 340, GewO 1994 zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer in dem betreffenden Standort vorliegen. Im gegenständlichen Fall lagen die Voraussetzungen nicht vor, da eine Strafregisterauskunft ergab, dass der Beschwerdeführer gerichtliche Verurteilungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 aufweist (zuletzt die Verurteilung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe durch das Landesgericht *** aus dem Jahr 2019), welche zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung nicht getilgt waren. Dies ergibt sich einerseits schon daraus, dass sie in der Strafregisterauskunft aufschienen, andererseits aus Paragraph 4, des Tilgungsgesetzes. Da somit ein Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 vorlag, hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt.
4.3. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung darf Nachsicht nur auf Grund eines Antrages erteilt werden. Die Nachsicht ist somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt und es besteht kein Raum für eine amtswegige Berücksichtigung der §§ 26 f GewO im Zuge der Prüfung einer Gewerbeanmeldung (vgl. Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, vor § 26 Rz 11). Wurde das Nachsichtansuchen erst nach dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung eingebracht, ist es zufolge § 340 Abs 1 dritter Satz GewO 1994 (arg: „Ist im Zeitpunkt“) von der Gewerbebehörde im gegenständlichen Anmeldungsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28. September 2011, 2011/04/0148 mwN). Auch wenn am Tag der Gewerbeanmeldung ein Verfahren gemäß § 26 oder § 27 anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, hat die Behörde gemäß § 340 Abs. 3 vorzugehen und festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung nicht vorliegen, sowie die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 26 Rz 29). 4.3. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung darf Nachsicht nur auf Grund eines Antrages erteilt werden. Die Nachsicht ist somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt und es besteht kein Raum für eine amtswegige Berücksichtigung der Paragraphen 26, f GewO im Zuge der Prüfung einer Gewerbeanmeldung vergleiche Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, vor Paragraph 26, Rz 11). Wurde das Nachsichtansuchen erst nach dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung eingebracht, ist es zufolge Paragraph 340, Absatz eins, dritter Satz GewO 1994 (arg: „Ist im Zeitpunkt“) von der Gewerbebehörde im gegenständlichen Anmeldungsverfahren nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 28. September 2011, 2011/04/0148 mwN). Auch wenn am Tag der Gewerbeanmeldung ein Verfahren gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 27, anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, hat die Behörde gemäß Paragraph 340, Absatz 3, vorzugehen und festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung nicht vorliegen, sowie die Ausübung des Gewerbes zu untersagen vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 26, Rz 29).
Zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung war kein Nachsichtsverfahren anhängig. Die in der Beschwerde enthaltenen Hinweise auf die Sicherung der Existenzgrundlage, die Betreuung im Rahmen der Bewährungshilfe und seine Bemühungen um eine positive Lebensgestaltung konnten daher keine Berücksichtigung finden.
Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der Unbescholtenheit im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1994, war daher die Ausübung des angemeldeten Gewerbes von der belangten Behörde zu untersagen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der Unbescholtenheit im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994, war daher die Ausübung des angemeldeten Gewerbes von der belangten Behörde zu untersagen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall lediglich zu beurteilen war, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der Gewerbeberechtigung vorliegen, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall lediglich zu beurteilen war, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der Gewerbeberechtigung vorliegen, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeanmeldung; Untersagung; Nachsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.839.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021